Urteil des AG Köln vom 19.09.2002
AG Köln: stundung, verfahrenskosten, herbst, verfügung, datum
Amtsgericht Köln, 71 IN 292/02
Datum:
19.09.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 71
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
71 IN 292/02
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des
Schuldners
- weiterhin beteiligt: der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Köln-
Eröffnungsverfahren wird der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der
Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen.
Gründe:
Am 14.6.2002 beantragte das Finanzamt Köln-Altstadt in dem Verfahren
71 IN 217/02 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Schuldners. Mit Verfügung vom 20.6.2002, dem Schuldner
zugestellt am 22.6.2002, wies das Gericht den Schuldner darauf hin,
dass er einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nur dann
stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen beantrage (§ 287 Abs. 1 InsO). Mit Schreiben vom
18.7.2002, bei Gericht eingegangen am 19.7.2002, stellte der Schuldner
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
Gleichzeitig beantragte er die Erteilung der Restschuldbefreiung und
Stundung der Verfahrenskosten. Dem Antrag auf Erteilung der
Restschuldbefreiung fügte er eine Abtretungserklärung i.S.v. § 287 Abs.
2 InsO bei. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist
unbegründet. Nach § 4a InsO setzt die Stundung der Verfahrenskosten
unter anderem voraus, dass der Schuldner einen Antrag auf Erteilung
der Restschuldbefreiung gestellt hat. Aus § 4a Abs. 1 S. 3 und 4 InsO
ergibt sich, dass eine Stundung nicht gewährt werden soll, wenn eine
Restschuldbefreiung offensichtlich zu versagen ist (MünchKomm-
InsO/Ganter, § 4a Rdn. 6a). Zwar hat der Schuldner einen
entsprechenden Antrag gestellt. Dieser ist jedoch unzulässig, weil er
nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2
InsO gestellt wurde. Das Insolvenzgericht ist befugt, bereits zu diesem
Zeitpunkt festzustellen, dass der Antrag auf Erteilung der
Restschuldbefreiung unzulässig ist. Es entspricht nahezu einhelliger
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei einem Antrag,
dessen Unzulässigkeit endgültig feststeht, die Entscheidung bereits vor
dem Schlusstermin ergehen kann (OLG Köln ZInsO 2000, 334, 335; LG
Köln DZWIR 2002, 477, 478; FKAhrens, 3. Aufl., § 289 Rdn. 6a -jeweils
m.w.N.) . Dagegen ist in der Literatur umstritten, ob die Frist für die
Stellung des Restschuldbefreiungsantrags überhaupt zu laufen beginnt,
wenn zum Zeitpunkt des Hinweises nur Gläubigeranträge vorliegen (vgl.
zum Meinungsstand Fuchs NZI 2002, 298, 300). Aus der gesetzlichen
Regelung ergibt sich weder, dass im Regelinsolvenzverfahren ein
Eigenantrag des Schuldners Voraussetzung für einen
Restschuldbefreiungsantrag ist, noch dass der Hinweis nach § 20 Abs. 1
S. 2 InsO nur bei einem solchen erteilt werden soll. Aus der
systematischen Stellung der Regelung im Gesetz ist aber - mit der
Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. Begr. zum RegE, BT-Drucks.
14/5680 S. 24 ff. - zu Nr. 3 -)anzunehmen, dass sie unmittelbar nach
Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, jedenfalls aber frühzeitig (Hess,
InsO-ÄndG 2001, § 20 Rdn. 2; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rdn.
93) erfolgen soll. Das Bestreben der Neueregelung ist es nämlich,
"zügig Klarheit darüber zu erlangen, ob der er Schuldner von der
Möglichkeit der Restschuldbefreiung Gebrauch machen will" (vgl. Begr.
zum RegE, BT-Drucks. 14/5680 S. 28 - zu Nr. 15 - ). Dieses Ziel kann
aber nur erreicht werden, wenn zum einen der Hinweis nach § 20 Abs. 2
InsO auch in einem auf einen (zulässigen) Gläubigerantrag eingeleiteten
Insolvenzverfahren erteilt wird und zum anderen - sofern der Schuldner
Antrag auf Restschuldbefreiung nicht (rechtzeitig) stellt-, die
Präklusionswirkung des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO eintritt. Im übrigen stünde
sich in einem Regelinsolvenzverfahren ein Schuldner, der seinen Antrag
auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch nach Ablauf der
Zweiwochen-Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO stellen dürfte, besser als
ein Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren, dessen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens spätestens nach Ablauf eines
Monats als zurückgenommen gilt, wenn er die Erklärung gemäß § 305
Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht innerhalb der genannten Frist abgegeben hat.
Hierfür besteht aber kein sachlicher Grund (Uhlenbruck/Vallender,
Kommentar zur InsO § 287 Rdn. 16 , erscheint im Herbst 2002). Vermag
der Schuldner weder in dem auf den Gläubigerantrag hin eingeleiteten
Verfahren noch in dem von ihm beantragten Insolvenzverfahren
Restschuldbefreiung nicht zu erlangen, fehlt es an einer für die
Stundung der Verfahrenskosten notwendigen Voraussetzung.