Urteil des AG Köln vom 28.08.2009

AG Köln (einstellung des verfahrens, kläger, verfolgungsverjährung, zpo, einstellung, gebühr, einlassung, hauptsache, streitwert, vollstreckbarkeit)

Amtsgericht Köln, 143 C 188/09
Datum:
28.08.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 143
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
143 C 188/09
Tenor:
Die Klage wird ab¬ge¬wie¬sen.
Die Kos¬ten des Rechts¬streits trägt der Klä¬ger.
Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar.
Ohne Tatbestand (§ 313 a Abs. 1 ZPO)
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Freistellung von Anwaltsgebühren in Höhe von 65,45 Euro aus dem zwischen den
Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag.
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Eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG nebst anteiliger Auslagenpauschale und
Umsatzsteuer ist nicht angefallen, so dass der Kläger gegen die Beklagte auch keinen
Freistellungsanspruch hat.
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Eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG setzt eine ursächliche anwaltliche Mitwirkung
voraus. Der Anwalt muss einen ersichtlichen Beitrag zum Erfolgseintritt leisten (vgl. nur
Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, VV Nr. 5115 Rn. 1). Daran fehlt es hier.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat lediglich mit Bestellungsschriftsatz vom
19.07.2007 um Akteneinsicht gebeten und angekündigt, dass gegen einen
Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden wird. Ferner hat er sich die Einlassung
des Klägers zu eigen gemacht. Dieser Schriftsatz war nicht kausal für die Einstellung
des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist
von Amts wegen zu prüfen, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die anwaltliche
Tätigkeit hier zu der Einstellung beigetragen haben kann. Eines Hinweises auf die
Verfolgungsverjährung bedarf es in aller Regel nicht, weil die Verjährungsfristen den
Bußgeldbehörden grundsätzlich bekannt sind.
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Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die
geltend gemachten Nebenforderungen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: 65,45 Euro
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