Urteil des AG Köln vom 11.10.2010

AG Köln (höhe, konto, zpo, monat, verfügung, schuldner, betrag, pfändung, einkünfte, freibetrag)

Amtsgericht Köln, 142 C 441/10
Datum:
11.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 441/10
Tenor:
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, dem Verfügungskläger auf
seinem Konto Nr. 1900375740 bei der Verfügungsbeklagten
Verfügungen über Guthaben in Höhe von 221,34 Euro bis zu einem
Freibetrag in Höhe von 1.864,92 Euro im Monat Oktober 2010 zu
ermöglichen und auf Verlangen den Betrag auch sofort auszuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Verfügungsbeklagten wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht
der Verfügungskläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet
hat.
Dem Verfügungskläger wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Tatbestand
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Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten, ihm die Verfügung über
sein Konto in Höhe von weiteren 221,43 Euro zu ermöglichen.
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Der Verfügungskläger unterhält bei der Verfügungsbeklagten, einem Kreditinstitut, ein
Girokonto. Er bezieht monatlich Sozialleistungen. Das Konto ist gepfändet. Das Konto
ist zum 29.07.2010 in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt worden. Zum Zeitpunkt
der Umwandlung wies das Konto ein Guthaben von 364,55 Euro auf. Für das Konto ist
ein Sockelbetrag in Höhe von 985,15 Euro eingerichtet worden. Am 30.07.2010 wurden
dem Konto Sozialleistungen in Höhe von 730,74 Euro gutgeschrieben. Der Endsaldo im
Monat Juli 2010 belief sich auf 1.095,29 Euro. Im Monat August 2010 gingen 1.207,32
Euro auf dem Konto ein und wurden durch Barentnahmen und Überweisungen
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insgesamt 1.381,03 Euro abgebucht. In den 1.207,32 Euro enthalten sind am
30.08.2010 und 31.08.2010 dem Konto gutgeschriebene Sozialleistungen in Höhe von
insgesamt 916,78 Euro. Das Endsaldo für August 2010 belief sich auf 921,58 Euro. Im
September 2010 wurden am 01.09.2010 186,00 Euro, am 02.09.2010 466,82 Euro
abgebucht und am 03.09. 41,83 Euro abgehoben. Eine Abbuchung vom 03.09.2010
über 191,41 Euro wurde am 06.09.2010 per Rücklast zurückgebucht. Die Rücklast
wurde dem Verfügungskläger mit 5,50 Euro in Rechnung gestellt und der Betrag
abgebucht. Zum 13.09.2010 wies das Konto ein Guthaben von 221,43 Euro auf. Weitere
Verfügungen über das Konto hat die Verfügungsbeklagte für September 2010 nicht
zugelassen, wobei sie zwei Abbuchungen über 191,41 Euro und 35,18 Euro
zurückbuchte und hierfür 2 x 5,50 Euro Rücklastgebühren verrechnete.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass er den ihm zustehenden Sockelbetrag für
noch nicht ausgeschöpft habe und die Verfügungsbeklagte daher nach § 850 k ZPO
verpflichtet sei, ihm weitere Verfügungen über das Konto bis zu dem Betrag von 221,34
Euro zu ermöglichen.
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Er beantragt,
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1. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, dem Verfügungskläger Verfügungen über
sein Konto Nr. …… bei der Verfügungsbeklagten bis zu einem Betrag von 221,43
Euro zu ermöglichen und auf Verlangen den Betrag sofort auszuzahlen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1.) ausgesprochene Gebot
der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro anzudrohen
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu
6 Monaten anzudrohen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dass sie wegen § 835 ZPO gehindert sei, weitere Verfügungen des
Verfügungsklägers über das Konto zu ermöglichen, weil es sich bei dem Betrag in Höhe
von 221,34 Euro um einen für den Gläubiger gesperrten Betrag handele. Dabei ist sie
der Ansicht, dass Ende Juli 2010 ein Betrag von 110,14 Euro zu separieren und zu
sperren gewesen sei, der der Differenz aus dem Endsaldo Juli 2010 und dem
Sockelbetrag für Juli 2010 entspricht (1.095,29 Euro abzüglich 985,15 Euro). Dem
Verfügungskläger sei dann zu Beginn des Monates August 2010 der Sockelbetrag aus
Juli und August 2010 in Höhe von 2 x 985,15 Euro zugestanden worden. Im August
2010 habe der Verfügungskläger hierüber in einer Höhe von 1.381,03 Euro verfügt, so
dass noch ein Betrag in Höhe von 589,27 Euro bleibe. Ende August 2010 sei daher ein
Betrag von 332,31 Euro zu separieren und zu sperren gewesen, der der Differenz aus
dem Endsaldo August 2010 und dem verbliebenen Sockelbetrag von 589,27 Euro
entspricht (921,58 Euro abzüglich 589,27 Euro). Insgesamt seien daher seit Juli 2010
442,45 Euro (332,31 Euro zuzüglich 110,14 Euro) zu separieren gewesen. Bis zu dieser
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Höhe könne der Verfügungsbeklagte daher über sein Konto nicht verfügen, so dass er
auch über den am 13.09.2010 noch vorhandenen Betrag von 221,43 Euro nicht
verfügen dürfe.
Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Der Antrag des Verfügungsklägers ist begründet.
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Er kann nach § 850 k Abs. 5 ZPO i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden
Girovertrag weiterhin – auch noch im Oktober 2010 - bis zu einer Höhe von 221,43 Euro
Guthaben über sein Konto verfügen.
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Vorliegend ist zwar nicht vorgetragen, wann die auf dem Konto des Verfügungsklägers
lastende Pfändung erfolgte und welchen genauen Inhalt sie hatte. Aber selbst wenn
man zugunsten der Verfügungsbeklagten davon ausgeht, dass Auszahlungssperren
gemäss § 835 ZPO nicht (mehr) zu beachten sind, sich die Pfändung nach § 833a ZPO
richtet und sich auch auf die Folgemonate bezieht, war und ist die Verfügungsbeklagte
gehindert, dem Verfügungskläger die Verfügung über das ausgewiesene Guthaben von
221,43 Euro zu verwehren.
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Die Verfügungsbeklagte vertritt ausgehend von ihrem Vortrag zu den gesperrten
Guthaben die Auffassung, dass von der Kontenpfändung fortlaufend die Guthaben
erfasst werden, die abzüglich noch vorhandener Sockelfreibeträge vorliegen: hier Ende
Juli 2010 110,14 Euro und Ende August 2010 332,31 Euro. Soweit aber eine Sperrung
vorliegt könne der die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine Verfügung über
das Konto nicht ermöglichen, da sie insoweit dem Zahlungsverbot aufgrund der
Kontopfändung unterliege auch wenn das Konto noch ein Guthaben ausweist.
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Die Verfügungsbeklagte verkennt bei ihrer Berechnungspraxis die Reichweite des
durch die zum 01.07.2010 in Kraft getretenen Neufassung des § 850 k ZPO bezweckten
Pfändungsschutzes.
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Nach § 850 k Abs. 1 ZPO n.F. steht dem Schuldner ein monatlicher Freibetrag
(Sockelbetrag) zu, in dessen Rahmen er über Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
bis zum Ende des Kalendermonats verfügen kann. Der Sockelbetrag ist für jeden Monat
zu gewähren. In Höhe des Sockelbetrages hat der Schuldner nach § 850 k Abs. 1 ZPO
n.F. einen Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut trotz bestehender Pfändung.
Soweit der Schuldner nicht vollständig über das pfändungsfreie Guthaben verfügt hat,
wird dieses auf den Folgemonat übertragen. Der vom Pfändungsschutz erfasste Betrag
umfasst dann den übertragenen Anteil und den neuen monatlichen Freibetrag (§ 850 k
Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Damit ist aber zunächst nur die Grenze der
Verfügungsmöglichkeit des Schuldners beschrieben und nicht geklärt, über welche
konkreten Beträge er nun verfügen darf. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der
Schuldner nur über das verfügen kann, was auch eingegangen ist. Die volle
Ausschöpfung des monatlichen Sockelbetrages setzt damit voraus, dass auch Einkünfte
auf dem Konto in dieser Höhe vorliegen, wobei die Art der Einkünfte unerheblich ist.
Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Sockelbetrages ist aber nur insoweit
möglich wie auch tatsächlich Guthaben vorhanden ist. Eine Übertragung von fiktiven
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Guthaben kommt nicht in Betracht. Liegt das Guthaben indes über dem zur Verfügung
stehenden Sockelbetrag greift die Pfändung und ist der überschiessende Teil seitens
des Kreditinstitutes gemäss § 835 ZPO an den Gläubiger zu leisten (vgl. hierzu Ahrens,
NJW 2010, 2001 ff.).
Ausgehend hiervon stellt sich die Entwicklung auf dem Konto des Verfügungsklägers
wie folgt dar:
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Nach Einrichtung des Pfändungsschutzkontos im Juli 2010 stand ihm erstmalig der volle
Sockelbetrag in Höhe von 985,15 Euro bereits für Juli 2010 zu, da § 850 k ZPO n.F. die
jederzeitige Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zulässt und eine zeitanteilige
Berechnung nicht vorgesehen ist. Das Endsaldo im Juli 2010 belief sich sodann auf ein
Guthaben in Höhe von 1.095,29 Euro und überstieg damit den noch vorhandenen
Sockelbetrag von 985,15 Euro, da der Verfügungskläger bis Ende des Monates keine
Verfügungen mehr getroffen hatte. Nach dem oben Gesagten durfte er daher nur das
Guthaben in Höhe des Sockelbetrages von 985,15 Euro pfändungsfrei mit in den August
2010 nehmen. Damit entstand eine Differenz von 110,14 Euro zu dem Guthaben, bei
dem sich die Frage stellt, ob sie der Pfändung unterlag oder nicht.
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Zu Beginn des Monates August standen dem Verfügungskläger dann neben dem in
Höhe von 985,15 Euro übertragenen Sockelbetrag aus Juli 2010 weitere 985,15 Euro
Sockelbetrag aus August 2010 zur Verfügung, insgesamt 1.970,30 Euro. Bis zu dieser
Höhe durfte der Verfügungskläger daher nun wieder über sein Guthaben im Monat 2010
verfügen. Insgesamt machte er hiervon in einer Höhe von 1.381,03 Euro Gebrauch, so
dass von dem Sockelbetrag des Monates August am Ende noch 589,27 Euro zur
Verfügung standen. Da zudem am Ende des Monates August das Saldo ein Guthaben
von 921,58 Euro auswies, durfte der Verfügungskläger diese 589,27 Euro also
zusätzlich zu dem Sockelbetrag für September 2010 nutzen. Da der Endsaldo aber
921,58 Euro auswies, war jetzt angesichts des nur noch in Höhe von 589,27 Euro
bestehenden Sockelbetrages wieder eine Differenz zum Guthaben in Höhe von 332,31
Euro gegeben, bei der sich erneut die Frage stellt, ob sie von der Pfändung betroffen
war oder nicht.
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Mit Beginn des Monates September 2010 standen dem Verfügungskläger neben den
589,27 Euro Sockelbetrag aus August 2010 weitere 985,15 Euro für den September
2010, insgesamt 1.574,42 Euro zu. Innerhalb dieses Rahmens durfte der
Verfügungskläger über sein Konto verfügen, soweit Guthaben vorhanden war. Die
Verfügungsbeklagte liess noch Verfügungen in Höhe von 694,65 Euro zu, danach
verweigerte sie weitere Verfügungen bei einem ausgewiesenen Guthaben von 221,43
Euro, weil nach ihrer Ansicht dem Verfügungskläger von dem anfangs des Monates
ausgewiesenen Guthaben von 921,58 Euro nur noch 479,13 Euro ( 921,58 – gesperrte
110,14 Euro aus Juli – gesperrte 332,31 Euro aus August) zur tatsächlichen Verfügung
standen.
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Das Vorgehen der Verfügungsbeklagten lässt sich indes mit dem Sinn und Zweck des §
850 k ZPO n.F. nicht vereinbaren, es wird die Reichweite des mit § 850 k ZPO n.F. vom
Gesetzgeber bezweckten Pfändungsschutzes verkannt.
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Allerdings ist der Verfügungsbeklagten zuzugestehen, dass für sie der Wortlaut des §
850 k ZPO n.F.streitet. Nach Abs. 1 Satz 1 kann der Schuldner nur in der Höhe des
monatlichen Sockelbetrages über das Konto verfügen und geht nur der Teil des
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Guthabens in den nächsten Monat über, über den bis zur Höhe des Sockelbetrages
nicht verfügt wurde. Nach dem Wortlaut ist damit sichergestellt, dass der Schuldner nach
Ausschöpfen des vollen Sockelbetrages vor dem Monatsende über etwaige noch
bestehende bzw. neu hinzukommende Guthaben nicht mehr verfügen kann; sie
unterliegen der Pfändung. Diese Auslegung führt aber auch dazu, dass der Schuldner,
der keine Verfügungen trifft, sein Guthaben nur in Höhe des Freibetrages behält. Ihm ist
es danach nicht möglich, höheres Guthaben als den Sockelbetrag in den nächsten
Monat zu übertragen, erst durch den im neuen Monat hinzukommenden Sockelbetrag
könnte einen höhere Summe geschützt werden. Damit würde aber ein wichtiger
gesetzgeberischer Zweck der neuen Regelung erheblich beeinträchtigt; denn die neue
Regelung sollte dem Schuldner gerade mehr Flexibilität bei seinen Verfügungen
ermöglichen unabhängig von der Art und den Zeitpunkten seiner Einkünfte. Auch sollte
es ihm möglich sein aus den Sockelbeträge durch Übertragung grössere Summen zur
Verfügung zu haben um - höhere - Leistungen erbringen zu können, die nicht monatlich
sondern in grösseren Zeitabständen erfolgen müssen (Bt. Drucksache 16/7615 Seite
13). Bei einer alleine an dem Wortlaut orientierten Auslegung wäre ein derartiges
Ansparen gerade bei Eingängen am Monatsende nicht möglich: Durch Verfügungen
während des Monates zur Bestreitung des Lebensunterhaltes reduziert sich bereits der
Sockelbetrag, kommt es dann am Ende des Monates zu einem Eingang, der oftmals in
Gestalt von Sozialleistungen – wie auch hier - gerade dem Lebensunterhalt für den
nächsten Monat dienen soll, wird oftmals der noch zur Verfügung stehende
Sockelbetrag überschritten sein und könnte dann der Pfändung unterliegen. Zwar kann
der Schuldner die Höhe beeinflussen, in dem er sowenig wie möglich verfügt um im
nächsten Monat mehr verfügen zu können, das Problem wird damit jedoch nicht
beseitigt und führt dazu, dass der Schuldner trotz bestehender Sockelbeträge diese gar
nicht ausnutzen kann, weil die Einkünfte den noch vorhandenen Sockelbetrag
insbesondere am Monatsende übersteigen. Der Gesetzgeber wollte aber gerade
sicherstellen, dass Zahlungseingänge am Ende des Monates dem Schuldner auch im
Folgemonat zur Verfügung stehen (Bt. Drucksache 16/7615 Seite 13 rechte Spalte
oben). Die von der Verfügungsbeklagten auf Grundlage des Wortlautes geübte Praxis
hat noch eine weitere Konsequenz: Indem die Verfügungsbeklagte Monat für Monat die
am Monatsende überschiessenden Guthabensanteile - für den Verfügungskläger zudem
nicht erkennbar - intern separiert und aufaddiert, schränkt sie die
Verfügungsmöglichkeiten trotz bestehenden Sockelbetrages immer weiter ein, so dass
es dem Verfügungskläger nicht mehr möglich ist seinen monatlichen Lebensunterhalt zu
bestreiten. Dies zeigt sich exemplarisch im vorliegenden Fall, in dem der
Verfügungskläger Ende August 2010 Sozialleistungen erhalten hat, von denen ihm
332,21 Euro wegen Überschreiten des noch vorhandenen Sockelbetrages gesperrt
worden sind, so dass er nur noch mit dem Rest den Lebensunterhalt für September
2010 bestreiten muss. Dies steht indes in deutlichem Widerspruch zu dem Willen des
Gesetzgebers mit dem Pfändungsschutzkonto dem Schuldner einen Verfügungsrahmen
für seinen monatlichen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Dem kann nur begegnet
werden, wenn § 850 k Abs. 1 Satz 1und 2 ZPO n.F. hinsichtlich der Übertragbarkeit
dahingehend ausgelegt wird, dass Einkünfte am Monatsende nur dann an den
Gläubiger ausgekehrt werden können, wenn das dann vorhandene Guthaben zusätzlich
zu dem noch bestehenden auch den Sockelbetrag des nächsten Monates übersteigt
oder anders ausgedrückt das am Monatsende bestehende Guthaben bereits von dem
Schutz des kommenden Monates erfasst wird.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sowohl Ende Juli 2010 als auch Ende
August 2010 der Pfändungsschutz für das Konto sich aus dem verbliebenen
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Sockelbetrag und dem des Folgemonates zusammensetzt. Ende Juli 2010 belief sich
der Schutz daher auf 1.930,30 Euro und Ende August 2010 auf 1.574,42 Euro. In diesen
Höhen waren die Endsalden geschützt. Da die jeweiligen Guthaben unter diesen
Beträgen lagen durften sie in den nächsten Monat übertragen werden; der
Verfügungskläger durfte hierüber verfügen.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Verfügungskläger im September 2010 über die auf
dem Konto vorhandenen 221,43 Euro verfügen durfte. Diese Verfügungsmöglichkeit
besteht auch im Oktober 2010 fort; denn aufgrund der Sperrung des Kontos im
September bei einem noch bestehenden Sockelbetrag von 1.574,42 Euro ./. 694,65
Euro = 879,77 Euro ist dieses Guthaben für den Verfügungskläger auch noch im
Oktober verfügbar, zumal ihm nun auch der Sockelfreibetrag für Oktober zugutekommt.
Soweit die Verfügungsbeklagte nach Sperrung noch zweimal 5,50 Euro
Rücklastgebühren erhoben hat und den Freibetrag mit 868,77 Euro berechnet, sind
diese Beträge den Verfügungen nicht hinzuzurechnen, da die Verfügungsbeklagte die
zugrundeliegenden Abbuchungen hätte durchführen müssen und nicht hätte
zurückbuchen dürfen. Die Verfügung über die 221,43 Euro ist nur insoweit zu
begrenzen, als die Summe der Verfügungen über Guthaben in Oktober 2010 1.864,92
Euro (879,77 + 985,15 Euro) nicht übersteigen darf.
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Der Verfügungsgrund ist glaubhaft gemacht; bei den in Rede stehenden Beträgen
handelt es sich um Sozialleistungen, die der Verfügungskläger zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes benötigt.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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Die Berufung wird zugelassen.
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Streitwert: 221,43 Euro
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