Urteil des AG Köln vom 03.04.2002

AG Köln: sicherungsabtretung, tarif, mietzins, haftpflichtversicherung, vertragsverletzung, mietvertrag, akte, abrechnung, nebenpflicht, lebenserfahrung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Amtsgericht Köln, 116 C 144/01
03.04.2002
Amtsgericht Köln
Abteilung 116
Urteil
116 C 144/01
Sonstiges
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin mag die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der
Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restlichen Mietzins für die
Vermietung eines Kraftfahrzeuges.
Nachdem das Fahrzeug des Beklagten durch Drittverschulden verunfallt
war, mietete er bei der Klägerin für die Zeit vom 18.02. bis zum
25.02.2000 ein Ersatzfahrzeug Audi A 4 der Preiskategorie D zum
Unfallersatzwagentarif der Klägerin zu einem Preis von DM 1.570,-- zzgl.
Mehrwertsteuer sowie DM 257,-- zzgl. Mehrwertsteuer für jeden weiteren
Miettag an. Gleichzeitig vereinbarte er mit der Klägerin, diese solle die
Mietwagenkosten zunächst gegenüber der Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers geltend machen.
Die von dem Beklagten unterzeichnete sog. Sicherungsabtretung enthält
überhalb der Unterschrift folgenden Passus: "Über die Alternativen der
Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert.".
Die Klägerin rechnete die Mietwagenkosten entsprechend dem
vereinbarten Tarif mit DM 1.960,40 ab. Nachdem die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Laufe des
Mahnverfahrens gegen den Beklagten lediglich DM 669,-- auf diese
Rechnung gezahlt hat, nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten in
Rechnung gezahlt hat, nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten in
Anspruch und behauptet, ihr Unfallersatzwagentarif sei ortsüblich und
angemessen. Der Beklagte sei ausweislich des Vermerks auf der
Sicherungsabtretung hinreichend auf die Alternative einer
Privatanmietung hingewiesen worden.
Entsprechend der Versicherungsleistung hat die Klägerin ihre
Klageforderung von ursprünglich DM 1.960,40 auf DM 1.291,40 reduziert
und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 1.291,40 nebst 13 % Zinsen
seit dem 22.03.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, nicht über die Möglichkeiten zur Anmietung eines
Fahrzeuges zum Normaltarif informiert worden zu sein. Dieser habe
ausweislich des Internetauftritts der Klägerin bei einem Mietpreis von DM
467,45 inkl. Mehrwertsteuer bei geringfügig veränderten Konditionen
gelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der geltend gemachte Mietzinsanspruch steht der Klägerin nicht zu.
Zwar hat der Beklagte das Fahrzeug Audi A 4 bei der Klägerin zu einem
Unfallersatzwagentarif angemietet. Dieser Mietvertrag ist entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht nichtig gemäß § 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2
BGB, so daß die Klägerin von dem Beklagten grundsätzlich den
vereinbarten Mietzins verlangen kann.
Dem Beklagten steht jedoch vorliegend ein Schadensersatzanspruch
wegen positiver Vertragsverletzung in Höhe des streitbefangenen
Mietzinsanspruchs in Höhe von DM 1.291,40 zu. Die Klägerin vermag
daher ihre Forderung nicht durchzusetzen.
Nach herrschender Rechtsprechung sind gewerbliche
Mietwagenanbieter verpflichtet, in einschlägigen Fällen ihre Kunden auf
die Problematik der Abrechnung nach erhöhten Unfallersatzwagentarifen
und die Alternative einer kostengünstigeren Anmietung zum Normaltarif
hinzuweisen. Dieser vertraglichen Nebenpflicht hat die Klägerin
vorliegend nicht genügt.
Der formularmäßig aufgedruckte Hinweis auf der Sicherungsabtretung
genügt zur Annahme einer ordnungsgemäßen Information des Beklagten
nicht. Soweit der Beklagte eine Aufklärung durch die Klägerin bestreitet,
hätte diese substantiiert darlegen müssen, von welchem Mitarbeiter
der Beklagte wann in welcher Weise und unter Zugrundelegung welcher
Vergleichstarife hingewiesen worden ist. Mangels solchen erheblichen
Vortrags ist daher davon auszugehen, daß die geschuldete Aufklärung
nicht stattgefunden hat.
Es ist ferner davon auszugehen, daß der von dem Beklagten in Ansatz
gebrachte Normaltarif der Klägerin entsprechend ihrer
Internetpräsentation um ein Vielfaches niedriger liegt als der
Unfallersatzwagentarif. Das einfache Bestreiten der Klägerin ist insoweit
unsubstantiiert, als es an ihr gewesen wäre, einen tatsächlich höheren
Tarif für den fraglichen Zeitraum zu behaupten und schlüssig darzulegen.
Entsprechender Vortrag fehlt jedoch mit der Folge, daß zugunsten des
Beklagten der angeführte Wochentarif von DM 467,45 brutto als
Vergleichstarif anzunehmen ist.
Vor diesem Hintergrund ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon
auszugehen, daß der Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung den
günstigeren Tarif gewählt und von dem Unfallersatzwagentarif Abstand
genommen hätte. Die so verursachten Kosten hätte die gegnerische
Haftpflichtversicherung zu ersetzen gehabt mit der Folge, daß die
Klägerin durch die geleisteten DM 669,-- bereits überzahlt ist. Darüber
hinaus hat der Beklagte einen Anspruch auf Schadloshaltung gegenüber
der Klägerin aus pVV mit der Folge, daß die Klägerin von ihm keinen
höheren Mietzins verlangen kann, als die gegnerische Versicherung
akzeptiert hat.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz
1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert:
bis zum 11.10.2001 DM 1.960,40 (= Euro 1.002,34);
danach DM 1.291,40 (= Euro 660,28)