Urteil des AG Köln vom 24.11.2008

AG Köln: fahrzeug, abrechnung, vollstreckbarkeit, unfall, internetadresse, garantie, reparaturkosten, datum, pauschal

Amtsgericht Köln, 269 C 281/08
Datum:
24.11.2008
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 269
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
269 C 281/08
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5,-
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten
Anspruch auf Zahlung einer restlichen Unkostenpauschale in Höhe von 5,- Euro gemäß
§§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.
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Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für den dem Kläger aufgrund des
Unfalls vom 11.02.2008 entstandenen Schadens ist unstreitig.
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Das Gericht schätzt die Unkostenpauschale in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287
ZPO auf 25,- Euro. Da vorprozessual lediglich 20,- Euro auf die Unkostenpauschale
gezahlt worden sind, stehen dem Kläger weitere 5,- Euro zu.
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Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz
weiterer fiktiver Reparaturkosten. Die Beklagten haben zu Recht den Schaden auf Basis
der Stundensätze der Fa. C. GmbH abgerechnet.
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Der Kläger hat bei fiktiver Abrechnung lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur
Reparatur seines Fahrzeugs erforderlich sind. Der BGH hat in seinem sogenanten
"Porsche-Urteil" nichts anderes entschieden. Dort heißt es wörtlich: "... kann dem
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Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der
Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß. ..."
Der BGH hat mithin im Porsche-Urteil nicht entschieden, dass auch bei einer fiktiven
Abrechnung stets die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz
zu bringen sind.
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Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist
dem Kläger von den Beklagten aufgezeigt worden. Nach dem Beklagtenvortrag handelt
es sich bei der Fa. C. GmbH um einen Meisterbetrieb, der ISO 9001- zertifiziert ist,
ausschließlich Originalersatzteile verwendet und eine mehrjährige Garantie auf seine
Arbeiten gibt. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat
den diesbezüglichen Beklagtenvortrag lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten.
Dieses pauschale Bestreiten ist unbeachtlich. Dass dem Kläger insoweit kein
substantiierter Vortrag möglich ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ihm hätte
es freigestanden, nähere Erkundigungen über den von der Beklagten in Bezug
genommenen Reparaturbetrieb anzustellen, bspw. über die von der Beklagten zitierte
Internetadresse.
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Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger natürlich berechtigt gewesen
wäre, sein Fahrzeug bei einem Honda-Vertragshändler reparieren zu lassen, und die
Beklagten in diesem Fall verpflichtet gewesen wären, die dabei angefallenen Kosten zu
ersetzen. Die Verweisungsmöglichkeit auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit
bezieht sich nur auf die Fälle, in denen der Schaden fiktiv abgerechnet wird. In diesen
Fällen ist es aus Gründen des Bereicherungsverbots indes angezeigt, lediglich die
Kosten als erstattungsfähig anzusehen, die notwendig sind, um das Fahrzeug in den
Stand zu versetzen, der vor dem Unfall bestand. Hierzu ist keine Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt notwendig.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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