Urteil des AG Köln vom 28.08.2007

AG Köln: vergleich, anwaltskosten, beendigung, abfindungsbetrag, behandlung, prozess, kündigungsschutz, abrechnung, rechtsschutz, sicherheitsleistung

Amtsgericht Köln, 138 C 358/07
Datum:
28.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 138
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
138 C 358/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Für eine
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt erteilte die Beklagte eine
Deckungszusage. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem das
Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindungszahlung beendet wurde.
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Der Kläger trägt vor, dass im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Vergleich eine
Freistellungsvereinbarung getroffen worden sei.
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Er ist der Auffassung, dass ihm für die Freistellungsvereinbarung ein Anspruch auf
Anwaltskosten in Höhe von € 1.909,71 zustehe. Als Streitwert seien 50 % der Bezüge
für den freigestellten Zeitraum, somit € 14.400,00 zugrunde zu legen.
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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 2.308,25 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus seit dem
30.03.2007 zu zahlen;
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Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Gebührenrechnung des
Rechtsanwaltes Gorbach vom 08.03.2007 freizustellen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie verweist darauf, dass kein gesonderter Rechtsschutzfall vorliege. Gesonderte
rechtliche Interessen seien mit der Freistellungsvereinbarung nicht verfolgt worden.
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Entscheidungsgründe
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 2.308,25
EUR aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutz-versicherung gegen
die Beklagte.
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Denn es liegt entgegen der Auffassung des Klägers kein gesonderter Rechts-schutzfall
vor, der eine eigene Abrechnung rechtfertigen würde.
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Entscheidend hierfür ist, ob die zwischen den Parteien geschlossenen
Freistellungsvereinbarung im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen
Vergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen streitigen Anspruch betraf
oder es sich lediglich um eine Kompensation im Rahmen der Regelung der streitigen
Ansprüche gehandelt hat. Für den letzteren Fall regelt dies hinsichtlich des Streitwertes
ausdrücklich und insoweit nur klarstellend der jeweilige zweite Halbsatz von § 12 Abs. 7
Satz 1 ArbGG a. F. = § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG n. F., wonach eine Abfindung dem Wert
der Bestandsstreitigkeit nicht hinzuzurechnen ist. Was für den Abfindungsbetrag (in
beliebiger Höhe!) gilt, gilt somit nach allgemeinen Regeln auch für die
Freistellungsabrede als kompensatorische Leistung im Rahmen der Erledigung der
Bestandsstreitigkeit. Die Freistellungsabrede ist ein Abwicklungsmodaltität im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dem
Kläger stand ein Anspruch auf Freistellung unstreitig nicht zu. Die wechselseitigen
Pflichten der Vertragsparteien bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses
standen auch ohne eine Regelung fest und wurden lediglich umgestaltet. Ohne den
Zusammenhang mit der Beendigungsregelung wäre eine Freistellungsabrede daher –
ebenso wie die Abfindungsabrede – regelmäßig nicht denkbar und aus der hier
maßgeblichen Sicht des Arbeit-nehmers auch nicht durchsetzbar. Die
Freistellungsabrede erledigte daher nicht einen von der Bestandsstreitigkeit
unabhängigen Streit der Parteien (vgl. – LarbG Hamm vom 17.3.1994, Az: 8 Ta 465/93 =
MDR 1999, 814f, LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2001, 7 Ta 285/01, LAG Sachsen-
Anhalt, Beschluss 08.12.2004 – 8 Ta 163/04, anders noch LAG Köln, Beschluss vom
27.07.1995, 13 Ta 144/95 zitiert nach juris).
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Entsprechend kann ein gesonderter, unabhängig von dem Kündigungsschutz-prozess
gegebener Rechtsschutzfall nicht angenommen werden.
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Der Kläger hat auch keine Umstände aufgezeigt, die eine andere Behandlung eines
nicht strittigen Freistellungsanspruch im Verhältnis zu einer Abfindung rechtfertigen
könnten.
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Insoweit würde die zugunsten des Arbeitnehmers durch die Regelung des § 42 Abs. 4
Satz 1 GKG durch den Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Schutz-funktion nicht
berücksichtigt.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11,711 ZPO.
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Streitwert: 2.308,25 €
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