Urteil des AG Köln vom 21.02.2002

AG Köln: gepäck, warschauer abkommen, beendigung, see, vertragsinhalt, beschädigung, besitz, anzeigepflicht, meldepflicht, sicherheitsleistung

Amtsgericht Köln, 117 C 340/01
Datum:
21.02.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 117
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
117 C 340/01
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00
Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für den 12.05.01 einen Flug von
Düsseldorf nach München. Von München aus flog er weiter nach Olbia.
Das Gepäck, das er in Düsseldorf aufgab, sollte nach Olbia
weitergeleitet werden. Das Gepäck war bei der Ankunft des Beklagten in
Olbia nicht vor Ort. Das Fehlen des Gepäcks zeigte er an. Das Gepäck
wurde am 13.05.01 ausgeliefert. Der Kläger trat daraufhin eine
Segelturn, die 7 Tage dauerte, an. Während der Segelturn stellte er fest,
daß in seinem Koffer ein Schwimmriemenfernglas und eine Stange
Zigaretten fehlten. Das Fernglas hat einen Wert von 1.273,68 DM, die
Zigaretten von 68,50 DM. Mit Schreiben vom 25.06.01 teilte der Kläger
der Beklagten den Verlust dieser Gegenstände mit. Die Beklagte beruft
sich auf Artikel 16 ihrer allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach
bei Gepäckschaden jede Klage ausgeschlossen ist, wenn der
Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens bei
internationalen Reisen, jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach Erhalt
des Gepäcks, dem Luftfrachtführer Anzeige erstattet.
Der Kläger ist der Auffassung, daß er seiner Schadensanzeigepflicht
dadurch genügt hat, daß er am 12.05.01 in Olbia fehlendes Gepäck
gemeldet habe.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.342,18 DM nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.07.01 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch
gemäß § 44 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auf Schadensersatz. Denn
der Kläger hat die ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß Artikel 16 Ziffer
1 der allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht erfüllt.
Unstreitig sind die allgemeinen Beförderungsbedingungen der
Beklagten Vertragsinhalt des zwischen den Parteien geschlossenen
Luftbeförderungsvertrags geworden. Es hätte dem Kläger oblegen,
binnen 7 Tagen nach Erhalt des Gepäcks, d. h. bis zum 21.05.01 den
Verlust des Fernglases und der Zigaretten mitzuteilen. Selbst wenn man
davon ausginge, daß es dem Kläger aufgrund der Tatsache, daß er sich
auf hoher See befunden hat, nicht möglich gewesen ist, den Verlust zu
melden, hätte dies spätestens nach Beendigung der 7 Tage dauernden
Segelturn erfolgen können.
Unschädlich ist, daß Artikel 16 der Beförderungsbedingungen der
Beklagten ausdrücklich die Meldepflicht für Gepäckschäden vorsieht,
ohne den Sachverhalt des Verlustes von Gepäck aufzuführen. Denn ein
Teilverlust von Gepäck ist als anzeigepflichtige Beschädigung zu werten
(Giemulla/Müller-Röstin Warschauer Abkommen Art. 18 RN 10b). Es
genügte nicht, daß der Kläger bei seiner Ankunft in Olbia mitgeteilt hat,
daß die erwarteten Gepäckstücke nicht eingetroffen waren. Denn
schließlich hat er dieses Gepäck einen Tag später in Besitz genommen.
Wie die Beklagte zu Recht aufführt, können die Tatsache, daß das
Gepäck, das nach Darstellung des Klägers im übrigen von der gesamten
Reisegruppe, die mit ihm gemeinsam verreist war, nicht angekommen
war, verspätet ankam und der teilweise Verlust von Gepäckstücken auf
verschiedenen Sachverhalten beruhen. Die Beklagte muß aber die
Möglichkeit haben, sowohl die verspätete Ankunft des Gepäcks als auch
den teilweisen Verlust von Teilen, die sich in dem Gepäck befinden,
überprüfen zu können und entsprechende Nachforschungen anstellen
zu können. Nur eine unverzügliche Mitteilung bezüglich entwendeter
Gepäckteile ermöglichen es der Beklagten, diese zu identifizieren. Ohne
rechtzeitige Kenntnis darüber, daß bestimmte, unter Umständen
wertvolle, Gegenstände abhandengekommen sind, ist es der Beklagten
unmöglich, diese gegebenenfalls sicherstellen zu lassen bzw.
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um solche Gegenstände
aufzufinden.
Nach alledem wäre eine erneute Verlustmitteilung des Klägers
erforderlich gewesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708
Nr. 11, 711 ZPO.