Urteil des AG Köln vom 16.11.2004
AG Köln: operation, abrechnung, rückzahlung, abweisung, nebenleistung, behandlung, auflage, eingriff, vollstreckung, krankenkasse
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Köln, 120 C 111/03
16.11.2004
Amtsgericht Köln
Abteilung 120
Urteil
120 C 111/03
Unter Abweisung im übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt , an die Klägerin 1.274,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %b-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2. 02 zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % , die Beklagten
als Gesamt-schuldner zu 92 % .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, falls nicht die Kläge-rin zuvor Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ließ bei den Beklagten eine Fehlsichtigkeitskorrektur im sog. Lasik-Verfahren
durchführen.
Die Beklagten berechneten für ihre Leistungen einen Betrag von 3.857,81 €.
Die Klägerin beglich die Rechnung in vollem Umfang und reichte sie sodann bei ihrer
Krankenkasse, der XXX, ein. Diese erstattete einen Betrag von 2.578,93 € mit der
Begründung, dass die GOÄ-Ziffern A 1234, A 1237, 1256 und 1341 nicht hätten berechnet
werden dürfen. Die GOÄ-Ziffern A 5855 hätten nur mit dem einfachen Satz berücksichtigt
werden dürfen.
Mit der Klage fordert die Klägerin von den Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von
1.377,62 €
Die Klägerin behauptet, die beanstandeten GOÄ-Ziffern hätten von den Beklagten nicht
berechnet werden dürfen, bzw. bezüglich der Ziffer A 5855 nur mit dem einfachen Satz.
Ihr stehe daher ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB in Höhe von 1.377,62 € zu.
Die Berechnung der Ziffern A 1234, A 1237, 1256 und 1341 neben der GOÄ Ziffer 1345
verstoße gegen das Zielleistungsprinzip.
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Die Position A 5855 habe als Zuschlagsposition nur mit dem einfachen Satz berechnet
werden dürfen.
Eine wirksame Honorarvereinbarung liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerich zu verurteilen, an sie 1.377,62 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins der EZB seit dem 12.12.02 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, die Honorarvereinbarung sei wirksam.
Zudem sei ihre Abrechnung auch ohne diese Vereinbarung ordnungsgemäß.
Insbesondere handele es sich bei der Position A5855 nicht um eine Zuschlags-position,
sondern um einen eigenständigen Eingriff, der während der Operation vorgenommen
wurde. Aus diesem Grunde könne auch der Steigerungssatz angesetzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachver-
ständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten nebst mündlicher
Erläuterung verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist zu einem Teil begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung eines Betrages von 1.274,48 € gemäß §
812 BGB verlangen.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Positionen GOÄ 1341 und A 5855 (1,5).
Insoweit haben die Beklagten eine nicht mit der GOÄ übereinstimmende und damit
unwirksame Gebührenberechnung vorgelegt. Soweit es die Ziffer 1341, die mit 67,99 €
angesetzt worden ist, anbelangt, hat der Sachverständige Prof. Dr. N. in seiner mündlichen
Erläuterung seines Gutachtens klar gestellt, dass diese Kostenposition zu der Operation
selbst gehört, so dass sie gemäß dem in der GOÄ normierten Zielleistungsprinzip nicht
gesondert in Rechnung gestellt werden darf.
Vielmehr stellt sich diese Leistung als unselbständige Nebenleistung zu der mit der GOÄ-
Ziffer 1345 berechneten operativen Leistung dar, die nach § 4 Abs. 2 a Satz 1 GOÄ nicht
berechenbar ist.
Diese Leistung können die Beklagten auch nicht auf Grund der mit der Klägerin
geschlossenen Honorarvereinbarung verlangen.
Abgesehen von den Bedenken gegen die grundsätzliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung
bietet sie schon deshalb keine Grundlage für die Berechnung, weil gemäß § 2 Abs. 1 GOÄ
im Rahmen von Honorarvereinbarungen lediglich eine abweichende Gebührenhöhe
(abweichender Steigerungssatz) vereinbart werden kann, nicht aber die Abrechnung von
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Positionen, die nach den GOÄ nicht berechtigt sind. Ebenso kann die Klägerin bezüglich
der Position A 5855 eine Rückzahlung eines Betrages von 1.206,56 € verlangen.
Diese Position haben die Beklagten mit dem 2,5 fachen Satz in Ansatz gebracht, obwohl
allenfalls der Ansatz des einfachen Satzes berechtigt ist, wie die Klägerin auch zugesteht.
Das LASIK-Verfahren stellt eine neue, wenn auch aufwendige Variante zur bisherigen
Methode dar, um ein und dieselbe Zielleistung, die Hornhautveränderung zu erreichen.
Diese Behandlung wird nach Ziffer 1345 der GOÄ analog abgedeckt.
Die Laserbehandlung erschöpft sich nicht im Ziel einer Laserbehandlung wie "für" 5855
analog zusätzlich notwendig, sondern stellte nur einen Teilschritt im Rahmen der Operation
dar.
Damit kann auf Grund des Zielleistungsgrundsatzes des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ neben der
Ziffer 1345 nicht zusätzlich die Ziffer A 5855 analog angesetzt werden. Vielmehr läßt sich
diese Position nach dem Beschluss des Gebühren-ordnungsausschusses der
Bundesärztekammer lediglich als Zuschlagsposition – quasi als "Technik-Zuschlag" – mit
dem einfachen Satz rechtfertigen. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. N.. Dies hat zwar nach den Empfehlungen der KRC
ausgeführt, dass danach die Ziffer A 5855 mit dem maximalen Steigerungssatz von 2,5
berechnet werden kann.
Der Sachverständige hat jedoch keine nachvollziehbaren Ausführungen zum Vorliegen
einer eigenständigen Leistung gemacht, so dass es bei den obigen Ausführungen
verbleibt. Die Berechnung der Ziffer A 5855 mit dem 2,5 fachen Satz läßt sich auch nicht
mit der geschlossenen Honorarvereinbarung rechtfertigen. Da die Position A 5855 lediglich
als Zuschlagposition abzurechnen ist, kann sie grundsätzlich nur mit dem einfachen Satz in
Ansatz gebracht werden. Es handelt sich bei den Zuschlagpostionen gleichsam um
Festpreise, die nicht steigerungsfähig sind und damit auch nicht Gegenstand einer
Honorarvereinbarung sein können (vgl. Kleev/Miebach/Patt, 2.Auflage, Abrechnung von
Arzt- und Krankenhausleistungen § 260 A, 1,2, Seite 14).
Soweit die Klägerin die Rückzahlung eines weiteren Betrages von 103,13 € aus den
Positionen A 1234, A 1237 und 1256 begehrt, ist die Klage jedoch nicht begründet. Der
Sachverständige Prof. Dr. N. hat in Bezug auf diese Positionen ausgeführt, dass es sich
dabei um Untersuchungen handelt, die nicht zur Operation gehören. Vielmehr handelt es
sich dem Sachverständigen zufolge um Untersuchungen, die üblicherweise am Tag vor der
Operation gemacht werden, somit nicht unmittelbar zur Operation gehören. Infolgedessen
sind diese Untersuchungen auch stets gesondert in Rechnung zu stellen.
Es verbleibt daher bei einem Rückzahlungsanspruch von 1.274,49 €.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.