Urteil des AG Köln vom 24.05.1995
AG Köln: abrechnung, hauswart, posten, grundsteuer, nebenkosten, wohnhaus, wiedereröffnung, verfügung, gaststätte, abwasser
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Köln, 221 C 312/94
24.05.1995
Amtsgericht Köln
Abteilung 221
Urteil
221 C 312/94
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 323 a ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe:
Die Klage, die sich lediglich noch auf die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1993 und
die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen bezieht, ist nicht begründet.
Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1993 ist in einigen Punkten nicht
nachvollziehbar und infolge dessen insgesamt nicht fällig.
Mit der Nebenkostenabrechnung legt die Klägerin die Kosten für Wasser und Strom sowie
Schmutz- und Abwasser nach der Anzahl des Hauses auf die einzelnen Mietparteien um.
Dies ist angesichts der Tatsache, daß sich im Hause zunächst eine Gaststätte befand, die
nunmehr als Fotolabor genutzt wird, nicht sachgerecht.
Sowohl Gaststätten als auch Fotolabor verbrauchen nach Kenntnis des Gerichts erheblich
viel mehr Wasser als eine Privatperson. Deshalb ist es anerkannte Praxis und auch
Rechtssprechung, daß verbrauchsabhängige Kosten von Gewerbebetrieben bei
Aufstellung der Nebenkostenabrechung zuvor ausgeschieden und gesondert dargelegt
werden müssen. Wenn Wasser- und Stromzähler nicht gesondert installiert sind, ist dies
vom Vermieter zu verantworten, der dann mit seinen übrigen Mietern eine Regelung finden
muß, die den Interessen gerecht wird.
Keinenfalls ist es interessensgerecht, diese Kosten dann schlicht nach qm auf gewerbliche
und nichtgewerbliche Mieter zu verteilen.
Auch hinsichtlich der Müllabfuhrkosten ist die Abrechnung nicht sachgerecht erfolgt. Die
Klägerin hat nicht mehr bestritten, daß im Jahre 1993 den nichtgewerblichen Mietern des
Hauses lediglich 3 Abfallbehälter zur Verfügung standen, während weitere 3 Abfallbehälter
verschlossen abgestellt waren, so daß die Mieter sie nicht nutzen konnten. Darüberhinaus
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dürfte auch der nicht weiter bestrittene Vortrag der Beklagten, daß für Mieter von kleinen
Wohnungen, wie sie im Hause xxx vorhanden sin, 9 Abfallbehälter ohnehin zuviel sind,
wenn man davon ausgeht, daß von einem wöchentlichen Abfallaufkommen von 25 bis 40 l
pro Person ausgegangen werden muß KANN NICHT ENTZIFFERT WERDEN!!!!
Da die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, wieviel Personen im Hause wohnen
und aufrund welcher Berechnung sie 9 Abfallbehälter von der Stadt Köln erhalten hat,
gehen diese Einsendungen der Beklagten zu Lasten der Klägerin, die dann schon
substantiiert hätte dartun müssen, wieso 9 Abfallbehälter für das Haus xxx angemessen
sind.
Nach dem bisherigen Vertrag war jedenfalls davon auszugehen, daß 9 Abfallbehälter zu
viel sind, daß die Klägerin auch nicht die gesamten Müllabfuhrkosten auf die Mieter
umlegen kann.
Da aufgrund der genannten Fehler in der Nebenkostenabrechnung ein erheblicher Betrag
aus dieser Abrechnung herauszunehmen ist, kam die Frage, ob der Hauswart tatsächlich
nur Hausmeistertätigkeiten vornimmt und ob die Hausreinigungskosten, die in diesen
Posten enthalten sind, angemessen waren, offenbleiben, wobei festzustellen ist, daß auch
insoweit eine substantiierte Erwiderung der Klägerin auf den Schriftsatz der Beklagten, der
zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geführt hat, nicht vorliegt. Ebenso kann
offenbleiben, ob nicht auch Grundsteuer und Versicherungskosten bei Vorhandensein von
Gewerberaum in dem Wohnhaus getrennt abzurechnen wären.
Da die Klage auf Zahlung des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung damit unbegründet
ist, kann die Klägerin vom Beklagten auch nicht die Zahlung erhöhter Vorauszahlungen für
die Nebenkosten verlangen.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Nebenentscheidungen: §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 1.235,89 DM
Richterin am Amtsgericht