Urteil des AG Köln vom 28.08.2007

AG Köln: minderung, hotel, bauarbeiten, umzug, aufenthalt, quote, beförderung, ruhe, sanierung, sicherheitsleistung

Amtsgericht Köln, 133 C 640/05
Datum:
28.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 133
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
133 C 640/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.070,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar
2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die
Beklagte zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Flugpauschalreise
nach Bali. Die Reise begann am 19.07.2005, dauerte bis zum 3.8.2005 und kostete bei
einem 11tägigen Aufenthalt in einem Superior-zimmer des Hotels C. N. in Legian mit
Frühstück sowie einer 3tägigen Busrundreise insgesamt 2.998,00 €.
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Der Kläger war mit der Reise nicht zufrieden. Er beanstandet seine Unter-bringung im
sog. Towerwing der Hotelanlage in einem nicht gebuchten Standard entsprechenden
"Family-Zimmer", vor allem aber die mit der Hotel-sanierung einhergehenden Lärm- und
Staubbelästigungen und behauptet, täglich von ca. 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr seien Fliesen
abgeschlagen, Stemmarbeiten durchgeführt, Steine geschnitten, gebohrt, gehämmert
und gesägt worden, so dass an einen Aufenthalt im Zimmer oder gar eine Mittags-ruhe
nicht zu denken gewesen sei. Abhilfe habe nicht geschaffen werden können, da auch
ein Umzug wegen der gebuchten Rundreise nicht möglich gewesen sei.
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Der Kläger, dem die Beklagte vorgerichtlich 500,00 € erstattet hat, beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, an ihn 1545,33 € nebst 5 Prozentpunkte über dem
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Basiszinssatz ab Klagezustellung (6.2.2006) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, sie habe die Reise ordnungsgemäß erbracht und dem Kläger überdies
einen Umzug in eine andere Hotelanlage angeboten, den der Kläger abgelehnt habe,
und meint, etwaige Mängel durch die bereits geleistete Erstat-tung jedenfalls
ausgeglichen zu haben.
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Das Gericht hat gem. Beschluss vom 18.7.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeugen L. , F und X. G., T. und U. sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage
der Zeugin P.. Auf diese schriftliche Aussage sowie auf die Sitzungsniederschriften vom
26.9.06, 30.11.06 und 12.04.07 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
verwiesen.
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Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von noch 1.070,00€, nämlich gem. & 651d
BGB Minderung des auf 11 Tage entfallenden Reisepreisanteils um zwei Drittel
verlangen, weil die Reise in einem dieser Quote entsprechenden Umfang nur
mangelhaft erbracht worden ist.
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Nach der Beweisaufnahme steht aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen
sämtlicher Zeugen, auch der Zeugin P., fest, dass der Kläger und seine Ehefrau im
Hotel C. N. tagsüber ständig auch im Zimmer erheblichem Baulärm ausgesetzt gewesen
und die Bauarbeiten darüber hinaus mit Staubentwicklung einhergegangen sind. Haben
sich der Kläger und seine Ehe-frau demzufolge nicht unbeeinträchtigt in ihrem Zimmer
aufhalten, insbesondere keine Mittagsruhe halten können, so rechtfertigt sich die
zuerkannte Minderung angesichts dessen, dass die Unterkunft die – neben der
Beförderung- einzig wesentliche Reiseleistung gewesen ist. Auszugehen ist allerdings
nur von dem auf den Hotelaufenthalt entfallenden Reisepreisanteil, weil die Rundreise
unbeanstandet verlaufen ist.
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Welche Hotels sie dem Kläger als Alternative angeboten hat, hat die Beklagte ebenso
wenig nachprüfbar dargetan wie das Angebot eines von den Bauarbeiten nicht
berührten Zimmers.
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Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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