Urteil des AG Köln vom 13.02.2002

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Amtsgericht Köln, 264 C 89/02
Datum:
13.02.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 264
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
264 C 89/02
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(entfällt gem. §§ 313a, 495a ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten den geltend gemachten restlichen
Schadensersatz in Höhe von Euro 504,29 unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt verlangen.
Der genannte Betrag setzt sich aus Verbringungskosten in Höhe von DM
163,00 sowie aus Ersatzteilaufschlägen (sogenannte UPE-Aufschläge)
in Höhe von DM 823,27 zusammen. Das Gericht sieht sich nicht in der
Lage, diese Positionen bei der -auf der Grundlage des eingeholten
Gutachtens- vorgenommenen fiktiven Abrechnung zuzusprechen.
Bei der Bewertung des Geschehens verkennt das Gericht nicht, dass die
zu beurteilende Frage von den Gerichten unterschiedlich gesehen wird
und dass ein Geschädigter gem. § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich auch
bei Nichtdurchführung der Reparatur Ersatz der zur Beseitigung des
eingetretenen Schadens erforderlichen Kosten verlangen kann (fiktive
Reparaturkosten).
Bei den vorliegend in Streit stehenden Schadenspositionen handelt es
sich aber gerade nicht um Posten, die notwendigerweise für eine
ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges erforderlich sind. Sie fallen
nicht zwingend an und müssen deswegen nach Ansicht des Gerichtes
konkret nachgewiesen werden.
Da die Klägerin behauptet, dass ihr Fahrzeug ordnungsgemäß
instandgesetzt worden sei, hätte sie leicht diese Kosten nachweisen
können, wenn sie denn angefallen wären.
Der Hinweis der Klägerin, dass im Raum Nürnberg regelmäßig UPE-
Aufschläge anfallen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
Damit in der konkrete Eintritt nicht nachgewiesen.
Im übrigen ist aber auch der Vortrag der Klägerin zu der Werkstatt, in der
sie ihren PKW regelmäßig reparieren lässt, durchaus widersprüchlich.
Sie benennt nämlich einmal die Firma L. Sportwagen GmbH & Co. KG in
Nürnberg und zum anderen die Firma Sportwagen-Service S.G. in Fürth.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Ziff. 11, 713
ZPO.