Urteil des AG Köln vom 15.10.2008

AG Köln: behörde, erste hilfe, medizinische untersuchung, nachbesserung, gutachter, gebühr, fahrtkosten, rückfall, mangel, wiedererteilung

Amtsgericht Köln, 143 C 512/07
Datum:
15.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 143
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
143 C 512/07
Tenor:
Die Beklagte wird ver¬ur¬teilt,
an den Kläger 545,94 Euro (in Wor¬ten: fünfhundertfünfundvierzig Euro
und vierundneunzig Cent) nebst Zin¬sen in Höhe von 5
Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬wei¬li-gen Ba¬sis¬zins¬satz seit dem
21.08.2006 zu zah¬len.
Die wei¬te¬re Kla¬ge wird ab¬ge¬wie¬sen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 6/10, der Kläger zu
4/10.
Die¬ses Ur¬teil ist vor¬läu¬fig vollstreck¬bar.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist hinsichtlich der Gebühr für die Medizinisch-Psychologischen
Untersuchung (MPU) sowie der Arztkosten und der Fahrtkosten im Rahmen der
Beschwerde begründet, im Übrigen aber unbegründet.
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I. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 634 Nr.4, 636, 280 I, III, 281, 284 BGB
einen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr für die MPU sowie der hierfür
durchgeführten ärztlichen Untersuchung und der Fahrtkosten (als Folgeschaden), weil
das Gutachten der Beklagten vom 28.11.2003 mangelhaft ist und die Beklagte eine
Nachbesserung endgültig am 10.03.2005 abgelehnt hat.
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1. Das Gutachten ist bereits deshalb mangelhaft, weil es nicht die in Anlage 15 Nr.2 zu §
11 V FeV i.V.m. §§ 11 I, V, VI, 13, 20 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) normierten
Voraussetzungen erfüllt und damit keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die
Behörde bei der Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gem. § 13 I
Nr. 2 c) Alt. 1 FeV sein konnte. Insbesondere kommt es (entgegen OLG Celle in NZV
1993, 398 unter Nr. 4 der Gründe) nicht darauf an, ob dargelegt und ggf. bewiesen wird,
dass ein anderer Gutachter zu einem für den Kläger positiven Ergebnis gekommen
wäre. Denn ein Mangel des Werkes liegt bereits dann vor, wenn das Werk nicht die
vertragliche oder gewöhnliche Beschaffenheit aufweist (§ 633 II Nr. 1, 2 BGB), und nicht
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erst, wenn der mit der Verwendung des Werkes erstrebte weitere Zweck nicht erreicht
wird. Allerdings wäre das Gutachten auch dann mangelhaft, wenn das Ergebnis (die
Prognose) falsch, weil wissenschaftlich nicht mehr vertretbar, wäre; darauf kommt es
jedoch vorliegend nicht (mehr) an.
a) Der auf § 13 I Nr. 2 c) FeV gesetzlich vorgesehene und durch die Anordnung der
MPU durch die Behörde umgesetzte, zwischen den Parteien unstreitig vorausgesetzte
Zweck der Begutachtung war es, für und über den Kläger ein Gutachten zu erstellen,
dass dieser der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Entscheidung über einen Antrag
auf Erteilung der Fahrerlaubnis vorlegen und der Behörde als vorbereitende
Entscheidungsgrundlage dienen kann. Dementsprechend sieht Anlage 15 Nr. 1 a) Satz
2 zu § 11 V FeV eine Bindung der Gutachter an die Fragestellung der Behörde vor.
Diese Fragestellung lautete: "Ist zu erwarten, dass Herr G. auch zukünftig ein
Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, und/oder liegen als Folge eines
unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines
Kraftfahrzeuges in Frage stellen?" Gleichzeitig muss das Gutachten (mindestens) die
gesetzlichen Anforderungen der Anlage 15 zu § 11 V FeV erfüllen und damit - insoweit
unabhängig von der Fragestellung der Behörde - vorliegend gem. Anlage 15 Nr. 1 lit. f)
i.V.m. § 13 FeV insbesondere dazu Stellung nehmen, "ob zu erwarten ist, dass er nicht
oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder
Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird". [zu dieser Diskrepanz auch in Hinblick
auf § 11 I FeV zwischen der von der Behörde gestellten "positiven" und dem Gesetz
gestellten "negativen" Frage s.u. c)] Bei Alkoholmissbrauch - wie vorliegend - "muss
sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol
einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits
zuverlässig voneinander trennen kann." Die Untersuchung muss sich gem. Anlage 15
Nr. 1 lit. b) - insoweit übereinstimmend gem. §§ 11, 20 FeV - auf alle für die
Kraftfahreignung relevanten Faktoren beziehen; das Gutachten muss sich gem. Anlage
15 Nr. 2. lit. a) und b) hiermit auseinandersetzen.
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b) Da der Kläger die Beantwortung der zweiten Frage der Behörde (nach
Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums) nicht als Mangel
gerügt hat, betrifft die unter Beachtung der weiteren Anforderungen der Anlage 15 zu §
11 V FeV durch die Beklagte weiter zu beantwortende Frage also nicht die "Eignung"
des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen - denn dies hat allein die Behörde zu
entscheiden - sondern die Prognose des zukünftigen Verhaltens des Klägers in der
situativen Konstellation "Alkoholkonsum ./. Führen eines Kraftfahrzeuges im
Straßenverkehr".
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c) Dabei musste die Beklagte die von der Behörde vorgegebene Fragestellung sowohl
methodisch als auch im Hinblick auf Anlage 15 zu § 11 V FeV zunächst präzisieren.
Denn unter Berücksichtigung der außerordentlichen Vielfalt, Komplexität und
Unberechenbarkeit menschlicher Verhaltensweisen wäre diese Frage schlicht nur mit
"ja" zu beantworten: man muss eben immer mit allem rechnen. Mit dieser schlichten
Fragestellung dürfte niemandem jemals eine Fahrerlaubnis erteilt werden. Das kann
also nicht der Sinn des Gutachtens sein. Vielmehr ergibt sich hieraus und u.a. dem Wort
"zuverlässig" in Anlage 15 Nr. 1 lit. f) Satz 3, dass die Frage eine Wahrscheinlichkeit
meint, eine Prognose eben, mit der ein solches Verhalten zu erwarten ist. Wie Anlage
15 Nr. 1 lit. f) Satz 5 von einem "Rückfall" spricht, ist somit das Rückfallrisiko zu
ermitteln. [Erst darauf aufbauend beurteilt die Behörde dann die Wahrscheinlichkeit oder
Unwahrscheinlichkeit eines Rückfalls; denn dies sind normative Wertungen, die dem
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Gutachter nicht zustehen.]
d) Diese konkretisierte Fragestellung ist selbstverständlich individuell, hier für den
Kläger, zu beantworten. Es ist also die individuelle Wahrscheinlichkeit dafür zu
ermitteln, dass der Kläger zukünftig trotz Alkoholkonsums im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug führen wird. Dazu sind die für die Kraftfahreignung relevanten
individuellen Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu untersuchen
(Anlage 15 Nr. 1 lit. b).
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2. Diese Fragestellung hat die Beklagte a) verkannt, b) nicht und c) nicht
wissenschaftlich valide beantwortet.
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a) So variiert die von der Beklagten als zu beantworten angeführte Frage bereits
mehrfach. Auf Bl. 2 des Gutachtens lautet sie schon abweichend von der Frage der
Behörde, ob der Kläger "künftig ein Kraftfahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluss
führen wird", bis auf Bl. 17 ausgeführt wird, dass die Frage zu beantworten war, ob der
Kläger "künftig in ähnlichem Ausmaß die Verkehrssicherheit beeinträchtigen wird wie
die Personengruppe mit vergleichbaren Vorgeschichtsdaten". Eine derartige
Vermischung unterschiedlichster Fragestellungen allein ist schon nicht mit
wissenschaftlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Es lässt vielmehr nur den
Schluss zu, dass sich die Beklagte über die eigentliche Frage nicht im Klaren war.
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b) Im Ergebnis beantwortet die Beklagte die - zu konkretisierende - Frage nicht, sondern
schlicht mit "ja". Wie ausgeführt, hätte es hierfür keines Gutachtens bedurft. Erforderlich
war vielmehr, ein individuelles Rückfallrisiko zu ermitteln; dies hat die Beklagte gänzlich
unterlassen, was für sich genommen das Gutachten bereits mangelhaft macht. Sie hat
lediglich ausgeführt, dass ein Rückfall überhaupt zu erwarten ist, nicht aber, mit welcher
Wahrscheinlichkeit. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob solche Kategorisierungen mit
Prozentangaben, die das erkennende Gericht allerdings für grundsätzlich ungeeignet
hält, oder mit Bereichen wie "sehr wahrscheinlich - unentschieden - sehr
unwahrscheinlich" (so das OVG Münster in NJW 1977, 1504) oder "schlechte Prognose
- fragliche Prognose - günstige Prognose" (so Frisch, zitiert nach Maukisch: Begriff und
Beurteilung des Rückfallrisikos bei Alkoholtätern, in NZV 1992, 264/274) erfolgen
müssen.
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Insofern ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage des Standes
der Wissenschaft betreffend die geeigneten Untersuchungsmethoden und Prädikatoren
nicht erforderlich, weil das Gutachten bereits durch die Art der Beantwortung mangelhaft
ist.
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c) Die Beklagte ist ferner zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine solch hohe
BAK ein wichtiger Indikator für eine Alkoholgewöhnung ist. Für sich allein ist sie aber im
Einzelfall für eine Prognose nicht geeignet. Weitere Indikatoren hat die Beklagte jedoch
nicht in ausreichender Weise berücksichtigt. So ergab die medizinische Untersuchung
außer einem – nicht negativ bewertetem – Fingertremor und einer Unsicherheit im
Blindgang keine Normabweichungen und damit insgesamt "keine Befunde ...", "die auf
übermäßigen Alkoholkonsum schließen lassen". Bei der psychischen Untersuchung
zieht sich die Beklagte allein auf "typische" bzw. "vergleichbare Fälle" zurück, ohne
einen konkreten Bezug zum Kläger herzustellen. Eine individuell tragfähige
Begründung für die Bewertung, dass der Kläger kein angemessenes
Problembewusstsein hat, fehlt daher vollständig. Weitere mögliche Prädikatoren wie
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etwa Alter und Geschlecht, die Tatsache, dass der Kläger erstmals – allerdings zwei Mal
kurz nacheinander – auffällig wurde, wurden nicht berücksichtigt, ohne dass es
allerdings hierauf noch ankommt.
3. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war aufgrund der endgültigen Ablehnung der
Nachbesserung durch die Beklagte in jedem Fall entbehrlich.
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4. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Zahlung von 373,52 € für das Gutachten,
147,62 € für die ärztlichen Untersuchungen und 24,80 € für die Fahrtkosten.
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II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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1. Die Kosten der Erstberatung, des Erste-Hilfe-Kurses sowie der Gebühr für den Antrag
auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sind nicht im Vertrauen auf die vertragliche
Leistung entstanden, sondern "sowieso", und damit nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann
eine Kostenpauschale neben diversen Einzelpositionen nicht verlangt werden.
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2. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet, weil nicht dargelegt wurde, worin
zukünftige Schäden des Klägers überhaupt bestehen könnten.
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3. Auch zu den angeblich entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlt
jeder Vortrag, und zwar sowohl zu ihrer Entstehung als auch ihrer Ersatzfähigkeit
(Verzug o.ä.). Im Übrigen hatte die Beklagte die Nachbesserung bereits endgültig
abgelehnt, so dass eine außergerichtliche Beauftragung gegen die
Schadensminderungspflicht verstieß.
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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert:
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Antrag zu 1): 845,04 €
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Antrag zu 2): 200,- €
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