Urteil des AG Köln vom 12.12.2007

AG Köln: garage, versicherungsschutz, versicherungsnehmer, flachdach, bestandteil, versicherungsvertrag, vollstreckung, gebäude, hobby, verkehrsauffassung

Amtsgericht Köln, 143 C 351/07
Datum:
12.12.2007
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 143
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
143 C 351/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer zwischen den Parteien bestehenden
Wohngebäudeversicherung in Anspruch.
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Der Versicherungsvertrag betrifft das von den Klägern bewohnte Eigenheim.
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Der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Versicherungsantrag enthält eine
zusätzliche Variante, wonach - ergänzend zu den versicherten Gebäudeteilen - auch
"Garagen außerhalb des Gebäudes und Carports" versichert werden können.
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Diese Alternative wurde bei Abschluss des Vertrages nicht gewählt. Wegen der
Einzelheiten zu dem dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsantrag wird auf
Anlage K 3 (Bl. 10 d. A.) Bezug genommen.
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An den bewohnten Bereich des Gebäudes war bereits bei Vertragsschluss eine Garage
angebaut, welche mit dem bewohnten Gebäudeteil durch eine gemeinsame Wand
verbunden ist.
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Die Kläger behaupten, in der Nacht vom 17. auf den 18.01.2007 sei das Flachdach der
Garage aufgrund eines Sturms, der zumindest Windstärke 8 erreicht hätte, beschädigt
worden.
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Sie sind der Auffassung, die Beklagte müsse ihnen die insoweit entstandenen
Instandsetzungskosten von 2.203,86 € zahlen. Bei der Gargage handele es sich um
einen Bestandteil des Wohngebäudes; der behauptete Schaden sei mithin von der
Wohngebäudeversicherung erfasst.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger – einen Betrag in Höhe von
2.203,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, der behauptete Schaden an dem Flachdach der Garage sei von
der zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherung nicht erfasst. Die
Garage sei nicht Bestandteil des Wohngebäudes, sondern liege außerhalb desselben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten
Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen des geltend gemachten
Schadens an dem Garagenflachdach.
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Dabei bedarf die Frage, ob der Schaden während eines Sturms mit der Windstärke 8
entstanden ist, keiner Entscheidung.
18
Der aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag folgende Versicherungsschutz
umfasst die außerhalb des bewohnten Gebäudeteils liegende Garage nicht.
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Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass allenfalls vollständig in die
Gebäudeaußenwände integrierte Garagen, nicht jedoch außen liegende Anbauten von
dem vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutz erfasst sein sollten
(vgl. auch AG Gemünden, VersR 1986, 1236).
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Der Umfang des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz folgt nicht unmittelbar
aus den dem Vertrag unstreitig zugrunde liegenden VGB 88, sondern ist primär anhand
des Vertragstextes selbst, d. h. dem Versicherungsschein im Zusammenhang mit dem
Versicherungsantrag festzustellen (vgl. K. Johannsen/J. Johannsen in Münchener
Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, Rn. 41).
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Dem Versicherungsantrag ist eindeutig zu entnehmen, dass die streitgegenständliche
Garage nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung gerade nicht
mitversichert werden sollte. Ein Versicherungsschutz für die außerhalb des bewohnten
Gebäudeteils liegende, d.h. nicht in die Außenwände des bewohnten Gebäudes
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integrierte, Garage hätte zusätzlich vereinbart werden müssen.
In dem Versicherungsantrag wird ausdrücklich differenziert zwischen den hier unstreitig
mitversicherten zu Wohn-, Hobby und gewerblichen Zwecken genutzten Flächen und
Anbauten auf der einen, sowie Garagen und Carports außerhalb des Gebäudes auf der
anderen Seite.
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Selbst wenn es Fälle geben mag, in denen bei einem
Wohngebäudeversicherungsvertrag davon auszugehen ist, dass auch eine angebaute,
d.h. nicht in das Gebäude integrierte Garage als Teil des Wohngebäudes aufzufassen
ist, konnten die Kläger - angesichts dieser im streitgegenständlichen Vertrag zusätzlich
gegebenen Möglichkeit der Versicherung außerhalb des Gebäudes liegender Garagen -
, nicht davon ausgehen, die Garage sei auch ohne Wahl dieser Alterbnative von dem
Versicherungsschutz mitumfasst.
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Die angebaute Garage der Kläger liegt nach der Verkehrsauffassung außerhalb -
jedenfalls des bewohnten - Gebäudeteils. Dafür dass mit der Formulierung "außerhalb"
lediglich separat liegende, nicht aber angebaute Garagen gemeint waren, bestehen
keinerlei Anhaltspunkte.
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Mit dem Zusatz "außerhalb" sollte offensichtlich nicht zwischen angebauten und
separaten, sondern zwischen angebauten und integrierten Garagen differenziert
werden.
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Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Vertrages; hierfür spricht auch der Sinn und
Zweck der Regelungen.
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Die Beklagte wollte außerhalb des Wohngebäudes liegende Garagen von einer
zusätzlichen Vereinbarung abhängig machen, da diese verglichen mit integrierten
Garagen ein zusätzliches Risiko darstellen.
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Die Tatsache, dass sich die Garage außerhalb der Außenwände des bewohnten
Gebäudeteils befindet, und nicht in diese integriert ist, führt ebenso wie bei separaten
Garagen zu einer erhöhten Gefahr von Schäden an der Gebäudesubstanz.
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Dieses erhöhte Risiko wollte die Beklagte - für den Versicherungsnehmer erkennbar -
nur bei gesonderter Vereinbarung mitversichern.
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Für die danach gegebene zusätzliche Versicherungsmöglichkeit hat sich der
Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages jedoch gerade nicht entschieden.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert: 2.203,86 €.
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