Urteil des AG Köln vom 21.06.2005

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Amtsgericht Köln, 263 C 618/04
Datum:
21.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 263
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
263 C 618/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
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Zwischen dem 22. und 24.05.2004 hatte der Kläger seinen PKW in Köln auf dem
Parkplatz C.Str./J.Str. geparkt. Links neben dem PKW des Klägers war der bei der
Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte PKW Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen X,
dessen Halter der Beklagte zu 1. ist, geparkt. In das Fahrzeug des Beklagten zu 1.
wurde eingebrochen. Im Zusammenhang damit wurde auch die Beifahrertür des PKW
des Beklagten zu 1. geöffnet. Diese geriet dabei gegen die rechte hintere Tür des PKW
des Klägers, dem dadurch ein Fahrzeug-schaden von 599,69 € entstand. Diesen
Schaden zuzüglich einer Unkosten-pauschale von 20,00 € macht der Kläger mit der
Klage geltend.
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Der Kläger ist der Auffassung, der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden sei beim
Betrieb des PKW des Beklagten zu 1. verursacht worden.
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Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
619,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
19.08.2004 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei nicht beim
Betrieb des PKW des Beklagten zu 1. entstanden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatz-anspruch
gegen die Beklagten zu. Der an seinem PKW entstandene Schaden ist nicht beim
Betrieb des PKW des Beklagten zu 1. entstanden. Zwar können die Unfälle im
Zusammenhang mit dem Öffnen einer Fahrzeugtür grundsätzlich dem Betrieb des
Fahrzeuges zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist indessen, dass dabei ein
Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug als Verkehrs-mittel, also mit Verkehrsvorgängen
besteht (Greger StVG § 7 Rdnr. 91 ff.). Schutzzweck des § 7 StVG ist, dass der Halter für
Schäden haften soll, die durch die dem KFZ-Betrieb typischerweise inne wohnende
Gefährlichkeit adäquat verursacht werden. Eine solche Gefahr aber hat sich durch das
Auf-brechen des ordnungsgemäß abgestellten PKW des Beklagten zu 1. und das
Öffnen der Tür nicht verwirklicht. Im übrigen scheidet eine Halterhaftung des Beklagten
zu 1. schon nach § 76 Abs. 3 StVG aus. Denn benutzt jemand das Fahrzeug ohne
Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz
verpflichtet. Der Halter bleibt daneben nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
die Benutzung des Fahrzeuges durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Dies ist
hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2. kann zwar grundsätzlich
auch ein unberechtigter Halter sein. Dies aber ist bei einem Dieb zu verneinen,
jedenfalls bei einem solchen, der lediglich das Fahrzeug aufbricht, um daraus zu
stehlen. Er fällt auch nicht unter den mitversicherten Personenkreis des § 10 AKB, so
dass auch insoweit eine Haftung der Beklagten zu 2. ausscheidet.
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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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