Urteil des AG Köln vom 11.01.2002

AG Köln: fahrzeug, schlange, vollstreckung, verschulden, kollision, gegenverkehr, mithaftung, auflage, vergleich, sicherheitsleistung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Köln, 266 C 534/00
11.01.2002
Amtsgericht Köln
Abteilung 266
Urteil
266 C 534/00
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz geltend aus einem Verkehrsunfall vom 17.
November 1999 in Köln-Müngersdorf gegen den Beklagten zu 1. als Fahrer und Halter
eines PKW Audi und gegen die Beklagten zu 2. als Haftpflichtversicherer dieses
Fahrzeuges.
Zur Unfallzeit war die Klägerin mit ihrem PKW Fiat unterwegs. Sie befuhr den N-weg
Richtung X-straße. Der N-weg ist der X-straße gegenüber durch Verkehrsschilder unter-
geordnet. Die Klägerin hat deshalb die Vorfahrt der Fahrzeuge auf der X-Straße zu
beachten. Auf der X-Straße Richtung W-straße ist ein Überholverbot eingerichtet. Zur
Unfallzeit gab es auf der X-Straße Richtung W-Straße eine Fahrzeugschlange als
Rückstau von Einmündung W-Straße her. In dieser Schlange, vor der Einmündung des N-
Weges, befand sich der PKW Audi des Beklagten. Die Klägerin wollte vom N-Weg aus
nach links auf die X-Straße abbiegen. Der Fahrer des Fahrzeuges, das sich vor der
Einmündung N-Weg befand, hielt sein Fahrzeug an, um die Klägerin auf die X-Straße
einfahren zu lassen. Zu diesem Zweck gab er ihr auch Handzeichen. Die Klägerin fuhr mit
ihrem PKW Fiat in den Bereich der X-Straße ein. Dabei kam es zur Kollision mit dem PKW
Audi der Beklagten, der aus der Schlange nach links ausgeschert war und an der Schlange
links vorbeifuhr.
Das Klägerfahrzeug wurde beschädigt.
Vorprozessual hat die Klägerin die Hälfte des der Höhe nach unstreitigen Schadens ersetzt
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bekommen.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich zentimeterweise nach vorne getastet. Sie habe dann
angehalten, um nach links Sicht zu bekommen. Sie habe mit ihrem Fahrzeug nicht über die
gestrichelte Mittellinie hinaus gestanden, allenfalls minimal. Das Bekklagtenfahrzeug sei
gegen das stehende Klägerfahrzeug gefahren. Sie, die Klägerin, sei nicht angefahren.
100 %-igen Schadensersatz geltend machend beantragt die Klägerin,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.599,26
DM nebst 4 % Zinsen seit 10. Dezember 1999 bis 30. April 2000, 8,42 %
Zinsen für die Zeit vom 01. Mai 2000 bis zum 31. August 2000 und 9,26 %
Zinsen für die Zeit seit dem 01. September 2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
die Klage abzuweisen.
Sie berufen sich auf das Vorfahrtrecht des Beklagten zu 1.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Vernehmungsniederschrift
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Vorprozessual hat die Klägerin die Hälfte ihres Schadens ersetzt erhalten. Mehr steht ihr
nicht zu.
Es steht fest, daß die Klägerin die Vorfahrt des Beklagtenfahrzeuges verletzt hat. Das ergibt
sich schon dem ersten Anschein nach. Das Vorfahrtrecht abezieht sich auf die gesamte
Breite der X-Straße. Die Klägerin mußte auch damit rechnen, daß, wenn auch
verbotswidrig, Fahrzeuge aus der Fahrzeugschlange auf der X-Straße nach links
ausscheren um an der Schlange links vorbeizufahren.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß sie im Unfallzeitpunkt mit ihrem Fahrzeug gestanden
hat. Im Gegenteil hat die Zeugin G. bekundet, im Kollisionszeitpunkt sei die Klägerin mit
ihrem Fahrzeug gefahren. Außerdem hat die Klägerin gar nicht vor-getragen, wie lange sie
gestanden hat, bis es zur Kollision gekommen ist.
Die Beklagten haften auch für die Unfallfolgen. Zwar ist eine zu hohe Geschwindig-keit des
Beklagtenfahrzeuges nicht erwiesen. Im Gegenteil hat die Zeugin G. ausgesagt, das
überholende Fahrzeug sei nicht besonders schnell gefahren. Eine Mithaftung des
Beklagtenfahrzeuges ergibt sich aber aus dem verbotswidrigen Überholen. Der Beklagte
zu 1. ist nicht lediglich vorbeigefahren an der Fahrzeug-schlange. Er hat überholt.
Überholen setzt begrifflich nicht zwingend eine Fahrbewegung des überhollten Fahrzeuges
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voraus. Die Klägerin kann aber im Ergebnis hieraus nichts für sich herleiten. Zum einen
schützt ein Überholverbot des Gegenverkehr, Vorausfahrende und den nachfolgenden
Verkehr (s. Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Auflage § 5 StVO Randziffer 33).
Von der Seite her einfahrende Fahrzeuge fallen deshalb nicht in den Schutzbereich eines
Überholverbotes. Außerdem hat die Klägerin bereits die Hälfte ihres Schadens ersetzt
erhalten. Damit ist ein erhebliches, dem Verschulden der Klägerin vergleich-bares
Verschulden des Beklagten zu 1. abgedeckt. Weitere Ansprüche der Klägerin bestehen
nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.