Urteil des AG Köln vom 01.06.2005

AG Köln: verjährungsfrist, zustellung, adäquanz, entziehen, vertragsschluss, nichte, mahnung, datum

Amtsgericht Köln, 147 C 69/05
Datum:
01.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 147
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
147 C 69/05
Tenor:
Der Beklagte wird als Gesamtschuldner neben Frau Angelika Zöllmer,
Thuleweg 1, 51061 Köln verurteilt, an die Klägerin 223,29 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 10.7.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
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Der Beklagte schuldet die Begleichung der Klageforderung als Darlehnsrückzahlung
gemäß § 607 BGB a.F..
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Hierfür kann dahinstehen, dass der Beklagte seit dem Vertragsschluss von der D. Bank
GmbH, der Zedentin und der Abtretungsempfängerin, der Klägerin, nichte mehr hörte, da
es die freie Entscheidung des Gläubigers ist, ob er seinen Schuldner anmahnt.
Bedeutung kann die Mahnung haben für die Frage des § 92 ZPO, ob nämlich der nicht
gemahnte Beklagte sich der Kostenlast durch Anerkenntnis entziehen kann, was indes
gleichfalls dahinstehen kann, weil der Beklagte nicht anerkennt sondern
Klageabweisung beantragt.
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Entscheidend ist, dass auch der Beklagte nicht bestreitet, dass der Darlehnsvertrag über
960,00 DM mit der Zedentin zustandekam, das Darlehn ausbezahlt wurde und über
Erstattungen des Finanzamtes nur bis zur Höhe der geltend gemachten Restforderung
von 436,72 DM = 223,29 EUR zurückgeführt wurde.
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Freilich würde es dem Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB oder bereits der fehlenden Adäquanz des
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Schadens verwehrt sein können, Zinsen für einen Zeitraum von 9 Jahren geltend zu
machen, wenn nicht zwischendurch auch gemahnt wird. Dies kann jedoch dahinstehen,
weil die Klägerin Zinsen erst ab Zustellung des Mahnbescheides geltend macht.
Soweit der Beklagtenvortrag zum Zeitablauf als Erhebung der Einrede der Verjährung
zu deuten ist, greift auch diese nicht Platz, weil die nach altem Recht maßgebliche 30-
jährige Verjährungsfrist einschlägig ist (§ 218 BGB a.F.). Der Anspruch verjährt nach der
neuen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Art 229 EGBGB gerechnet ab Inkrafttreten
des neuen Rechts, also dem 1.1.2002, so dass sie erst am 31.12.2005 endet.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288,291 BGB.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert : 223,29 EUR
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