Urteil des AG Köln vom 05.09.2002

AG Köln: hotel, minderung, unterbringung, umzug, entschädigung, verfügung, diskont, widerstand, verpflegung, pauschal

Amtsgericht Köln, 122 C 263/02
Datum:
05.09.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 122
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
122 C 263/02
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 60,81 nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.02 zu zahlen.
im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 8/100 der Kläger, zu 92/100 die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 16. bis 30.10.01
einen Pauschal-
urlaub in Rhodos, Porto Angeli und zwar im Hotel A. zum Reisepreis von
3078,-- DM.
Bei Ankunft erhielt der Kläger die Mitteilung, daß das Hotel am
26.10.2001 schließe, so
daß daher am 25.10. der Umzug in das Hotel B. erforderlich werde.
Der Kläger trägt vor, daß das Hotel erheblich anders als das gebuchte
Hotel
gewesen sei, viel größer, mit Lautstärke, mehreren Minuten Fußmarsch
vom Strand
entfernt, der nicht gepflegt gewesen sei. Auch habe es dort All-inklusiv-
Verpflegung nur
bis 24.00 Uhr gegeben. Das Personal sei unfreundlich gewesen, es sei
nur ein sehr
lautes Zimmer zur Verfügung gestellt worden.
Für den Rest der Urlaubszeit sei eine Minderung für 5 Tage in Höhe von
30 % ent-
sprechend 168,61 EUR gerechtfertigt.
Für einen vertanen halben Urlaubstag wegen Umzugs und
Kofferpackens sei eine Minde--
rung in Höhe von 61,30 EUR gerechtfertigt, insgesamt 229,97 EUR.
Aufgrund der Zahlung von 184,-- EUR beantragt der Kläger,
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,97 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetzes
seit dem 22.01.2001 abzüglich am 14.02.2002 gezahlter 164,- EUR zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, daß die Unterbringung im Hotel B. gleichwertig
gewesen
sei, wie sich aus der Katalogbeschreibung ergebe.
Der Kläger habe Mängel in dem Hotel B., genannt auch C.,
nicht gerügt. Er habe nur angezeigt, daß dort keine Strandtücher zur
Verfügung stunden,
was alsbald von der Reiseleiterin D. organisiert worden sei. Weitere
Mängel seien
nicht angezeigt worden. Im übrigen träfen die Beanstandungen nicht zu.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren
vorbereitende
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im wesentlichen begründet. Die Beklagte ist dem Kläger
zur Zahlung einer Restminderung in Höhe von insgesamt 60,81 EUR
verpflichtet auf die von der Klägerseite mit der Klage geltend gemachte
Forderung von 65,97 EUR. Letzteres ergibt sich aus der Subtraktion der
anzurechnenden Zah-lung vom 14.02.02 auf die Klageforderung gem.
Klageschrift vom 08.05.2002. Die von der Beklagten vorgenommene
Unterbringung der Klägerseite im Hotel B. berechtigte die Kläger zur
Minderung für die Zeit vom 25. bis 30.10.2001 gem. den Bestimmungen
der §§ 651 c, 651 d, 472 BGB. Eine Minderung in Höhe von 30 % ist an-
gemessen im Hinblick darauf, daß die Kläger nach Ablauf von 3/4 ihres
Urlaubes fur den Rest des letztes Viertels in ein anderes Hotel umziehen
mußten, welches von dem ge-buchten Hotel der Größe und
Beschaffenheit nach abwich. Für die Unzuträglichkeiten bei dem Umzug
ist ebenfalls eine Minderung in Höhe von 50 % des Reisepreises für
einen Tag gerechtfertigt. Das Gericht geht nicht davon aus, daß in-sofern
eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. II
BGB gerechtfertigt ist. Von einer solchen Entschädigung kann nur
ausgegangen werden, wenn es sich nicht nur um eine sich auf eine
Reihe von Stunden des Tages beziehende Beein-trächtigung, sondern
um eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Minderung der
Leistung, die 50 % erreicht oder übersteigt, handelt. Die
Unzuträglichkeiten des Umzuges sind daher in der Weise zu
berücksichtigen, daß der Reisepreis für die Höhe des halben
Tagesreisepreises zu mindern ist. Unerheblich ist, ob die Klägerseite die
Mängel der Unterbringung im Hotel B. ausreichend gerügt hat. Bereits
der Widerstand der Kläger gegen eine Unterbringung in diesem Hotel.
Der in einem anderen, von ihm nicht gewünschten, Hotel untergebrachte
Reisende ist nunmehr nicht verpflichtet, ständig auf die Abweichung von
dem Standard des von ihm gewünschten Hotels hinzuweisen. Dies gilt
auch für die Beanstandung eines
lauten Zimmers. Insoweit oblag es der Beklagten, die den Kläger in
einem Hotel in einem
anderen Zimmer unterbrachte, sich zu vergewissern, daß dort Mängel
nicht vorhanden
waren.
Danach ergibt sich ein Minderungsanspruch in Höhe von 329,78 DM für
die Zeit der
Un-terbringung im Hotel B. sowie für den Umzug in Höhe von 109,93
DM, insge--
samt 429,71 DM. Dies entspricht 224,81 EUR, worauf von der Beklagten
164,- EUR ge--
leistet worden sind. Der von der Beklagten geschuldete Restbetrag
beträgt entgegen der
Klage nicht 65,97 EUR sondern nur noch 60,81 EUR nach den oben
getroffenen Fest--
stellungen.
Die geltend gemachten Verzugszinsen sind gerechtfertigt gem. den
Bestimmungen der §§
284, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 92,
708 Ziff. 11, 711,
713 ZPO.
Streitwert: 65,97 EUR.