Urteil des AG Köln vom 08.06.2005

AG Köln: ermessensfehler, korrespondenz, kontrolle, gebühr, berechtigung, bestandteil, vertretung, datum

Amtsgericht Köln, 147 C 86/05
Datum:
08.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
147 C 86/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,14 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
11.3.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
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Die Beklagte schuldet die Begleichung der Klageforderung als Bestandteil des von ihr
nach §§ 3 PflVersicherungsG, 7 StVG, 249 BGB geschuldeten Schadensersatz, der die
Kosten der zweckentsprechenden angemessenen Rechtsverfolgung mitumfasst.
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Hierzu gehörten vorliegend auch die Gebühren für die anwaltliche Vertretung. Die
Berechtigung der Klageforderung ergibt sich daraus, dass vorliegend entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr entstanden ist,
sondern eine höhere Gebühr entstand, weil die Sache umfangreich und schwierig war,
wobei bei der Bestimmung des Satzes von 1,8 Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
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Der besondere Umfang der Angelegenheit ergab sich aus der sich schließlich als
ungerechtfertigt erweisenden Kürzung der von dem Sachverständigen A. ermittelten
Werte, die eine Rückfrage bei dem Sachverständigen und weitere Korrespondenz
erforderten. Die besondere Schwierigkeit ergab sich daraus, dass eine vertiefte
Befassung mit der Materie des Schadensersatzrechts einschließlich
Rechtsprechungsrecherche erforderlich war, um über die ergänzende Stellungnahme
des Sachverständigen und den rechtlichen Hinweis auf die Porsche-Entscheidung des
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des Sachverständigen und den rechtlichen Hinweis auf die Porsche-Entscheidung des
BGH die Beklagte zu einem Einlenken bewegen zu können.
Das Gericht ist angesichts des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessens beschränkt
auf eine Kontrolle dahin, ob die Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wofür
angesichts der aufgezeigten Umstände nichts ersichtlich ist , wobei nicht entschieden
werden muss, ob ein Satz von 1,9 die Unbilligkeitsgrenze überschritten hätte oder das
Entfallen etwa des Telefonates mit dem Sachverständigen oder das Fehlen des
Hinweises auf die Porsche-Rechtsprechung bereits den 1,8 fachen Satz als unbillig
erscheinen ließe. Vorliegend waren diese besonderen Umstände gegeben und
rechtfertigten auf diese Weise die getroffene ermessensfehlerfreie Bestimmung.
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Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war
nicht erforderlich, da vorliegend kein Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber sondern
zwischen Auftraggeber und einem ersatzpflichtigem Dritten gegeben ist (BVerwG
JurBüro 1982,857; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1992, 711).
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288 BGB.
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Wegen des Anspruchs auf Zahlung weiterer 5,- EUR war die Klage als unbegründet
abzuweisen, weil insoweit jeglicher anspruchsbegründende Sachverhalt zu vermissen
ist.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr.1, 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
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Streitwert : 77,14 EUR
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