Urteil des AG Köln vom 07.01.2005

AG Köln: haftpflichtversicherung, bindungswirkung, konzern, vermögensschaden, vertragsverletzung, verschulden, avb, versicherungsnehmer, vertragsschluss, bereicherungsanspruch

Amtsgericht Köln, 120 C 280/04
Datum:
07.01.2005
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 120
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
120 C 280/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages
abwenden , falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe
leistet .
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin erwirkte gegen den Rechtsanwalt I. I. , 11111 N. bei dem
Oberlandesgericht Bamberg am 20.03.03 ein Urteil, durch das Rechtsanwalt I. zur
Zahlung eines Betrages von 3.480,48 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11.05.2000 verurteilt
worden ist. Auf das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 20.03.2003 -1 U 113/02 - wird verwiesen.
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Die Beklagte ist Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes.
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Die Klägerin hat zunächst am 04.08.03 der X.Allgemeine Versicherungs AG,
Vermögenshaftpflichtschaden, Köln ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen.
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Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.09.03 hat die Klägerin sodann
die Ansprüche des Rechtsanwalts I. aus dem Versicherungsvertrag Vers.-Nr. 000000
pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Beschluss wurde der X-
Konzern Allgemeine Versicherungs-AG am 08.10.2003 als angegebene
Drittschuldnerin zugestellt. Eine Drittschuldnererklärung die die X.Konzern Allgemeine
Versicherungs AG nicht abgegeben.
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Unter dem 03.05.04 hat die Klägerin daraufhin Klage gegen die X,-Konzern Allgemeine
Versicherungs-AG in Köln erhoben.
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Nachdem diese auf die fehlende Passivlegitimation der X-Allgemeine Versicherungs-
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AG hingewiesen hat, haben die Parteien sich auf eine Rubrumsberichtigung auf der
Passiv-Seite einverstanden erklärt.
Die Klägerin behauptet, der Rechtsanwalt I. sei bereits im Jahre 2002 unter Auflösung
seiner Kanzlei untergetaucht und wurde mit Haftbefehl gesucht.
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Eine Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsanwalt sei deshalb nicht möglich
gewesen.
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Es bestehe deshalb gegen die Beklagte ein Haftpflichtanspruch.
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Neben dem von dem OLG Bamberg festgestellten Bereicherungsanspruch der Klägerin
gegen den Rechtsanwalt beständen auch Ansprüche aus c.i.c. und positiver
Vertragsverletzung.
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Da die von dem Oberlandesgericht festgestellten Bereicherungsansprüche nicht
durchgesetzt werden konnten, bestehe bei der Klägerin ein Vermögensschaden, der
von der Haftpflichtversicherung gedeckt sei.
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Ihre Forderung gegen die Beklagte sei deshalb in jedem Fall gerechtfertigt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.185,53 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem
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01.07.04 zu zahlen.
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Hilfsweise beantragt die Klägerin,
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festzustellen, dass die Beklagte als Drittschuldnerin für den aus der Nicht-
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erfüllung der Auskunftspflicht entstandenen Schaden haftet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend, bereicherungsrechtliche Ansprüche seien von der
Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Ansprüche aus positiver
Forderungsverletzung oder aus Verschulden bei Vertragsschluss seien nach den
Ausführungen des Urteils des OLG Bamberg ausdrücklich zurückgewiesen worden.
Insoweit sei Bindungswirkung eingetreten. Zudem hafte die Beklagte auch im Rahmen
der Haftpflichtversicherung nur im Rahmen der sachlichen Grenzen der
Gefahrübernahme, so dass alle zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer vereinbarten Ausschlüsse Geltedung hätten.
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Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben.
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Da die vorgenommene Pfändung gegenüber der falschen Versicherung erfolgt sei,
haBeklagte für diese auch keine Auskunftsverpflichtung bestanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung des geforderten Betrages von
4.185,53 € nicht verlangen.
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Ein derartiger Anspruch scheitert bereits daran, dass nach dem Urteil des OLG Bamberg
der Klägerin die genannte Forderung einen bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach §
812 BGB darstellt, der von der Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden nicht
gedeckt ist. Gemäß § 1 AVB Vermögen werden Schadensersatzansprüche auf Grund
gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes gedeckt, soweit sie einen
Vermögensschaden betreffen.
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Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und aus Gewährleistung sind nicht gedeckt, weil
es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt. Ebenso sind
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, mit denen eine an die Stellung der
Erfüllung tretende Ersatzleistung verlangt wird ((vgl. Prölls/Martin, 27. Aufl § 1 AVB
Vermögen Rdn. 2).
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In diese Kategorie gehören auch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Eine
Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer, in dessen Position die
Klägerin durch den Pfändungs- und Überweisungsanspruch getreten ist, nur gegen
fahrlässige Pflichtverletzungen, die bei einem Anspruch nach § 812 BGB nicht vorliegt.
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Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auch nicht auf eine fahrlässige
Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes aus dem Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss stützen.
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Beide Anspruchsgrundlagen hat das OLG Bamberg in seinem Urteil verneint.
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Insoweit ist Bindungswirkung für den hier vorliegenden Deckungsprozeß eingetreten
(vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl. § 149 VVG, Rdn. 30), da für die für diese Ansprüche
getroffenen Feststellungen Voraussetzungsidentität besteht sowohl für die Frage der
Haftpflicht als auch die Deckung (vgl. Prölss/Martin a.a.O.). Das Haftpflichturteil entfaltet
Bindungswirkung, nicht nur zur Schadenshöhe, sondern auch zum Haftungsgrund (vgl.
BGH VersR 2003, 636). Da die Haftpflichtprozeß ein haftungsbegründender
Pflichtverstoß ausdrücklich verneint worden ist, muß es bei dieser Feststellung
verbleiben.
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Da der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht von dem
Versicherungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung erfaßt ist, bedarf es zu den
weiteren von der Beklagten gegen eine Eintrittspflicht angeführten Gesichtspunkten
keiner weiteren Erörterung.
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Auch der Feststellungsanspruch der Klägerin ist nicht begründet.
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Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte wegen Nichterfüllung ihrer Auskunftspflicht
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gemäß § 840 ZPO bei der Klägerin einen Schaden verursacht hat.
So sind die Kosten der Zwangsvollstreckung - die sich zudem nicht gegen die Beklagte
gerichtet hatte - bereit vor Aufforderung zur Auskunftserteilung entstanden.
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Die Kosten des hier geführten Prozesses sind ebenfalls nicht als durch die Beklagte
verursacht anzusehen.
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Die Beklagte hat im Prozeß vorgetragen, dass ein Anspruch auf Grund der
Berufshaftpflichtversicherung nicht besteht. Gleichwohl hat die Klägerin den Rechtsstreit
in der Hauptsache fortgesetzt. Damit sind die bisherigen Prozeßkosten nicht als
Schaden infolge nicht erfolgter Auskunft entstanden (vgl. Zöller, 21. Aufl. § 840 Rdn. 13).
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Die Klage ist damit insgesamt abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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