Urteil des AG Köln vom 14.04.2005

AG Köln: wiederherstellung des ursprünglichen zustandes, fahrzeug, unfall, tarif, firma, meinung, ausführung, vergleich, sicherheit, vermieter

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Köln, 264 C 406/04
14.04.2005
Amtsgericht Köln
Abteilung 264
Urteil
264 C 406/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(entfällt gem. §§ 313 a, 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung
restlicher Mietwagenkosten verlangen.
Bei der Bewertung des Geschehens kann dahinstehen, ob der Kläger zur Geltendmachung
der Forderung aktivlegitimiert ist oder ob ein Mietvertrag zu den behaupteten Konditionen
geschlossen worden ist; jedenfalls ist die bereits erfolgte Regulierung der Beklagten in
Höhe von € 365,00 für den bei der Firma BST G. B. GmbH angemieteten Mercedes-
Sprinter nicht zu beanstanden. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.
Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu
ersetzen hat. Geschuldet wird nach dieser Norm der zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag. Darunter wiederum sind unter
Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus §§ 242 und 254 Abs. 2 BGB, wonach der
Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise
so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Das Gebot wirtschaftlicher Schadensbeseitigung verlangt andererseits aber nicht,
zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als wenn man den
Schaden selbst tragen müsste. Auch braucht der Geschädigte keine Marktforschung zu
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betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen; er muss
sich allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den ihm "ohne
weiteres offen stehenden Markt" begeben. Dabei ist insgesamt eine subjektbezogene
Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des
Geschädigten zu nehmen.
Vorliegend will der Kläger Mietwagenkosten nach dem "Unfallersatztarif" abrechnen. Nach
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war die Abrechnung auf der
Grundlage eines solchen Tarifes auch durchaus möglich; nach der neueren
Rechtsprechung (siehe Urteile vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26.10.2004 – VI
ZR 300/03) erscheinen aber Einschränkungen angebracht. Der Bundesgerichtshof hält
zwar grundsätzlich daran fest, dass der Geschädigte nicht alleine schon deswegen gegen
seine Schadensminderungspflicht verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem – gegenüber
dem Normaltarif teureren – Unfallersatztarif angemietet hat; er hat aber zugleich ausgeführt,
dass für den Fall, dass der Unfallersatztarif den Normaltarif erheblich übersteigt, der aus
schadensrechtlicher Sicht zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit
dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden kann. Anknüpfungspunkt kann nach Meinung
des Bundesgerichtshofes vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der
für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten
gebildet ist. Eine Erhöhung des Normaltarifs ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn dies
aus betriebswirtschaftlicher Sicht wegen erhöhter Leistungen auf Grund der besonderen
Unfallsituation gerechtfertigt ist. Nach den Ausführung des Bundesgerichtshofes obliegt die
Beweislast dafür dem Geschädigten.
Das Gericht hält die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für überzeugend.
Die vom Kläger auf Grund des Unfallersatztarifes geltend gemachten Mietwagenkosten
übersteigen die im Normalgeschäft üblichen Preise erheblich. Dies ergibt sich aus einem
Vergleich der in Rechnung gestellten € 758,40 (4 Tage zu je € 43,97 zuzüglich 1138
Kilometer zu je € 0,44 sowie zuzüglich Haftbefreiungskosten für 4 Tage zu je € 20,45) mit
dem Normaltarif nach dem Schwacke Automobilpreisspiegel für das entsprechende
Postleitzahlengebiet. Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass danach
für ein entsprechendes Fahrzeug pro Tag € 59,00 zu zahlen seien, insgesamt also €
236,00. Diesen Betrag hat sie zuzüglich eine Aufschlages von 20 % sowie weiterer
Haftungsbefreiungskosten in Höhe von € 81,80 reguliert. Der somit unstreitige Normaltarif
aus der Schwackeliste erscheint für die Bewertung der Erforderlichkeit der
Mietwagenkosten als taugliche Anknüpfungsgrundlage.
Zur betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des deutlich höheren Unfallersatztarifes hat der
Kläger nichts vorgetragen. Er hätte nach Ansicht des Gerichts konkret dartun müssen,
warum aus betriebswirtschaftlichen Gründen für den Vermieter, die BST G. B. GmbH ein
deutlich höherer Tarif als der Normaltarif geboten gewesen ist. In diesem Zusammenhang
weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass vom Kläger noch nicht einmal der Normaltarif
dieser Firma vorgetragen worden ist. Entsprechend kann auch eine (möglicherweise
zulässige oder nicht zulässige) Abweichung davon gar nicht festgestellt werden.
Die Bekagte hat vorprozessual bereits Mietwagenkosten in Höhe von € 365,00 gezahlt. Der
regulierte Betrag liegt über dem nach der Schwackeliste üblichen Normaltarif – Betrag.
Mehr konnte nicht zugesprochen werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff 11, 713 ZPO.
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Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat,
noch die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts erfordert.