Urteil des AG Köln vom 11.01.2006

AG Köln: örtliche zuständigkeit, rechtsbeistand, vergütung, rechtsschutzversicherung, zukunft, versicherungsnehmer, einspruch, gleichstellung, versicherungsverhältnis, datum

Amtsgericht Köln, 114 C 34/02
Datum:
11.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 114
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
114 C 34/02
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 14. September 2005 - AG Köln 114 C 34/05 -
bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils auf Grund des Urteils
gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die
Beklagte hat vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit geleistet.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1987 rechtsschutzversichert, und zwar zunächst
nach ARB 75 und später nach ARB 94-98 (Bl. 43 der Akten). Im Verfahren streitig sind
zwei Versicherungsfälle mit sozialrechtlichem Hintergrund, die bei der Beklagten unter
den Akten-Nr.:
0000
der Klägerin geführten Sozialgerichtsstreitigkeiten gegen die KKH (AZ: 0000) und das
Land Nordrhein-Westfalen (AZ: 1111) sind abgeschlossen.
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Hintergrund des vorliegenden Streits zwischen den Parteien ist, ob die Beklagte der
Klägerin aus der Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit den beiden
Versicherungsfällen noch weitere Kosten für den Rechtsbeistand Q zu erstatten hat.
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Wegen der Einzelheiten der Versicherungsfälle wird hinsichtlich AZ: 0000 auf Seite 3 - 5
SS Beklagten vom 12. August 2003 (= Bl. 36 - 38 der Akten) und hinsichtlich AZ: 1111
auf Seite 6 - 8 SS Beklagte vom 12. August 2003 (= Bl. 39 - 41 der Akten) Bezug
genommen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2005 ist gegen die Klägerin
klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen (Bl. 145, 146 der Akten), gegen das
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rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14. September
2005 - AG Köln 114 C 34/02 - zu verurteilen, der Klägerin gemäß ihrem
Versicherungsschein Nr.: 2222 in den Verfahren (AZ der Beklagten
0000) gegen die KKH sowie (AZ der Beklagten 1111) gegen das Land
Nordrhein-Westfalen Deckungszusage zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 14. September 2005 aufrecht zu erhalten.
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Die Beklagte beruft sich auf § 2 Abs. 1 a) ARB 75 = § 5 Abs. 1 a) ARB 94-98.
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Sie hat sich vor dem Amtsgericht Köln rügelos gemäß § 39 ZPO auf die Klage
eingelassen. Sie betrachtet sich gemäß § 504 ZPO als belehrt. Hiervon abgesehen
ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Köln gemäß § 21 Abs. 1 ZPO
(Bl. 34, 35 der Akten).
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Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist nicht zulässig. Hiervon abgesehen wäre sie bei gegebener Zulässigkeit
auch nicht begründet.
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Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 14. September 2005 war deswegen
gemäß § 343 ZPO nach rechtzeitigem Einspruch aufrecht zu erhalten.
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Die Klage ist gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO gerichtet auf "Deckungszusage"
unzulässig. Die streitgegenständlichen Versicherungsfälle sind abgeschlossen. Die
Klägerin hätte hiernach einen bezifferten Zahlungsantrag stellen können und müssen
(Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 253 Rn 14).
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Hiervon abgesehen ist eine Zahlungsverweigerung der Beklagten aus dem
Versicherungsverhältnis der Parteien hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen
Versicherungsfälle, soweit eine Kostenerstattung bezüglich der Kosten für den
Rechtsbeistand Q begehrt wird, gemäß §§ 2 Abs. 1 a ARB 75, 5 Abs. 1 a ARB 94-98
berechtigt. Danach gehört zum Versicherungsumfang lediglich die Vergütung eines für
den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts. Die Vergütung für einen
Rechtsbeistand ist von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht umfasst.
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Der Umstand, dass die Beklagte zuvor der Klägerin auch Kosten für den Rechtsbeistand
Q erstattet hat, bindet die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht für die Zukunft. Hiervon
abgesehen hat die Beklagte plausible Gründe angegeben, die von der Klägerin nicht
substantiiert ausgeräumt worden sind, die sie veranlasst haben, von einer Erstattung der
Kosten für den Rechtsbeistand Q in der Zukunft abzusehen und sich auf den aus den
oben zitierten Vorschriften ergebenden Umfang der Versicherung, dass nur die
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Vergütung für einen Rechtsanwalt erstattungspflichtig ist, zu berufen (Bl. 44 der Akten).
Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass der Rechtsbeistand Q als
Rechtsanwalt im Sinne der Versicherungsbedingungen ARB 75/94-98 anzusehen sei.
Die Regelungen sind eindeutig. Es sind nur tatsächlich zugelassene Rechtsanwälte
gemeint.
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Die Ansicht der Klägerin wird auch nicht durch § 25 EGZPO gestützt. Durch die dort
vorgesehene enumerativ aufgezählte Gleichstellung des Erlaubnisinhabers nach dem
Rechtsberatungsgesetz mit einem Rechtsanwalt wird dieser nicht tatsächlich zum
Rechtsanwalt mit allen Rechten und Pflichten, der den Versicherungsnehmer in gleicher
Weise wie dieser vor den Gerichten vertreten könnte. § 25 EGZPO zielt nicht darauf ab,
den Versicherungsumfang der Rechtsschutzversicherung auf den Rechtsbeistand
auszudehnen.
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Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11 ZPO.
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Streitwert: 1.100,-- € (Bl. 125 der Akten).
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