Urteil des AG Köln vom 06.11.2006

AG Köln: ablauf der frist, wahrung der frist, zustellung, fristbeginn, schuldenbereinigung, einigungsversuch, datum

Amtsgericht Köln, 71 IK 357/06
Datum:
06.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 71
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
71 IK 357/06
Tenor:
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des V. D. , C.str Köln
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt N. A., Leipzig
wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 11.08.2006 als
unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): bis 300,00.
G r ü n d e
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I.
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Am 11.8.2006 beantragte der Schuldner die Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Für den Antrag benutzte er das
amtliche Formular (amtliche Fassung 3/2002). Der Antrag ging am 25.8.2006 bei Gericht
ein. Am 24.8.2006 gab der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners in der Anlage 2
des Antragsformulars unter Ziffer 15 an, dass der außergerichtliche Plan endgültig am
26.1.2006 gescheitert sei.
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Mit Schreiben vom 2.10.2006 wies das Gericht den Verfahrensbevollmächtigten des
Schuldners darauf hin, dass der Antrag unzulässig sei, weil er nach Ablauf des 6-
Monats-Frist des § 305 Abs.1 InsO bei Gericht eingegangen sei und regte an, den
Antrag zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 11.10.2006 erwiderte der
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Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hierauf, dass für die Berechnung des
Beginns der 6-monatigen Frist "stets und lediglich die Unterschriftsbestätigung nebst
Datumsangabe der geeigneten Stelle oder geeigneten Person maßgebend" sei. Zum
Nachweis seiner Ansicht verwies er auf folgende Textstelle "Komm.InsO § 305"
II.
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Der Insolvenzantrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei
Gericht eingegangen ist. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner mit seinem
Insolvenzantrag u.a eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine
außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der
Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag
erfolglos versucht worden ist. Diesen Anforderungen genügt der Insolvenzantrag vom
11.8.2008 nicht. Nach den Angaben des Schuldners im Eröffnungsantrag vom
11.8.2006 ist der außergerichtliche Einigungsversuch endgültig am 26.1.2006
gescheitert. Mithin hätte der Antrag spätestens am 26.7.2006 bei Gericht eingehen
müssen. Tatsächlich ist er nahezu einen Monat später, nämlich am 25.8.2006, bei
Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die 6-Monats-Frist bereits abgelaufen.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hierzu die Auffassung vertritt, es
sei "stets und lediglich die Unterschriftsbestätigung nebst Datumsangabe der
geeigneten Stelle oder geeigneten Person maßgebend", findet diese Ansicht im Gesetz
keine Stütze. Vielmehr steht dem der klare Wortlaut der Norm dem entgegen.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist allein der Zeitpunkt der letzten Ablehnung oder
Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan, wobei dieser Zeitpunkt
bei keinem der Gläubiger länger als 6 Monate zurückliegen darf (Uhlenbruck/Vallender,
InsO, 12. Aufl., § 305 dn. 70; FK-Grote, 4. Aufl. 305 Rdn. 12; Braun-Buck, InsO, 2. Aufl., §
305 Rdn. 10). Die Angabe des Zeitpunktes des Scheiterns im amtlichen Antragsformular
ist erforderlich, um dem Gericht die Prüfung der Einhaltung der Frist zu ermöglichen (vgl.
AG Göttingen, ZVI 2005, 371). Ein nach Ablauf der Frist bei Gericht eingegangener
Antrag ist unzulässig, weil er nicht die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 305
Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt. Die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO findet vorliegend
keine Anwendung, weil die Vorschrift darauf abstellt, dass die in Abs. 1 genannten
Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben werden und auch nach Ablauf
der Monatsfrist das Fehlende nicht ergänzt wird. An diesem Erfordernis mangelt es dem
Antrag indes nicht.
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Dieser Beschluss kann von jeder antragstellenden Partei innerhalb von zwei Wochen
ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden
(§ 34 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen
Landgericht.
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Köln, 06.11.2006
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