Urteil des AG Köln vom 05.01.2005
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Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Köln, 117 C 269/04
05.01.2005
Amtsgericht Köln
Abteilung 117
Urteil
117 C 269/04
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 340,32 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01.07.2004 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten, die durch die
Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden und vom Kläger zu
zahlen sind, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von einer Ab fassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.)
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
340,32 Euro aus § 323 Absatz 1 BGB. Die Beklagte hat die ihr aufgrund des zwischen den
Parteien geschlossenen Beförderungsvertrags, der gemäß § 631 BGB als Werkvertrag zu
qualifizieren ist, obliegenden Verpflichtungen, diesen am 27.0ß5.2004 um 10.40 Uhr von
Dresden nach Frankfurt und am 19.07.2004 um 18.05 Uhr von Dresden nach Frankfurt zu
transportieren, nicht erfüllt. Der Fristsetzung bedarf is entgegen § 323 BGB zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht, da die Beklagte die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Beförderung gemäß Ziffer 3.3.1. Satz 4 ihrer
Beförderungsbedingungen zu verweigern. Denn diese Regelung stellt einen Verstoß
gegen § 307 Absatz 2 BGB dar. Gemäß § 649 BGB ist der Besteller jeder Zeit berechtigt,
den Werkvertrag zu kündigen. Auch eine Teil-kündigung ist zulässig. Diese ist lediglich
unzulässig, wenn sie dem Unternehmer deshalb unzumutbar ist, weil die ihm verbleibende
Werkleistung wegen der Teilkündigung in ihrer Mangelfreiheit gefährdet wird. Die Beklagte
ist ohne weiteres zur Erbringung der ihr obliegenden Verpflichtung in der Lage, auch wenn
ein Fluggast den Hin- und Rückflug nicht in Anspruch nimmt. Die erbrachte Leistung ist
hiervon hinsichtlich ihrer möglichen Mangelfreiheit nicht berührt.
Dieses Kündigungsrecht muß unangetastet bleiben (Staudinger/Peters, Kommentar zum
BGB, 13. Auflage, § 649 Randnummer 15). Eine Beschneidung des Kündigungsrechts
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stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Absatz 2 BGB dar
(Bundesgerichts-hof, Urteil vom 08.07.1999 – VII ZR 237/98 – in NJW 1999, 3261). Dies gilt
auch für den Ausschluß eines Teilkündigungsrechts (Staudinger/Löwisch, Kommentar zum
BGB, 13. Auflage, § 308 Randnr. 20). Die Argumente der Beklagten vermögen nicht zu
überzeugen. Auch wenn ein Kunde einen Hinflug antritt, hingegen den Rückflug verfallen
ließe, stellte sich das selbe Problem für die Beklagte. Es ist gerichtsbekannt, daß die
Beklagte ebenso wie andere Flug-gesellschaften Überbuchungen bewußt deshalb in Kauf
nimmt, weil Flüge vielfach storniert und umgebucht werden. Es ist ihr daher möglich,
Umbuchungen bzw. auch das Verfallenlassen von Flügen in ihre Kalkulation
aufzunehmen. Hinzukommt, daß ihr ein wirtschaftlicher Nachteil hierdurch nicht entsteht,
weil es ihr unbenommen ist, im Falle des Buchens eines günstigen Hin- und Rückflugs die
Erstattung des hälftigen Flugpreises bei Inanspruch-nahme nur eines Fluges
auszuschließen. Es besteht keine Mitwirkungsver-pflichtung gemäß § 642 BGB des
Kunden insoweit, daß dieser verpflichtet wäre, einen gebuchten Flug anzutreten. Es stellt
hingegen einen nicht hinzu-nehmenden Eingriff in die Entschließungsfreiheit des
Vertragspartners dar, diesen zum Antritt der Hinreise zu verpflichten. Hinzukommt, daß es
mannig-fache Gründe gibt, die dazu führen können, daß eine Hinreise nicht angetreten
wird. Dies könnte beispielsweise in Betracht kommen, weil der Flug deshalb nicht erreicht
wird, weil der Fluggast verspätet am Flughafen erscheint oder aus gesundheitlichen
Gründen an dem Flug nicht teilnehmen kann. Es ist auch bei der Inanspruchnahme anderer
Verkehrsmittel, wie beispielsweise der Eisenbahn schadlos möglich, auch im Falle einer
gebuchten Hin- und Rückfahrt, eine dieser Fahrten fallen zu lassen. Es ist nicht als arglistig
anzusehen, unabhängig davon, ob bei dem Kläger tatsächlich Vorsatz bei der Buchung
vorgelegen hat, die Preisgestaltung der Beklagten, die nach eigenem Vortrag unter
Umständen für Hin- und Rückflüge einen günstigeren Tarif als für einen One-Way-Flug
anbietet, auszunutzen. Die Beklagte hat es in der Hand, ihre Preise so zu gestalten, daß
die Buchung eines Hin- und Rückflugs gegen-über einem One-Way-Ticket nicht von Vorteil
ist.
Der Beklagten entsteht keinerlei Nachteil dadurch, daß ein Fluggast einen Flug fallen läßt.
Der Nachteil entsteht vielmehr dem Fluggast, der unter Umständen keine anteilige
Rückerstattung des Tickets verlangen kann. Ihm über diesen wirtschaftlichen Nachteil
hinaus die vertraglich vereinbarte hälftige Leistung zu verweigern, ist als unangemessene
Benachteiligung anzusehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 281 Absatz 3 Satz 2,
708 Nummer 11, 713 ZPO.