Urteil des AG Köln vom 01.03.2007
AG Köln: abrechnung, behandlung, anwaltskosten, gefahr, austritt, professor, arzthonorar, datum
Amtsgericht Köln, 138 C 64/06
Datum:
01.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 138
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
138 C 64/06
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 456,55 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.05.2005 sowie 47,32 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 23.02.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
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Die Klägerin kann von den Beklagten Arzthonorar gemäß §§ 611, 612 BGB in Höhe von
456,55 € verlangen.
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Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung der Ziffern 5377 und 5378
GOÄ angesichts der bei der Beklagten vorliegenden Umstände berechtigt gewesen ist.
Der Sachverständige Professor Dr. H. hat in seinem überzeugenden Gutachten, dem
sich das Gericht vollinhaltlich anschließt, dargelegt, dass die von der Klägerin
durchgeführte Behandlung der Beklagten durch Infiltration eines Medikamentes
unmittelbar an die Nervenwurzel am Austritt aus der Wirbelsäule medizinisch notwendig
gewesen ist. Gerade wegen der Infiltration an der Halswirbelsäule sei eine andere
Behandlung ohne bildgebende Verfahren fahrlässig und äußerst gefährlich für den
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Patienten. Entsprechend hat der Sachverständige auch die Abrechnung der Tätigkeit
der Klägerin mit der Ziffer 5378 GOÄ für gerechtfertigt angesehen.
Das Gericht folgt auch der Einschätzung des Sachverständigen, dass es sich bei der
Tätigkeit im Rahmen dieser Gebührenziffer um eine medizinische Hauptleistung
handelt.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen war bei der Beklagten auch die
Berechnung der Eindringtiefe und des Einstichwinkels aus strahlenhygienischen
Gründen notwendig. Zudem wäre die Gefahr einer Gefäß- und Nervenverletzung ohne
computergesteuerte Berechnung deutlich höher gewesen. Entsprechend ist auch die
Abrechnung der Ziffer 5377 GOÄ im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen.
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Die Zinsforderung, sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten ergibt sich
aus §§ 286, 288 BGB. Weitergehende Ansprüche sind nicht ausreichend
nachgewiesen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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