Urteil des AG Köln vom 12.05.2005
AG Köln: gebühr, liquidation, vergütung, telefon, anpassung, vollstreckbarkeit, widerstand, durchschnitt, anwaltskosten, ermessen
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Köln, 268 C 480/04
12.05.2005
Amtsgericht Köln
Abteilung 268
Urteil
268 C 480/04
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,90 € zzgl. Zinsen i. H. von
5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 48,90 € restlicher
Anwaltskosten aus § 3 Nr. 1 PflVersG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB.
Bei den geltend gemachten vom Kläger bezahlten Rechtsanwaltsgebühren als Kosten der
notwendigen Rechtsverfolgung handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden i. S. des §
249 Abs. 1 BGB.
Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters bestanden bei einem
Streitwert von 1.183,97 € gem. VV Teil 2, Abschnitt 4, Vorbem. 2.4. Abs. 3 Nr. 2400 RVG
(Geschäftsgebühr) bei Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 1,3 in Höhe von 110,50
€. Zzgl. Der Auslagenpauschale von 20 € gem. Nr. 7002 VV RVG ergab sich ursprünglich
eine Forderung i.H. von 130,50 € (vgl. Liquidation vom 18.08.04, Bl. 51 d. A.). Abzüglich
von der Beklagten gezahlter 81,60 € verbleibt ein Betrag i.H. der Klageforderung.
Gem. Nr. 2400 VV RVG beträgt der Gebührensatz nach § 13 RVG 0,5 bis 2,5. Der
Rechtsanwalt hat gem. § 14 Abs. 1 RVG im Falle einer Rahmengebühr wie der
Geschäftsgebühr den Gebührensatz im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände
vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung
der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert
werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, d.h. über dem Durchschnitt
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liegt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/1971 S 207 linke Spalte).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diese Bestimmung dahingehend ausgeübt,
dass er den Gebührensatz bei 1,3 festgelegt hat. Diese Bestimmung ist gem. § 14 Abs. 1 S.
4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Dies ist indes nich der Fall: Gemäß der Gesetzesbegründung zu Nr. 2400 ist in
durchschnittlichen Angelegenheiten grundsätzlich von der Mittelgebühr von 1,5
auszugehen; aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass ein Durchschnittsfall bei der
Schwellengebühr von 1,3 anzusiedeln ist (vgl. Otto, NJW 2004, 1420, 1421, "abgesenkte
Mittelgebühr"). Der Mittelwert von 1,5 wurde im Gesetzgebungsprozess auf den Widerstand
der Versicherungswirtschaft auf 1,3 herabgesetzt. Das Entfallen der Besprechungsgebühr
nach § 118 BRAGO war insbesondere zur Vereinfachung der Schadensabwicklung im
Versicherungsge-werbe intendiert (hier wurde oft der die Gebühr auslösende Griff zum
Telefon vermieden), sollte aber nicht zugleich durch die Annahme einer Mittelgebühr von
1,5 die Kosten steigern (Otto, a.a.O., Gesetzesbegründung a.a.O.). Aus der Festlegung des
Schwellenwertes knapp unterhalb der rechnerischen Mitte von 1,5 lässt sich aber auch
entnehmen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für die außergerichtliche
Abwicklung eines nicht umfangreichen oder schwierigen Verkehrsunfalls grundsätzlich
einen Gebührensatz unterhalb von 1,3 anzunehmen. Denn die Gebühr nach Nr. 2400 VV
RVG soll eine angemessene Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit darstellen, bei der
auch die wirtschaftliche Anpassung der Vergütung an die geänderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen zu berücksichtigen ist (Otto, a.a.O.).
Im vorliegenden konkreten Fall dürfte der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägervertreters
nicht im Schriftverkehr mit der Beklagten, sondern vielmehr in vorhergegangenen
vorbereitenden Beratungsgesprächen mit dem Mandanten zwecks Feststellung des
Sachverhalts und der einzelnen möglichen Schadens-positionen gelegen haben.
Hierbei handelt es sich um eine komplexe Materie mit einer Vielzahl von Einzelproblemen,
die einem ständigen Wandel unterworfen sind. Dies können die Richter und Richterinnen
der Verkehrszivilabteilungen am Amtsgericht Köln aus ihrem Berufsalltag bestätigen.
Dass der Klägervertreter mit seiner Liquidation eine unbillige Gebührensatz-bestimmung
vorgenommmen hat, ist daher nicht ersichtlich.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 268, 286 Abs. 3 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 48,90 €