Urteil des AG Köln vom 12.05.2010

AG Köln (täter, stpo, opfer, straftat, polizei, strafantrag, strafanzeige, ermittlungsverfahren, unterbringung, teilnahme)

Amtsgericht Köln, 539 Ds 99/09
Datum:
12.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 539
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
539 Ds 99/09
Tenor:
Das als Erinnerung zu wertende Rechtsmittel des Nebenklagevertreters
vom 30.03.2010 wird - soweit nicht durch Beschluss der Rechtspflegerin
beim Amtsgericht Köln durch Beschluss vom 15.04.2010 eine Abhilfe
erfolgt ist, kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Erinnerung ist zulässig, letztlich aber unbegründet.
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Die Rechtspflegering beim Amtsgericht Köln hat zutreffend die Terminsgebühr gemäß
RVG VV 4102 nicht als erstattungsfähig angesehen.
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In VV 4102 werden Gebühren vorgesehen für die Teilnahme eines Rechtsanwalts an
richterlichen Vernehmungen, Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft, Terminen,
an denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der
einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Verhandlungen im Rahmen des Täter-
Opfer-Ausgleichs sowie Sühneterminen nach § 380 StPO.
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Um einen dieser Fälle handelt es sich vorliegend ersichtlich nicht. Vielmehr wurde am
07.10.2010 seitens des Nebenklageverteters dem Polizeibeamten KHK T. vone einer
Straftat berichtet. Ein laufendes Ermittlungsverfahren, bezüglich dessen es zu einer
Erörterung hätte kommen können, existierte demnach noch nicht. Soweit KHK T. seine
weiter geplante Vorgehensweise mitgeteilt hätte, stellte dies keine Erörterung dar. Dass
für das weitere Tätigwerden der Polizei gegenüber dem Täter eine Strafanzeige - bei
einem Beleidigungsdelikt mitsamt Strafantrag - notwendig war, war dem
Nebenklagevertreter als Rechtsanwalt sowieso bekannt, dies brauchte ihm nicht
erläutert zu werden.
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Die Erinnerung ist daher zurückzuweisenl.
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