Urteil des AG Köln vom 07.09.2006
AG Köln: absender, rechtswidrigkeit, kontaktaufnahme, werbung, eingriff, einwilligung, wiederholungsgefahr, datum
Amtsgericht Köln, 118 C 142/06
Datum:
07.09.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 118
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
118 C 142/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
2
Entscheidungsgründe:
3
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
4
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu.
5
Zwar liegt in der unverlangt eingesandten Werbe-E-mail des Beklagten vom 04.11.2005
grundsätzlich ein unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Klägers und
Empängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. nur OLG
Düsseldorf MMR 2004, 820). Eine konkludente Einwilligung des Empfängers liegt nicht
vor; diese lässt sich insbesondere nicht durch ein potenzielles Interesse am Inhalt der E-
mail ersetzen (OLG Düsseldorf aaO).
6
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch jegliche Wiederholungsgefahr unmittelbar
ausgeräumt, indem er – entgegen dem durch den Kläger in Bezug genommenen Fall
des OLG Düsseldorf – sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Auch aus dem Inhalt der streitbefangenen E-mail ergibt sich deutlich, dass es sich um
eine "einmalige Info-Werbung" handelte, die keine Wiederholung erwarten ließ.
7
Unter diesen Umständen bestand ein Unterlassungsanspruch der Zedentin nicht; dieser
wäre es vielmehr zuzumuten gewesen, entweder abzuwarten oder zunächst selbst kurz
an den Beklagten etwa durch eine Antwort-E-mail heranzutreten und um zukünftige
8
Unterlassung zu bitten. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Absender um
eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im
Wiederholungsfall bei Widerspruch bewusst sein muß, hätte eine solche
Kontaktaufnahme nahegelegen. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts war
weder erforderlich noch angemessen; die Klage war daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
9
Streitwert: € 459,40
10