Urteil des AG Köln vom 03.04.2007

AG Köln: firma, anrechenbares einkommen, angemessener zeitraum, trennung, arbeitsstelle, direktversicherung, fahrtkosten, erwerbstätigkeit, unternehmen, betrug

Amtsgericht Köln, 318 F 55/05
Datum:
03.04.2007
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 318
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
318 F 55/05
Tenor:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Unterhalt für
den Zeit-raum September 2004 bis einschließlich Februar 2005 in Höhe
von 5941,94 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz aus 398,85 seit 1.9.2004, aus weiteren 413,45 EUR seit
dem 1.10.2004, aus jeweils weitern 1488,45 EUR, seit dem 1.11.2004
und dem 1.12.2004, aus jeweils weiteren 1076,37 EUR seit dem
1.1.2005 und dem 1.2.2005
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und die
Beklagte 1/5.
3.Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
7000,--
EUR vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 2000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Trennungsunterhalt ab September 2004.
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Die Parteien haben am 31.8.1996 geheiratet. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts
Köln - 318 F 189/04 - geschieden.
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Nacheheliche Unterhaltsansprüche haben die Parteien mit notariellem Vertrag
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Nacheheliche Unterhaltsansprüche haben die Parteien mit notariellem Vertrag
ausgeschlossen.
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Die Beklagte ist bei den G. Werken beschäftigt.
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Der Kläger war während der Ehe Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50%
an der Fa. S. GbR. Die Firma wurde zum 31.12.2004 abgemeldet.
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Des weiteren war der Kläger während der Ehezeit Inhaber der Fa. F. B.Bau.
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Der Kläger übte daneben eine Nebentätigkeit als Kellner in der Gastronomie aus.
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Ab dem 1.4.2005 ist der Kläger nicht mehr in der Gastronomie tätig. Ab diesem Zeitpunkt
ist der Kläger in der zum 1.1.2005 neu gegründeten Firma seines Bruders N.L. vollzeit
als Techniker beschäftigt und erzielte bei einer 35 Stunden-Woche zunächst einen
Bruttolohn von 5,-- EUR/Std.,ab dem 1.6.2006 von 7,50 EUR brutto abzgl.
Sozialbeiträgen in Höhe von 97,83 EUR und Beiträgen zur privaten
Krankenversicherung in Höhe von 340,79 EUR netto 313,88 EUR.
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Mit Schreiben vom 21.4.2004 machte der damalige Bevollmächtigte des Klägers
gegenüber der Beklagten Trennungsunterhalt in Höhe von 1700,-- EUR geltend, wobei
der Trennungszeitpunkt mit März 2004 bezeichnet wurde.
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Die Beklagte zahlte in den Monaten Juni, Juli und August 2004 an den Kläger Unterhalt
in Höhe von 1400,--. Für den Monat September zahlte die Beklagte 350,-- EUR, wobei
sie eine Zahlung von 1000,-- EUR mit dem hälftigen Mietanteil des Klägers in Höhe von
493,-- EUR, sowie einer hälftigen Stromsonderzahlung in Höhe von 158,15 EUR
verrechnete, für den Monat Oktober 582,-- EUR. Ab November 2004 erbrachte die
Beklagte keine Unterhaltszahlungen mehr.
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Der Kläger trägt vor,
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die Parteien lebten seit Ende Juli 2004 getrennt.
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Nach Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches des Klägers in Höhe von 1700,--
EUR im April 2004 hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Beklagte
zumindest für die Dauer eines Trennungsjahres Trennungsunterhalt in Höhe von 1400,--
EUR zahlt, wobei die Parteien Einigkeit erzielt hätten, dass die Beklagte weiterhin die
zu zahlenden Raten bei der Postbank in Höhe von 469,-- EUR alleine zahlt, und der
Kläger aus diesem Betrag die hälftige Miete trägt.
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Ende April 2004 sei dem Kläger von der Beklagten eine Trennungsvereinbarung
vorgelegt worden, in welcher die Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhaltes von
1400,-- vorgesehen gewesen sei. Diese habe der Kläger allerdings nicht unterzeichnet,
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da der Trennungszeitpunkt falsch bezeichnet gewesen sei, und der Kläger nach wie vor
davon ausgegangen sei, dass die Ehe der Parteien Fortbestand haben werde.
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Die Beklagte beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von 4071,10 EUR. Der vom
Arbeitgeber in Abzug gebrachte Beitrag zur Direktversicherung sei nicht zu
berücksichtigen,da diese im Wege der Gehaltsumwandlung erbracht würden, ebenso
wenig seien die pauschal behaupteten berufsbedingten Aufwendungen zu
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berücksichtigen.
Auszugehen sei daher von einem Einkommen der Beklagten von 4161,01 EUR im Jahr
2004, in gleicher Höhe für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung des
Realsplittingvorteils.
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Soweit die Beklagte von ihrem Einkommen Kosten für eine Direktversicherung, sowie
berufsbedingte Aufwendungen in Abzug bringe, sei dies nicht gerechtfertigt.
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Während der Ehezeit habe er aus seiner Unternehmenstätigkeit nur Verluste
erwirtschaftet. Die Einkünfte aus seiner Tätigkeit in der Gastronomie in Höhe von 543,--
EUR seien als Betriebseinnahmen in die Bilanzen der Unternehmen mit eingestellt
worden. Im Zeitraum Januar bis März 2005 habe er aus seiner Tätigkeit in der
Gastronomie ein Einkommen von 580,-- EUR erzielt.
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Bereits während der Ehezeit habe der Kläger in Übereinstimmung mit der Beklagten
den Entschluss gefasst, in der von seinem Bruder neu zu gründenden Firma eine
Tätigkeit im Rahmen der 3D-Mess-Technik aufzunehmen, um so seinen zukünftigen
Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern.
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Der Kläger habe bei Aufnahme seiner Tätigkeit in der Fa seines Bruders davon
ausgehen können, dass sich diese Tätigkeit gewinnbringend entwickeln werde, für
diesen Fall sei dem Kläger verbindlich eine zumindest der üblichen Tarifvergütung
entsprechende Vergütung in Aussicht gestellt worden, des weiteren eine Beteiligung an
der Einzelunternehmung seines Bruders. Von daher sei davon auszugehen, dass seine
Tätigkeit es ihm in Zukunft ermöglichen werde, seinen Lebensunterhalt alleine zu
sichern. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine Vollzeitbeschäftigung, die
Aufnahme einer weiteren Nebentätigkeit sei dem Kläger nicht zumutbar. Der Kläger
könne sich i Rahmen seiner Beschäftigung durch Absolvierung verschiedener
kostenintensiver Schulungen im Bereich der Meßtechnik , der CAD-Konstruktion und
der CAM-Bearbeitung wieterbilden .
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Bereits im März 2004 seien zwischen dem Kläger und seinem Bruder Gespräche über
die Errichtung der Firma geführt worden; dies sei für Oktober 2004 geplant gewesen.
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Aus finanziellen Gründen sei die Betriebsaufnahme erst im Jahr 2005 erfolgt.Nachdem
sich im September 2004 abgezeichnet habe, dass sich die Betriebsaufnahme verzögern
werde, habe sich der Kläger auf verschiedene Stellen in der Gastronomie , sowie auch
bei der O. und verschiedenen Internet- und Web-Unternehmen beworben.
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Er habe eine Arbeitsstelle jedoch nicht erhalten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, eine monatliche Unterhaltsrente, jeweils fällig
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bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus in Höhe von 1400,--EUR ab dem
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1.4.2005 zu zahlen,
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sowie 8863,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den
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Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor,
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die Parteien hätten sich im Januar 2004 getrennt.
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die Beklagte habe sich nicht verpflichtet, dem Kläger für die Dauer des Getrenntlebens
1400,-- EUR zu zahlen. Die Zahlungen bis September 2004 - teilweise abzgl. anteiligem
Mietanteil des Kläger - habe sie freiwillig erbracht, um dem Kläger die Suche nach
einem vollschichtigen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Der Kläger habe ihr erklärt, dass er
vorraussichtlich ab September 2004 eine Festanstellung mit einem Gehalt von 1000,--
EUR habe. Ab September habe sie daher nur noch 1000,-- EUR gezahlt, abzgl.
Anteiligem Mietanteil. Nachdem sich herausgestellt habe, dass der Kläger
entsprechende Bemühungen für Erlangung einer Arbeitsstelle nicht unternommen habe,
habe sie die Zahlungen im November 2004 eingestellt.
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Die Beklagte habe im Jahr 2004 bei Steuerklasse III ein monatliches Nettogehalt von
4161,01 EUR bezogen, abzgl. 218,99 EUR vom Arbeitgeber einbehaltene
Direktversicherung, sowie berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 119,17 EUR (
Fahrtkosten 13 km x 2 x 0,25 EUR x 230 Arbeitstage : 12 Monate), mithin ein
anrechenbares Einkommen von 3822,85 EUR. Die Direktversicherung sei am 1.5.1995
abgeschlossen worden, mithin eheprägend.
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Seit Januar 2005 werde ihr Einkommen nach der Steuerklasse I versteuert, so dass ihr
Nettolohn 3460,15 EUR, abzgl. 119,17 EUR berufsbedingte Aufwendungen = 3340,98
EUR betrage. Steuerrückerstattungen für das Jahr 2004 seien nicht zu berücksichtigen,
da sich die Parteien geeinigt hätten, diese zur Begleichung von Schulden zu
verwenden.
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Die Einkommensverhältnisse des Klägers während der Ehe würden mit Nichtwissen
bestritten, die Beklagte habe in die Einkommensverhältnisse keinen Einblick gehabt..
Auch die Einnahmen aus der Tätigkeit des Klägers in der Gastronomie würden der
Höhe nach bestritten.
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Seit der Trennung der Parteien habe die Beklagte alleine die monatlichen
Darlehensverbindlichkeiten bei der Postbank mit monatlich 469,-- EUR bezahlt, und
zwar bis Oktober 2005. Zur Begleichung der offenen Restsumme von 4989,-- EUR habe
sie bei ihrem Vater ein Darlehen von 500,-- EUR aufgenommen, auf das sie monatliche
Raten in Höhe von 500,-- EUR zahle.. Insoweit stehe der Beklagten gegen den Kläger
über den hälftigen Restdarlehensbetrag ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in
Höhe von 2488,50 EUR zu. Des weiteren habe die Beklagte bei der SSK Köln einen
Teilbetrag von 7899,-- EUR zurückgezahlt.
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Am 28.1.2004, dem Tag der endgültigen Trennung der Parteien habe das gemeinsame
Konto der Parteien bei der Stadtsparkasse Köln-Bonn wieder einen Soll-Stand von
13421,93 EUR aufgewiesen. Bis zur Auflösung des Kontos im August 2005 habe die
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Beklagte 13809,77 EUR, der Kläger 2814,17 EUR auf das Konto zurückgeführt.
Die Zahlungen der Beklagten zur Rückführung des Dispositionskredites, sowie die von
der Beklagten zur Rückführung des Darlehens bei der Postbank seien als eheprägende
Belastungen in Höhe von 1341,27 EUR im Monat zu berücksichtigen.
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Hilfsweise werde gegen etwaige Unterhaltsansprüche des Klägers mit einer
Gesamtschuldnerausgleichsforderung in Höhe von 12676,30 EUR aufgerechnet.
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Der Kläger habe sich nach Trennung der Parteien um einen vollschichtigen Arbeitsplatz
bemühen müssen, der ihn in die Lage versetzt hätte, seinen Lebensunterhalt selbst zu
bestreiten. Die Arbeitsstelle des Klägers in der Fa. Seines Bruders erfülle diese
Anforderungen nicht. Es sei auch davon auszugehen, dass die von dem Bruder des
Klägers betriebene Firma tatsächlich eine Firma des Klägers sei, da der Bruder als Arzt
tätig sei und mit dem Gegenstand der betriebenen Firma nichts zu tun habe.
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Darüber, dass der Kläger eine Arbeitsstelle in der Firma seines Bruders aufnehmen
werde, sei während des ehelichen Zusammenlebens keine Übereinkunft erzielt worden.
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Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zu einem Teil begründet.
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Der Kläger hat gemäß § 1361 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung
von rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum September 2004 bis
einschließlich Februar 2005 in Höhe von insgesamt 5941,94 EUR.
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Ein Anspruch auf Zahlung weitergehenden Trennungsunterhaltes steht dem Kläger
nicht zu.
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Das Gericht geht zunächst davon aus, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine
vertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist, dass die Beklagte an den Kläger
Trennungsunterhalt in Höhe von 1400,-- EUR im Monat zahlt, und zwar bis September
2004.
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Nachdem der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom
21.4.2004 Unterhalt in Höhe von 1700,-- gefordert hat, hat die Beklagte dem Kläger
Ende April 2004 die von ihr formulierte Trennungsvereinbarung zugeleitet, mit der sie
sich bereit erklärt hat, bis einschließlich September 2004 Trennungsuntehalt in Höhe
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von 1400,-- EUR zu zahlen. Tatsächlich hat sie diese Zahlungen ab April 2004 erbracht.
Der Kläger hat diese unwidersprochen angenommen und auf die Geltendmachung des
von ihm zunächst geforderten höheren Unterhalt verzichtet.
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Nach Ansicht des Gerichts ist damit ein Vertrag mit dem Minimaltatbestand - Zahlung
von Trennungsunterhalt bis einschließlich September 2004 - zustande gekommen.
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Dass die Beklagte sich vertraglich verpflichtet habe, über diesen Zeitpunkt hinaus
Unterhalt an den Kläger in entsprechender Höhe zu zahlen, hat der Kläger nicht
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dargetan.
Der von der Beklagten vorgelegten Trennungsvereinbarung ist gerade zu entnehmen,
dass ihre Verpflichtung allenfalls bis September 2004 gelten sollte. Dass sich diese in
Abänderung ihrer formulierten Absicht über diesen Zeitpunkt hinaus verpflichtet habe,
weiterhin Unterhalt in Höhe von 1400,-- EUR zu zahlen, ist dem - insoweit nicht
ausreichend substantiierten - Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
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Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung schuldete die Beklagte für den Monat
September 2004 Trennungsunterhalt in Höhe von 1400,-- EUR. Gezahlt hat sie 1000,--
EUR, abzgl. vom Kläger zu tragenden häftigen Mietanteil von 493,-- EUR, sowie
hälftiger Stromsonderkosten von 158,15 EUR, tatsächlich also 350,-- EUR, so dass sie
dem Beklagten für September 2004 noch weitere 398,85 EUR schuldet.
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Für den Zeitraum Oktober 2004 bis einschließlich Dezember 2004 schuldet die
Beklagte dem Kläger Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 3390,35 EUR.
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Der Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum ergibt sich aus § 1361 BGB.
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Zunächst unabhängig der Frage, zu welchem Zeitpunkt sich die Parteien getrennt
haben, war zu diesem Zeitpunkt von dem Kläger noch nicht zu erwarten und zu
verlangen, dass er durch Aufnahme einer lukrativen Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt
selber sicherstellt.
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In der Trennungszeit ist dem Kläger gemäß § 1361 Abs. 2 BGB eine gewisse
Zeitspanne zuzubilligen, nach deren Ablauf er erst darauf verwiesen, werden kann,
seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Während dieser Schutzfrist ist die Beklagte
zur Fortzahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet.
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Selbst wenn, wie dies die Beklagte behauptet, die Trennung der Parteien bereits im
Januar 2004 erfolgt wäre, wäre ein angemessener Zeitraum, der dem Kläger zur
Erlangung einer Erwerbstätigkeit zuzubilligen ist, mit zumindest 12 Monaten zu bemes
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sen, so dass dem Kläger für den Zeitraum Oktober 2004 bis einschließlich Dezember
2004 ein Trennungsunterhaltsanspruch noch zusteht.
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Da eine vertragliche Vereinbarung der Parteien insoweit nicht mehr anzunehmen ist,
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ist ein Unterhaltsanspruch des Klägers nach den ehelichen Lebensverhältnissen und
den jeweiligen Einkommen der Ehegatten zu bemessen.
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Die Beklagte hat im Jahr 2004 unstreitig ein Einkommen von monatlich 4161,01 EUR
bezogen. Hiervon abzusetzen sind zunächst die von dem Arbeitgeber einbehaltenen
Beiträge zur Direktversicherung in Höhe von 218,99 EUR. Diese Beiträge sind, da sie
eheprägend waren, abzugsfähig.
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Die weiteren von der Beklagten in Abzug gebrachten berufsbedingten Aufwendungen (
Fahrtkosten) in Höhe von 119,17 EUR, sind nicht abzugsfähig, da hierzu ein
substantiierter Vortrag - obwohl vom Kläger bestritten - fehlt.
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Das einzusetzende Einkommen der Beklagte beträgt daher 3942,02 EUR.
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Hiervon weiter in Abzug zu bringen sind die von der Beklagten zur Tilgung des
Darlehens bei der Postbank erbrachten Raten in Höhe von monatlich 469,-- EUR, so
dass sich ein Einkommen von 3473,02 EUR ergibt.
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Diese Ratenzahlungen sind absetzbar. Die Beklagte hat durch Vorlage verschiedener
Kontoauszüge nachgewiesen, dass sie diese Raten tatsächlich gezahlt hat.
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Weitere abzugsfähige Positionen für diesen Zeitraum sind nicht zu berücksichtigen; dies
gilt insbesondere für etwaige Zahlungen auf das Konto der Parteien bei der KSK Köln
Bonn. Die Beklagte hatte sich vertraglich verpflichtet, Unterhalt bis September 2004 in
Höhe von 1400,-- EUR zu zahlen, und zwar unabhängig etwaiger sonstiger
Rückzahlungsverpflichtungen oder getätigter Rückzahlungen. Wie den vorgelegten
Kontoauszügen der Beklagten zu entnehmen ist, ist der Saldo im hier fraglichen
Zeitraum nicht gemindert worden. Er betrug am 4.10.2004 7535,35 EUR, im Dezember
2004 7508,58 EUR. Für die Unterhaltszahlungen für das Jahr 2004 ist daher eine
Anrechnung für geleistete Darlehensrückzahlungen nicht vorzunehmen.
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Zugrunde zu legen ist daher ein Einkommen der Beklagten in Höhe von 3473,02 EUR.
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Dem Kläger ist für das Jahr 2004 eigenes Einkommen nicht anzurechnen.
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Der Kläger hat u.a. eine Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2004 vorgelegt,
aus welcher sich ein Verlust von 25592,72 EUR ergibt.
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Die Beklagte bestreitet zwar, dass der Kläger im Jahr 2004 mit seinen Firmen einen
Verlust erwirtschaftet hat; dieses Bestreiten ist jedoch nicht erheblich.
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Zum einen hat die Beklagte wiederholt vorgetragen, in der Ehe sei es wiederholt und
hauptsächlich zu Auseinandersetzungen gekommen, weil der Kläger keinen Gewinn
aus seinen Firmen erzielt und nicht zum Lebensunterhalt beigetragen hat. Das jetzige
Bestreiten der Erwirtschaftung eines Verlustes widerspricht ihrem übrigen Vortrag.
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Zum anderen hätte die Beklagte schon konkrete Einwendungen gegen einzelne Posten
aus der Einnahmen-Überschussrechnung erheben müssen, mit der Folge, dass sich
anstelle der Verlustrechnung eine Gewinn ergeben würde.
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Dies hat die Beklagte nicht vorgetragen.
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Dem Kläger stand für die Monate Oktober, November und Dezember 2004 daher 3/7
des anrechenbaren Einkommens der Beklagten- 3473,02 EUR- mithin 1488,45 EUR an
Getrenntlebensunterhalt zu.
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Im Oktober 2004 hat die Beklagte Unterhalt in Höhe von 582,-- EUR gezahlt. Weiter in
Abzug zu bringen ist ½ Miete i.H.v. 493,-- EUR, so dass ein offener Unterhaltsanspruch
in Höhe von 413,45 EUR verbleibt. Inwieweit hiervon noch je ½ Kosten für Klempner
und Schreinerarbeiten in Abzug zu bringen sind, ist nicht nachvollziehbar.
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Im Jahr 2005 kann der Kläger Unterhalt lediglich noch für die Monate Januar und
Februar verlangen.
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Ab März 2005 steht dem Kläger kein Unterhalt mehr zu, da von ihm ab diesem Zeitpunkt
zu erwarten war, dass er sich durch Aufnahme einer lukrativen Vollzeittätigkeit selber
unterhalten konnte.
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Das Gericht geht bei der Berechnung der Zeitspanne, die dem Kläger zur Verfügung
gestanden hat, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, von einer Trennung der
Parteien am 28.1.2004 aus.
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Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich der Trennungszeitpunkt im Januar 2004 aus den
von den Parteien zu den Akten gereichten Emails, insbesondere der des Klägers vom
29.1.2004 ( Bl. 52 d.A.).Aber auch die Mails der Beklagten vom 3. und 4. Febraur
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2005, in denen sie schreibt, dass sie Bescheid geben werde, wenn sie mal wieder zu
Hause schläft, bestätigen die Trennung im Januar.
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Der Vortrag des Klägers zum Trennungszeitpunkt ist im übrigen nicht nachvollziehbar.
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Mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten hat der Kläger ab April 2004
Trennungsunterhalt geltend gemacht, unter Bezugnahme auf einen Trennungszeitpunkt
im März 2004. Dann wiederrum datiert der Kläger die endgültige Trennung auf Juli
2004.
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Das Gericht hält den von der Beklagten angegebenen Trennungszeitpunkt für
nachvollziehbar und nachgewiesen.
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Der Kläger hätte daher innerhalb eines Jahres von Februar 2004 bis Februar 2005
ausreichend Zeit gehabt, sich um eine lukrative Vollzeittätigkeit zu bemühen.
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Dass er dieser Obliegenheit nachgekommen wäre, hat der Kläger nicht dargetan.
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Nach Ansicht des Gerichts entspricht die Aufnahme einer Tätigkeit in der Firma seines
Bruders zu einem Bruttostundenlohn von 5,-- EUR, ab 1.6.2005 7,50 EUR jedenfalls
nicht den an den Kläger zu stellenden Anforderungen.
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Der Kläger war lange Zeit selbständig tätig im Bereich Herstellung von Audio/Akustik-
Geräten, sowie im Bereich Web-Design. Er verfügte in diesen Bereichen über eine
langjährige Berufserfahrung. Der Kläger hätte sich in diesen Branchen um eine
Anstellung bemühen müsssen, die ein solches Einkommen gewährleiste, dass er sich
selber hätte unterhalten können.
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Dass der Kläger entsprechende Bemühungen unternommen habe, hat er nicht -
zumindest nicht ausreichend – dargetan.
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Für das Jahr 2005 ist ein Nettoeinkommen der Beklagten von 3460,15 EUR zu Grunde
zu legen.Die von der Beklagten in Abzug gebrachten berufsbedingten Aufwendungen
sind, da nicht nachgewiesen, nicht zu berücksichtigen.
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Ein Realsplittingvorteil ist nicht zu berücksichtigten, da eine unstreitige Unterhaltsschuld
nicht vorliegt.
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In Abzug zu bringen sind weiterhin die von der Beklagten erbrachten Raten an die
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Postbank in Höhe von 469,-- EUR, so dass ein einzusetzendes Einkommen von
2991,15 EUR verbleibt.
Am 13.1.2005 hat die Beklagte auf das Konto der Parteien bei der Sparkasse Köln-Bonn
zur Abtragung der noch bestehenden ehelichen Verbindlichkeit einen Betrag von 600,--
EUR eingezahlt.
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Hiervon sind 200,-- EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen, denn die
Schuldentilgung hätte im Rahmen eines des ehelichen Verhältnissen angemessenen
Schuldentilgungsplanes zurückgeführt werden können und müssen. Da die Beklagte
bereits monatlich 469,-- EUR an die Postbank zurückgeführt hat, erscheint die
Anrechnung einer weiteren Schuldentilgungsrate in Höhe von 200,-- angemessen, so
dass von einem einzusetzenden Einkommen der Beklagten von 2791,15 EUR
auszugehen war.
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Der Kläger bezog im Januar und Februar 2005 aus seiner Aushilfstätigkeit in der
Gastronomie ein monatliches Einkommen von 180,-- EUR, zzgl. erhaltener Trinkgelder
von geschätzt 100,-- EUR.
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Der Unterhaltsanspruch für Januar und Februar 2005 betrug daher 1076,37 EUR
(2791,15 – 280 = 2511,15 x 3/7).
100
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt in Höhe
von 5941,94 EUR für den Zeitraum Oktober 2004 bis Februar 2005 zu.
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Eine Aufrechnung gegen diese Unterhaltsforderung findet nicht statt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,92 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§
708 ff ZPO.
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Streitwert: 25.663,00 EUR.
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