Urteil des AG Köln vom 07.06.2006

AG Köln: unnötige kosten, anwaltshonorar, versicherungsnehmer, honorarforderung, aufrechnung, rechtsschutzversicherung, vergleich, arbeitsgericht, vollstreckung, sicherheitsleistung

Amtsgericht Köln, 137 C 509/05
Datum:
07.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 509/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Anwaltshonorar gemäß
Kostenrech-nung vom 28.5.2005 (Rechnungsnummer ) in Höhe von
4.270,67 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
21.6.2005 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Anwaltshonorar gemäß
Kostenrech-nung vom 26.09.2005 (Rechnungsnummer ) in Höhe von
205,84 € freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte
zu 2/3.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% vor-läufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die
Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils zu vollstrecken-den Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert und begehrt Zahlung, hilfsweise
Freistellung von Honorarforderungen, die für eine arbeitsrechtliche Tätigkeit seines
Prozessbevollmächtigten in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg
entstanden sind.
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Der Kläger war von seiner vormaligen Arbeitgeberin unter Nichteinhaltung der
Kündigungsfristen von seiner Tätigkeit "freigestellt" worden, d.h. er musste weder zur
Arbeit erscheinen, noch erhielt er Lohn. Hiergegen setzte der Kläger sich vor den
Arbeitsgerichten zur Wehr.
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Mit Schreiben vom 4.6.2003, dem die zu erhebende klage vom 4.6.2003 beigefügt
worden war, bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Erteilung der
Deckungszusage, welche durch die Beklagte am 12.06.2003 uneingeschränkt erteilt
wurde. Das Arbeitsgericht Weiden wies die Klage mit Urteil vom 20.11.2003 ab und
setzte den Streitwert auf 21.172,55 € fest. Die aus diesem Streitwert anfallenden
Gebühren des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.301,44 € erstattete die Beklagte.
Unter Übersendung des Urteils des Arbeitsgerichts Weiden bat der
Prozessbevollmächtigte um Erteilung einer Deckungszusage für das
Berufungsverfahren, die von der Beklagten am 18.12.2003 erteilt wurde. Vor dem
Landesarbeitsgericht Nürnberg schlossen die Parteien am 25.5.2005 einen Vergleich.
Die kosten und Auslagen der Parteien wurden gegeneinander aufgehoben. Der
Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 108.049,89 € festgesetzt. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers ermittelte seine Kosten – ausgehend von einem
Gegenstandswert von 108.049,89 € - für das Berufungsverfahren mit 5.268,03 € (13/10
Korrespondenzanwaltsgebühr; 13/10 Prozessgebühr; 13/10 Erörterungsgebühr; 13/10
Vergleichsgebühr sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Auf diesen Betrag
zahlte die Beklagte lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 994,36 €. Den noch offenen
Betrag, den der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten noch nicht bezahlt hat, macht
er nunmehr in diesem Verfahren geltend.
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Als Hilfsvorbringen stützt der Kläger seinen Anspruch auf eine Kostennote des
Prozessbevollmächtigten vom 19.3.2006 in Höhe eines noch offenen Resthonorars von
2.522,54 € aus einer anderen arbeitsrechtlichen Tätigkeit.
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Der Kläger bestreitet das Bestehen einer Prozessvollmacht.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.270,67 € Anwaltshonorar zuzüglich 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2005 zu zahlen.
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Hilfsweise beantragt er,
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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Anwaltshonorar in Höhe von 4.270,67
€ zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2005 freizustellen.
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Der Kläger beantragt ferner,
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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Anwaltshonorar in Höhe von 205,84 €
freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Prozessvollmacht. Die Beklagte ist der
Auffassung, dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten fielen Verstöße gegen
Abstimmungs- und Informationsobliegenheiten zur Last. Ferner seien dem Kläger
aufgrund eines Anwaltverschuldens seines Prozessbevollmächtigten
Schadensersatzansprüche erwachsen, die dazu führten, dass die
streitgegenständlichen Gebühren durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten
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gegenüber dem Kläger nicht geltend gemacht werden könnten. Mit der Klage vom
4.6.2003 habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie das Arbeitsgericht Weiden
in seinem Urteil vom 20.11.2003 ausgeführt habe - eine Vielzahl von unzulässigen bzw.
unschlüssigen Klageanträgen gestellt und somit ein sinnloses Klageverfahren
angestrengt. Da die Beklagte bereits die dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde
liegende Kostennote in Höhe von 2.301,44 € ausgeglichen habe, sei der dem Kläger
zustehende Schadensersatzanspruch in dieser Höhe bereits auf die Beklagte
übergegangen und sie erklärt die Aufrechnung dieses Schadensersatzanspruches mit
der Klageforderung. Darüber hinaus sei die Streitwertfestsetzung des LAG Nürnberg
nicht nachvollziehbar, der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte eine
Streitwertbeschwerde einlegen müssen. Der Streitwertbeschluss sei Folge der
anwaltlichen Pflichtverletzung, unnötige Klageanträge gehäuft zu stellen und unnötige
Kosten verursacht zu haben. Die erteilte Deckungszusage sei ausschließlich eine
Willenserklärung des Versicherungsnehmers gegenüber, sie entfalte im Verhältnis zu
dem Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers keine Bindungswirkung und
schließe die Geltendmachung der auf die Beklagte übergegangenen
Schadensersatzansprüche nicht aus. Auch in anderen Verfahren sei der
Prozessbevollmächtigte des Klägers ähnlich vorgegangen und habe durch eine
absurde Häufung von Anträgen den Streitwert vervielfacht und hohe
Rechtsanwaltsgebühren verursacht.
Entscheidungsgründe:
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Der Hauptantrag ist unschlüssig, demgegenüber ist der Hilfsantrag begründet.
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Beide Parteien haben durch Einreihen der entsprechenden Vollmachten zu den
Gerichtsakten das Bestehen der jeweiligen Prozessvollmacht nachgewiesen.
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Der Hauptantrag gerichtet auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 4.270,67 € war
abzuweisen, da der Kläger auch nach seinem eigenen Vortrag die noch offene
Forderung aus der Kostennote seines Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2005 nicht
bezahlt hat. Ein Versicherungsnehmer hat aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag
grundsätzlich nur einen Anspruch auf Freistellung von Honorarforderungen seines
Prozessbevollmächtigten. Ein solcher Freistellungsanspruch wandelt sich erst dann in
einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer die Honorarforderung
tatsächlich ausgeglichen hat. Da ein tatsächlicher Ausgleich durch den Kläger nicht
erfolgt war, war der Zahlungsantrag unschlüssig.
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Der Kläger hat jedoch – seinem Hilfsantrag und dem Hauptvorbringen entsprechend -
gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Rechtschutzversicherungsvertrag einen Anspruch auf Freistellung von der noch offenen
Honorarforderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 4.270,67 € gemäß
Kostenrechnung vom 28.05.2005. Die Beklagte ist verpflichtet den Kläger entsprechend
der von ihr erteilten Deckungszusage für das zweitinstanzliche Verfahren von der noch
offenen Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten freizustellen. Nach
Auffassung des Gerichts kann dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten kein
Verstoß gegen Abstimmungs- und Informationsobliegenheiten zur Last gelegt werden.
Bei der Anfrage um Erteilung der Deckungszusage für das erstinstanzliche Verfahren
war die Klage vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beigefügt. Im Zusammenhang
mit der Anfrage um Deckungszusage für das zweitinstanzliche Verfahren übersandte
der Kläger eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils. Bei Erteilung der Deckungszusagen
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wusste die Beklagte also, welche Klageanträge der Kläger zu stellen beabsichtigte und
hatte auch Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils, gegen das der Kläger Berufung
einlegen wollte. In Kenntnis dieser Umstände erteilte die Beklagte uneingeschränkt
Deckungszusage. Im Hinblick auf die der Beklagten gegebenen Informationen kann die
Beklagte sich nach Auffassung des Gerichts nunmehr nicht darauf berufen, der Kläger
habe eine Vielzahl unzulässiger bzw. unschlüssiger Klageanträge gestellt. Ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der vor Erhebung der Klage bzw. Einleitung
des Berufungsverfahrens eine uneingeschränkte Deckungszusage der
Rechtsschutzversicherung erhält, darf und muss darauf vertrauen können, dass die
Rechtsschutzversicherung die in diesem Klage- und Berufungsverfahren anfallenden
gesetzlichen Kosten übernimmt. Da der Beklagten die klage mit den konkreten Anträgen
bzw. das erstinstanzliche Urteil vorlag, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Erteilung
der Deckungszusage auf bestimmte Anträge zu beschränken. Da der Beklagte die
einzelnen Klageanträge bei Erteilung der Deckungszusage bekannt waren, kann sie
sich nach Auffassung des Gerichts nun nicht darauf berufen, dass die Klageanträge
unzulässig bzw. unschlüssig waren. Der Kläger konnte darauf vertrauen, dass die
gesetzlichen Kosten für diese Verfahren von der Beklagten übernommen werden, ohne
dass diese nach Abschluss der Verfahren eine Kostenübernahme bezogen auf
bestimmte Anträge verneint.
Nach Auffassung des Gerichts steht der Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch
zu, mit dem sie die Aufrechnung erklären könnte. In dem zugrunde liegenden
arbeitsrechtlichen Verfahren ist es zu einer rechtkräftigen Entscheidung über die
Richtigkeit des Urteils des Arbeitsgerichts Weiden nicht gekommen, da das Verfahren
vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg mit einem Vergleich abgeschlossen wurde.
Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht so sehr auf den konkreten Inhalt
des Vergleichs oder auf eine Überprüfung an, inwieweit der Kläger mit seinem Anliegen
durchgedrungen ist, als vielmehr die Tatsache, dass das Berufungsverfahren nicht mit
einer Zurückweisung der Berufung endete. Auch wenn bei einem Abschluss eines
Vergleichs ökonomische Gründe oder Praktikabilitätsgründe eine Rolle spielen, so wird
aber doch deutlich, dass das Landesarbeitsgericht - auch auf der Basis der vom Kläger
gestellten Anträge - noch einen Verhandlungsspielraum und eine andere Möglichkeit
der Verfahrensbeendigung gesehen hat, als diejenige, die Berufung gegen das
erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war auch berechtigt, seine Gebühren für das
zweitinstanzliche Verfahren entsprechend dem vom Landesarbeitsgericht Nürnberg
festgesetzten Streitwertes zu berechnen. Bei der Festsetzung des Streitwertes in seinem
Beschluss vom 25.05.2005 hat das Landesarbeitsgericht die von dem Kläger gestellten
Anträge berücksichtigt, für die die Beklagte uneingeschränkt Deckungszusage erteilt
hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Gemäß § 25 Abs. 3
GKG ist eine Streitwertbeschwerde ausgeschlossen.
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Soweit die Beklagte vorträgt, der Prozessbevollmächtigte habe auch in anderen
Verfahren durch eine absurde Häufung von Klageanträgen hohe
Rechtsanwaltsgebühren produziert, so ist dieser Vortrag zu pauschal, um dadurch auf
ein schuldhaftes verhalten in diesem Prozess Rückschlüsse zu ziehen.
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Der Zinsanspruch und Anspruch auf Freistellung von den nicht anrechnungsfähigen
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ergibt sich aus Verzug, § 288
BGB. Verzugsbeginn ist nach Auffassung des Gerichts erst ab dem 21.06.2005
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gegeben, da der Kläger in seiner Mahnung bzgl. des Ausgleichs der noch offenen
Honorarforderung vom 12.06.2005 eine Frist bis zum 20.06.2005 gesetzt hatte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708. Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Streitwert: 4.270,67 €
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