Urteil des AG Köln vom 19.05.2005

AG Köln: höhere gewalt, dominikanische republik, tauchen, unterbringung, verfügung, hotel, vollstreckung, reiseveranstalter, minderungsrecht, verpflegung

Amtsgericht Köln, 122 C 70/05
Datum:
19.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 122
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
122 C 70/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 1187,26 nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 21/100 die Kläger, zu 79/100 die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die
Kläger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Dominikanische
Republik für das Hotel D.N.C. in Las Galeras/Samana und zwar betreffend ein
Bungalowzimmer mit Bad, Terrasse Klimaanlage, Alles-inklusive zum Preis von 3180,--
€.
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Gemäß Prospekt war dort Schnorcheln, Tauchen möglich und waren 2 Tennisplätze
vorhanden.
3
Nach Ankunft der Kläger am 15.09.2004 erhielten sie am 16.09.2004 die Information,
daß gegen Mittag dieses Tages ein Hurrikan eintreffen werde.
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Die Kläger wurden mit anderen Reisenden in einen abgelegenen Trakt evakuiert zu
ihrem Schutz, worauf der Hurrikan die Anlage verwüstete.
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Die Kläger benutzten dann in ihrem Bungalow eine Fläche auf der Empore.
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Die Reisenden wurden im Laufe des 18.09.2004 auf andere Zimmer oder Bungalows
verteilt, wie auch die Kläger.
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Aufgrund Abhilfeverlangens wurden die Kläger ab dem 19.09.2004 in der Anlage B. D.,
früher auch unter der Bezeichnung F. bekannt, untergebracht.
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Die Kläger tragen vor, daß ein Minderungsanspruch hinsichtlich der Zeit vom 15. bis
19.09.2004 in Höhe von 100 % bestehe.
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Die Anlage sei auch nach Durchzug des Hurrikans nicht nutzbar gewesen mit
stehendem Wasser und fehlender Wasserversorgung.
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Ferner habe sich ab dem 18.09.2004 eine Baustelle wenige Meter zwischen Bungalow
und Strand mit Baulärm gezeigt.
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In der neuen Anlage B. D. sei kein Tauchen möglich gewesen. Die Kläger seien nur in
einem Hotelzimmer anstelle eines Bungalows untergebracht worden. Außerdem sei
diese Anlage stark frequentiert gewesen gegenüber der gebuchten.
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Hieraus folge ein Minderungsanspruch in Höhe von 1500,-- €.
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Der Reisezweck sei bis zum 19.09.2004 vollständig vereitelt gewesen (100 %).
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Für die folgenden Tage sei die Minderung mit 30 % anzusetzen.
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Die Beklagte schulde Minderung unabhängig davon, daß höhere Gewalt vorgelegen
habe.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1500,-- € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2004
zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verweist darauf, daß die Kläger nicht Gesamtgläubiger sein könnten.
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Ein Minderungsanspruch bestehe nicht. Tauchmöglichkeiten seien von der Beklagten
selbst nicht beworben worden ebenfalls auch nicht Tennisspielen. Es sei lediglich auf
das Vorhandensein von zwei Tennisplätzen hingewiesen worden ohne Hervorhebung.
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Die anderweitige Unterbringung in einem anderen Hotel aufgrund des Hurrikans führe
nicht zu einer Minderung. Dies gelte auch deshalb, weil Möglichkeiten zum Tauchen
und zum Tennisspielen auch für die vorherige Anlage nicht angepriesen worden seien.
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Auch die behauptete starke Frequentierung rechtfertige keine Minderung.
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Auch die gebuchte Anlage habe über 200 Gästezimmer und 50 Bungalows verfügt.
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Hinsichtlich der gebuchten Hotelanlage sei ab dem 17.09. der übliche Service wieder
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geboten worden. Baulärm werde bestritten. Die Kläger hätten somit auch in der
gebuchten Anlage verbleiben können. Auch während der sogenannten Evakuierung
hätten ausreichend Erfrischungsgetränke, Stühle und Handtücher zur Verfügung
gestanden.
Im übrigen hätten die Kläger in der gebuchten Anlage ohne weiteres verbleiben können,
da diese ordnungsgemäß weiter betrieben worden sei.
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Die Kläger erwidern unter Vorlage von Lichtbildern zur Überflutung der gebuchten
Anlage. Auch bestehe ein Unterschied zwischen dem gebuchten Bungalowzimmer und
dem im B. D. zur Verfügung gestellten Hotelzimmer von 15 qm.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende
Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist in Höhe von 1187,20 € begründet, während sie im übrigen abzuweisen
war.
31
Die Beklagte ist den Klägern zur Minderung des Reisepreises in der zuerkannten Höhe
gem. den Bestimmungen der §§ 651 c, 651 d, 638 Abs. 3 BGB verpflichtet.
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Die von den Klägern unter Beweis gestellten Beeinträchtigungen der Reiseleistung der
Beklagten insbesondere in der Zeit vom 15. bis 19.09.2004 rechtfertigen eine Minderung
in Höhe von 100 % für die ersten beiden Tage und von 60 % für die folgenden beiden
Tage in der Anlage D. N. C..
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Hinsichtlich des Minderungsrechts der Kläger kommt es nicht darauf an, daß die
Beeinträchtigungen in dem gebuchten Hotelkomplex durch das Auftreten eines
Hurrikans nicht von der Beklagten zu verantworten waren. Beim Auftreten höherer
Gewalt, die eine Reiseleistung unmöglich macht, verliert nämlich der Reiseveranstalter
den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises. Insofern werden auch erfaßt
Beeinträchtigungen, die vom Veranstalter nicht beeinflußbar sind, wie auf Grund
höherer Gewalt soweit sie sich auf die geschuldete Leistung unmittelbar auswirken, wie
z.B. durch einen Hurrikan (vgl. Tempel NJW 97, 621).
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Dies gilt unabhängig davon, daß bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt die
Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs gem. § 651 f Abs. 2 BGB nicht
eingreifen mangels Verschulden des Reiseveranstalters.
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Neben der völligen Beeinträchtigung des Urlaubs in der Zeit vom 15. bis 17.09.2004
besteht ein Minderungsrecht der Kläger in Höhe von 60 % für die folgenden 2 Tage. Zu
dieser Zeit wurden die Kläger unstreitig zweimal umquartiert in der Hotelanlage. Ferner
stand überall Wasser in der Anlage, so daß weder der Pool noch die Toilette zu
benutzen war. Lediglich die Versorgung durch den Service bestand noch zur
Verpflegung. Dies rechtfertigt für diese 2 Tage eine Minderung in Höhe von 60 %.
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Die Beklagte ist für den Zeitraum ab dem 19.09. bis 05.10.2004 zur Minderung in Höhe
von 15 % des anteiligen Reisepreises gem. den Bestimmungen der §§ 651 c, 651 d
BGB verpflichtet.
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Insofern liegt eine Abweichung von der gebuchten Leistung darin, daß die Kläger nicht
in einem Bungalowzimmer sondern in einem reinen Hotelzimmer untergebracht wurden.
Es fehlte insofern die Möglichkeit auf einer Empore zu übernachten. Diese Beengung in
der Unterbringung rechtfertigt eine Minderung in Höhe von 10 %.
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Ferner war in der weiteren Anlage B. D. eine Tauchmöglichkeit nicht gegeben wie auch
kein Schnorcheln.
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Diese Möglichkeiten waren in der Anlage D. N. C. in folgender Art und Weise angeboten
und daher Vertragsbestandteil: Schnuppertauchen im Pool, Schnorchelausrüstung.
Ferner waren zwei Tennisplätze als Sport-Inklusive-Angebot angepriesen.
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Das Fehlen dieser Möglichkeiten in der Anlage B. D. rechtfertigt eine Minderung in
Höhe von 5 %.
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Soweit die Kläger darauf verweisen, daß die Anlage B. D. stark frequentiert gewesen
sei, haben sie auf die Anfrage des Gerichts zu der Anzahl der Gäste keine Angaben
gemacht. Im Hinblick darauf, daß nach dem Vortrag der Kläger in der Anlage D. N. C.
600 Gäste Unterkunft gehabt hätten, ist nicht erkennbar, daß die Unterkunft in der
Anlage B. D. mit 164 Zimmern laut Katalog (in Anlage K 5) stärker frequentiert gewesen
wäre. Insofern ergibt die Beschreibung des gebuchten Hotels, daß dort 200
Gästezimmer und 50 reihenhausartige Bungalows vorhanden waren, die sich
harmonisch in die tropischen Gärten einfügten. Dagegen befanden sich die 164 Zimmer
der Anlage B. D. in modernen zweistöckigen Wohngebäuden im karibischen Stil. Eine
Verschlechterung ist insofern gegenüber der Anlage D. N. C. nicht feststellbar.
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Hiernach ergibt sich eine Minderung von 424,-- € für die ersten beiden Tage in der
Anlage D. N. C., von jeweils 127,20 € für die beiden folgenden Tage und für die
weiteren 16 Tage in der Anlage B. D. in Höhe von 15 % des anteiligen Reisepreises von
212,-- €, somit 508,80 €.
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Der Minderungsanspruch der Kläger bemißt sich somit insgesamt auf 1187,20 €.
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Die geltend gemachten Verzugszinsen sind gerechtfertigt gem. den Bestimmungen der
§§ 286, 288 GB.
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Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 92, 708 Ziff. 11, 711
ZPO.
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