Urteil des AG Köln vom 06.04.2009
AG Köln: beleuchtung, gehweg, unfall, minderung, hotel, bewässerung, schadenersatz, anwendungsbereich, entschädigung, mitverschulden
Amtsgericht Köln, 142 C 44/08
Datum:
06.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 44/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,06 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
26.11.2007 sowie aussergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte
zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung und
Schadenersatz in Anspruch.
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Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Marsa
Alam / Ägypten in das Hotel D. Beach vom 07.09.2007 bis 28.09.2007. Der
Gesamtreisepreis belief sich auf 2.786,00 Euro zzgl. Versicherungskosten in Höhe von
100,00 Euro. Der Kläger und seine Ehefrau traten die Reise an. Am Abend des
10.09.2007 machten der Kläger und seine Ehefrau einen Spaziergang durch die
Ferienanlage. Dabei benutzten sie die dort vorhandenen Gehwege. Die Ehefrau des
Klägers stolperte über zwei zu diesem Zeitpunkt über einen Gehweg verlegte schwarze
Wasserschläuche, die zur Bewässerung der Grünanlagen verwendet wurden. Bei dem
Sturz erlitt die Ehefrau des Klägers einen Arnbruch, Prellungen am Oberschenkel und
Knie rechts sowie Schürfwunden. Sie erhielt in der Klinik eine Unterarmgipsschiene, die
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einige Tage später erneuert werden musste. Weiter musste die Ehefrau des Klägers die
Klinik regelmässig aufsuchen. Der Kläger zeigte den Unfall am 11.09.2007 an, worüber
unter demselben Tag eine Leistungsänderungsmitteilung erstellt wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte für das Unfallereignis einzutreten habe. Es
läge eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Die Gehwege seien nur
schwach ausgeleuchtet gewesen und man habe die schwarzen Schläuche nicht sehen
können. Der Kläger ist der Ansicht, dass aufgrund dessen eine Reisemangel vorliege,
der zu einer Reisepreisminderung berechtige, jedenfalls einen Schadenersatzanspruch
begründe. Er ist weiter der Ansicht, dass auf den Reisepreisanteil seiner Frau in Höhe
von 1.443,00 Euro eine Minderung von 70 % und auf seinen eine in Höhe von 40 %,
entsprechend 1.587,30 Euro, gerechtfertigt sei. Jedenfalls stehe dem Kläger eine
Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäss § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe
von 1.305,57 Euro zu. Weiter habe die Beklagte die aussergerichtlichen Kosten der
Rechtsverfolgung zu erstatten.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.587,30 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2007 zu
zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsvergütung von
229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, dass die Bewässerung der Grünanlagen bei viel Lärm durchgeführt
worden sei. Weiter seien die Gehwege auch im Bereich der Unfallstelle mit Lampen gut
beleuchtet gewesen. Zudem sei dem Kläger und seiner Ehefrau aufgrund eines früheren
Besuches der Anlage ein Jahr zuvor bekannt gewesen, dass durch auf Gehwege
verlegte Wasserschläuche Gefahren drohen. Der Unfall beruhe daher auf
Eigenverschulden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 01.09.2008 (Bl. 64 ff.
d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen C. und I. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen Bl. 70 bis 73 d.A. verwiesen.
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Ferner wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,
insbesondere die Buchungsbestätigung, die Leistungsänderungsmitteilung und die
eingereichten Lichtbilder verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäss § 651 f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Schadenersatz in Höhe von 597,06 Euro wegen des Unfalles vom 10.09.2007 zu.
Weitere Ansprüche bestehen nicht.
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I.
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Die Reise des Klägers war in Hinblick auf den Unfall am 10.09.2007 mangelbehaftet.
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Die Beweisaufnahme hat zur Gewissheit des Gerichtes ergeben, dass der von dem
Kläger und seiner Frau am 10.09.2007 benutzte Gehweg nur unzureichend beleuchtet
war, mit der Konsequenz, dass Hindernisse auf dem Weg – wie hier die schwarzen
Wasserschläuche – nur schlecht zu sehen waren. Die Zeugin C. hat bekundet, dass der
Weg an den Seiten ca. 25 cm hohe Lampen im Gras oder Büschen gehabt habe, die in
Abstand von etwa 10 Metern mal links mal rechts standen. Der Zeuge I. hat dies
bestätigt mit der Abweichung, dass der Abstand zwischen den Lampen 5 Meter
betragen habe. Beide Zeugen waren sich einig, dass die schwarzen Schläuche in der
gegebenen Situation nicht bzw. schwer zu erkennen waren.
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Die Bewässerung der Grünanlagen bei Dunkelheit mit auf ungenügend beleuchteten
Gehwegen verlegten schwarzen Wasserschläuchen erweist sich als Reisemangel. Zu
den vertraglich geschuldeten Reisleistungen gehört es, dass die dem Reisenden zur
Verfügung gestellten Hoteleinrichtungen von diesem ohne Gefahr genutzt werden
können. Dementsprechend haben die von dem Veranstalter eingesetzten
Leistungsträger ihnen obliegende Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten
einzuhalten. Hierzu gehört es auch, dass Gehwege in der Anlage, die wie hier auch
abends genutzt werden können gefahrlos begangen werden können. Hinsichtlich des
insoweit einzuhaltenden Maßstabes sind zwar die Besonderheiten des jeweiligen
Reiselandes zu beachten, indes gilt auch insoweit gerade auch unter Berücksichtigung
international gültiger Hotelstandards, dass für das Hotel ohne weiteres zu erkennende
Gefahrenquellen zu sichern sind. Hierzu gehört es, dass bei der Durchführung von
Arbeiten auf dem Hotelgelände und insbesondere unter Einbeziehung der auch abends
durch Spaziergänger frequentierten Gehwege eine Gefährdung der Gäste vermeiden
wird. Reichen hierfür vorhandene der Sicherheit dienende Massnahmen – wie die
Beleuchtung der Gehwege – nicht aus, weil die Lampen zum einen zu weit
auseinanderstehen, zum anderen ihre Reichweite zusätzlich durch Pflanzen nicht
unerheblich beeinträchtigt ist und ist die dadurch entstehende Beleuchtung erkennbar
unzureichend, müssen weitergehende Massnahmen – wie Schilder, farbige
Markierungen an den Schläuchen etc. – ergriffen werden. Solche sind vorliegend nicht
erfolgt. Das Unterlassen von weiteren Sicherungsmassnahmen für zu dem Verschulden
des Leistungsträgers. Ein Nichtvertretenmüssen ist nicht dargelegt, mit der weiteren
Folge, dass die Beklagte für diese Pflichtverletzung gemäss § 278 BGB haftet.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich hier auch nicht nur das allgemeine
Unfallrisiko der Ehefrau des Klägers verwirklicht. Die Besonderheit des vorliegenden
Falles besteht darin, dass der Kläger einen Bereich der Anlage zu einem Zeitpunkt
nutzte, wo dieser zur Nutzung vorgesehen war. Gerade die vorhandene Beleuchtung an
den Gehwegen signalisiert dem Hotelgast, dass man sich auf diesen Wegen auch
abends und nachts bewegen darf. Damit wird jedoch bei dem Gast ein Vertrauen
dahingehend geschaffen, dass die Benutzung auch gefahrlos möglich ist bzw. für die
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Sicherheit gesorgt ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit vom dem durch die
Abteilung 138 entschiedenen (138 C 46/07 – Urteil vom 10.05.2007 dadurch, dass der
dort betretenen Bereich wegen des Ausfalles der Beleuchtung ganz dunkel war, wobei
allerdings die grundsätzlich vorhandene Beleuchtung darauf hindeutet, dass auch dort
der Bereich betreten werden durfte, so dass sich das Betreten bei völliger Dunkelheit
eher als überwiegendes Mitverschulden darstellen dürfte. Diesen Aspekt betont zu
Recht das LG Magdeburg in der weiter von der Beklagten vorgelegten Entscheidung
vom 03.07.2008 – 9 O 1202/07. Dabei lag auch diesem Fall ein Ausfall von Beleuchtung
in einem grundsätzlich beleuchteten und zugänglichen Bereich zugrunde
(Saunavorraum). Vorliegend indes war die Beleuchtung nicht ausgefallen, sondern sie
war nicht ausreichend, um den Gehweg sicher überblicken zu können. Soweit die
Zeugin C. darlegt, man habe nur den Verlauf des Weges sehen können eigentlich sei es
stockdunkel gewesen, ist dies ersichtlich eine Wertung und ändert nichts an der
Tatsache, dass Licht vorhanden war, der Weg also zur Benutzung freigegeben schien
und man, da man sich nichts abseits des Weges fortbewegte mit Hindernissen nicht
unbedingt rechnen musste. Insbesondere mussten man nicht mit solchen Hindernissen
rechnen, die nicht ständig oder regelmässig vorhanden sind sondern nur von Fall zu
Fall und an verschiedenen Stellen aber nicht unbedingt quer über dem Gehweg wie
Wasserschläuche, deren Erkennbarkeit durch ihre wenig über Bodenhöhe
hinausgehende Lage und im konkreten Fall durch ihre Farbe – schwarz – noch
besonders beeinträchtigt war. Angesichts dieser Umstände des konkreten Falles liegt
eine Pflichtverletzung und nicht nur eine Verwirklichung des eigenen Unfallrisikos vor.
Ein Reisemangel liegt demnach vor.
Aufgrund dieses Mangels steht dem Kläger in Hinblick auf die Reisebeeinträchtigung,
die er und seine Frau durch den unstreitig erfolgten Sturz, der insbesondere zu dem
Bruch des Armes führte, erlitten haben, ein Schadenersatzanspruch gemäss § 651 f
Abs. 1 BGB zu.
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Das Gericht teilt nicht die Auffassung des OLG Düsseldorf in der von dem Kläger
zitierten Entscheidung NJW-RR 2003, 59 ff., dass ein derartiger Fall in den
Anwendungsbereich des § 651 d Abs. 1 BGB fällt. Gerade durch die im Wortlaut des §
651 d BGB enthaltene Beschränkung der Minderung auf die Dauer des Bestehens des
Mangels, als auch in Hinblick auf die bei Pflichtverletzungen auftretende
Verschuldensproblematik ist es systematisch richtiger diese Fälle unter § 651 f Abs. 1
BGB zu verorten, in dessen Anwendungsbereich auch die sog. Mangelfolgeschäden
fallen, wenn der Mangel selbst nicht mehr besteht (konkret die Schläuche wieder
eingerollt sind) und in dessen Anwendungsbereich auch die Fragen nach einem
etwaigen Mitverschuldens nach § 254 BGB ohne Bruch einbezogen werden können,
während das OLG Düsseldorf hier – ohne Not – den § 242 BGB bemühen muss.
Letztlich handelt es sich aber hierbei um eine theoretische Frage, da der zu ersetzende
Mangelfolgeschaden im Rahmen des § 651 f Abs. 1 BGB sich daran orientiert, was der
verunfallte Reisende nunmehr – ohne dass eine weitere Mangelhaftigkeit der
Reiseleistungen vorliegt – an Reiseleistungen in zurechenbarer Weise mangelbedingt
nicht mehr nutzen kann. Das durch Verzicht auf Reiseleistungen beschriebene
Ausmass der Reisebeeinträchtigung orientiert sich wiederum am Reisepreis und lässt
sich durch Quoten entsprechend der Minderung beziffern.
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Vorliegend ist das Gericht der Auffassung, dass die Reisebeeinträchtigung des Klägers
und seiner Ehefrau insgesamt auf 30 % des Gesamtreisepreises beläuft. Da es sich
vorliegend um eine sog. Familienreise handelt, bei der der Kläger alleiniger
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Vertragspartner ist und seine Ehefrau begünstigte Dritte, ist die Quote der
Beeinträchtigung einheitlich bezogen auf den Gesamtpreis zu bestimmen.
Bei der zur Bestimmung der Höhe erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass
die Parteien einen gemeinsamen Urlaub geplant haben, der durch den Armbruch und
insbesondere den danach zu tragenden Gips insbesondere hinsichtlich der
Beweglichkeit innerhalb und ausserhalb des Hotels beeinträchtigt worden ist und vor
allem die Ehefrau des Klägers hinderte, im Hotel angebotene Freizeitaktivitäten in
Anspruch zu nehmen, insbesondere baden zu gehen. Andererseits war die Ehefrau des
Klägers und schon gar nicht der Klägers selbst durch die Verletzung in dem Sinne
"gebunden", dass sie sich etwa überwiegend auf dem Zimmer hätten aufhalten müssen.
So waren beide in der Lage sich im Hotel und in der Anlage zu bewegen. Auch konnten
sie wesentliche Leistungen wie Verpflegung, Service, Unterbringung nutzen, aber auch
an Veranstaltungen, die keine wesentliche eigene Beteiligung erforderten, teilnehmen.
Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass eine Schadenersatz in Höhe von 50 % des zu
Grunde zulegenden Reisepreises für ausreichend angesehen wird.
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Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrages ist entgegen der Ansicht des Klägers
von dem Gesamtpreis in Höhe von 2.786,00 Euro auszugehen. Die 100,00 Euro
Versicherungskosten sind als Entgelt für eine Leistung der Versicherungsgesellschaft
kein Bestandteil des Reisepreises. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Unfall sich
erst am 10.09.2007 ereignet, so dass insgesamt nur 18 Tage beeinträchtigt waren.
Ausgehend von einem Tagesgesamtpreis von 132,67 Euro (2.768,00 Euro./.21
Reisetage) ergibt sich bei 30 % und 18 Tagen ein Betrag in Höhe von 1.194,12 Euro.
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Auf diesen Betrag ist indes noch ein Mitverschuldensanteil der Ehefrau des Klägers in
Höhe von 50 % anzurechnen. Insoweit schlisst sich das Gericht der Auffassung des
OLG Düsseldorf in der genannten Entscheidung an, dass die Ehefrau des Klägers bei
der Anwendung der gebotenen eigenen Sorgfalt die Wasserschläuche hätte erkennen
und so den Sturz hätte verhindern können. Gerade der auch von der Zeugin C.
bekundete Umstand, dass die Beleuchtung aus ihrer Sicht nur sehr schlecht war, hätte
ihr Veranlassung geben müssen, langsam zu gehen und immer wieder den unmittelbar
vor ihr liegenden Weg zu prüfen. Ein weiteres Mitverschulden aus dem Gesichtspunkt,
dass dem Kläger und seiner Frau die Situation bekannt gewesen wäre, aufgrund eines
früheren Aufenthaltes, ist nicht nachgewiesen. Zwar waren der Kläger und seine Frau
schon einmal in der Anlage. Dass ihnen aber bekannt gewesen wäre, dass schon
damals bei der Bewässerung Wasserschläuche auf den Gehwegen abgelegt werden,
hat die Beweiserhebung und insbesondere die Aussage des Zeugen I. , der hierzu
nichts sagen konnte, nicht ergeben.
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Damit hat der Kläger gegen die Beklagte aus § 651 f Abs. 1 BGB einen Anspruch in
Höhe von 597,06 Euro
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Weitere Ansprüche bestehen nicht.
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Soweit der Kläger noch im Wege der Hilfsbegründung bezüglich eines über
Schadenersatz/ Minderung hinausgehenden Teiles bis 1.305,57 Euro für sich eine
Entschädigung gemäss § 651 f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude begehrt,
ist ein Anspruch nicht gegeben. Auch insoweit schliesst sich das Gericht der
Argumentation des OLG Düsseldorf in dem oben genannten Fall an, dass bezogen auf
den Kläger, als dem der nicht selbst verletzt wurde, eine erhebliche Beeinträchtigung
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des Urlaubsnutzens im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB nicht vorliegt. Die
Beeinträchtigung des Klägers bestand dar8in, dass er seiner Frau Hilfestellungen
leisten musste und an der ein oder anderen Stelle – aber auch nicht immer – auf eigene
Aktivitäten verzichten musste, um seiner Frau Gesellschaft zu leisten. Dies alleine
rechtfertigt keine über 50 % hinausgehende Beeinträchtigung der Reiseleistungen in
seiner Person.
Weitere Ansprüche, insbesondere evtl. in der Person der Ehefrau des Klägers
entstandene, sind nicht geltend gemacht worden, insoweit fehlte dem Kläger auch die
Aktivlegitimation.
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Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.
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II.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug gemäss §§ 286, 288 BGB jedenfalls seit
dem 26.11.2007. Weiter hat der Kläger Anspruch auf Erstattung von aussergerichtlichen
Anwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro gemäss § 286 BGB, da die Beklagte bereits
durch die Schreiben des Klägers vom 03.10./28.10.2007 in Verzug gesetzt wurde und
die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nach Verzugseintritt sich auch im
Reisevertragsrecht als zweckentsprechend darstellt. Der Höhe nach war der Anspruch
aber auf einen Streitwert bis 600,00 Euro zu beschränken, da die Hauptforderung nur in
Höhe von 597,06 Euro begründet ist. Hieraus ergibt sich bei im Übrigen gleicher
Berechnung eine Vergütung von 83,54 Euro. Der weitere Zinsanspruch rechtfertigt sich
aus §§ 288, 291 BGB.
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III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert:
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Klage: 1.587,30 Euro (§§ 651 d Abs.1, 651 f Abs. 1 BGB, 45 I Satz 3
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GKG)
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Hilfsanspruch: 990,24 Euro (§§ 651 f Abs. 2 BGB, 45 I Satz 2 GKG )
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Gesamt: 2.577,54 Euro
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