Urteil des AG Köln vom 23.01.2006

AG Köln: einstweilige verfügung, räumung, datum

Amtsgericht Köln, 207 C 31/06
Datum:
23.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 207
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
207 C 31/06
Tenor:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweilige Verfügung wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Gründe:
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I.
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Mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin die
Räumung des Einfamilienhauses C.straße , Köln.
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Zwischen den Parteien ist vorab unter dem Aktenzeichen 207 C 535/05 ein Verfahren
mit umgekehrtem Rubrum zur Besitzeinräumung gelaufen. In diesem einstweiligen
Verfügungsverfahren hat die Abteilungsrichterin die hiesige Antragstellerin im Wege des
Beschlusses zur Besitzeinräumung verpflichtet.
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II.
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Der Antrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Es fehlt am Rechtschutzinteresse. Der Antragstellerin steht ein einfacherer Weg zu
Gebote. Sie mag das noch rechtshängige Ursprungsverfahren, in welchem sie durch
Beschluß zur Besitzeinräumung verpflichtet wurde, fortsetzen.
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Streitwert: 4000 €
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Köln, den 23.1.2006
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Abteilung 207
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