Urteil des AG Köln vom 06.05.2010

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Amtsgericht Köln, 208 C 310/09
Datum:
06.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 208
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
208 C 310/09
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Ohne Tatbestand abgekürzt gemäß § 313 a ZPO.
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Nachzahlung der in Höhe von
monatlich 81,33 € für März bis Juni 2009 geminderten Mieten von insgesamt 325,32 €
zu, da die Beklagtenseite zur entsprechenden Minderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB
berechtigt war.
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Unstreitig befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum in Wohnzimmer,
Schlafzimmer, Bad und Küche Schimmel und damit eine erhebliche
Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung im Sinne des Gesetztes, aufgrund derer sich
die Miete kraft Gesetzes minderte. Dem Kläger ist es nicht gelungen, zu beweisen, daß
die Ursache für den Schimmel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt. So hat
der erfahrene Sachverständige Dipl.-Ing. C. in seinem Gutachten vom 24.02.2010, dem
sich das Gericht anschließt, überzeugend und widerspruchsfrei ausgeführt, daß sowohl
die unzureichende Bausubstanz als auch ein nicht genügendes Heiz- und
Lüftungsverhalten der Beklagten den Schimmelbefall ermöglicht haben, so daß sich der
Kläger gerade nicht entlasten konnte.
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Soweit der Sachverständige zur Frage der baulichen Anforderung auf die DIN 4108/2
Stand 2004 abgestellt hat, begegnete dies keine Bedenken. Selbst wenn laut
Klägervortrag das Haus 1954 erbaut wurde, war nicht auf die technischen
Anforderungen bzw. u. a. DIN-Vorschriften, die 1954 galten, abzustellen, sondern auf
die gegenwärtig gültigen Regeln, so daß der Sachverständige gemäß Klägerantrag
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nicht ergänzend gutachterlich zu der Frage, ob der bauliche Zustand dem Stand der
Technik für 1954 entspricht, Stellung nehmen mußte. Zwar ist grundsätzlich der
vertragsgemäße Standard des Errichtungsjahres maßgeblich. Dennoch ist davon
auszugehen, daß konkludent mietvertraglich vereinbart ist, daß auch bei längerer
Mietdauer das jeweils für den ungestörten Mietgebrauch Erforderliche geschuldet ist
(vgl. Schmidt-Futterer, 9. Auflage, § 536 BGB Rn. 33). Diese Anpassungspflicht an
zeitgemäße Wohnverhältnisse gilt insbesondere dann, wenn es um
Gesundheitsgefahren geht, deren Vermeidung die alten Anforderungen zur Zeit des
Baus nach neuen Erkenntnissen nicht ausreichend leisten können (vgl. Bayrisches
Oberstes Landgericht WM 1999, 568). So liegt dies hier.
Die DIN-Vorschrift 4108/2 Stand 2004 dient gemäß Nr. 6.2 gerade der Vermeidung von
Schimmelbildung. Sie stellt sich als tatsächliche hier nicht widerlegte Vermutung für die
anerkannten Regeln der Baukunst dar, die vorliegend nicht eingehalten sind. Hätten für
1954 geringere Anforderungen aufgrund einer milderen Vorgänger-DIN-Norm gegolten,
wäre dennoch auf die aktuelle DIN-Norm abzustellen, da den Mietern das Risiko einer
Schimmelpilzbildung, das gerade vorliegend realisiert wird, bei Zugrundelegung
überholter technischer Anforderungen nicht zumutbar ist angesichts der möglichen
Gesundheitsgefahren.
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Da fast alle Räume der Wohnung mit Schimmel befallen sind, wäre an sich auch eine
50 %ige Minderung nach Abwägung der Umstände in Betracht gekommen. Im Hinblick
darauf, daß auch ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten laut
Sachverständigen hinzukam, erschien jedoch nur eine Minderung von ca. 25 %
angemessen und ausreichend. Da dies der tatsächlich erfolgten Mietreduzierung
entsprach, bedurfte es nicht der abschließenden Klärung, ob tatsächlich dem Beklagten
auch ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten anzulasten war.
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Die Zulassung der Berufung war nicht erforderlich, da diese Frage bereits durch das
Bayrische Oberste Landgericht entschieden ist und der überwiegenden Rechtsprechung
und Literatur entspricht.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 325,32 €.
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