Urteil des AG Köln vom 03.11.2006

AG Köln: stand der technik, werkstatt, beleuchtungsanlage, fahrzeug, sachmangel, konzern, kaufpreis, minderwert, mangelhaftigkeit, sachverständigenkosten

Amtsgericht Köln, 136 C 207/05
Datum:
03.11.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 136
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
136 C 207/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.834,31 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.022,- € seit dem 11.04.2005, aus
93,- € seit dem 28.02.2005 und aus weiteren 1.719,31 € seit dem
14.11.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/6 und der
Beklagten zu 5/6 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages. Dem Kläger wird gestattet, die gegen ihn
gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T A T B E S T A N D:
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Minderung und Schadensersatz aus einem
Autokaufvertrag in Anspruch.
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Mit Auftrag vom 18.03.2003, der am 19.03.2003 schriftlich bestätigt wurde (Bl. 11 d.A.),
erwarb der Kläger von der Beklagten einen Neuwagen Q. zum Preis von 27.514,40 €.
Mitentscheidend für den Kaufentschluss des Klägers war der Umstand, dass der Pkw
aufgrund eines eingebauten Rußpartikelfilters als besonders umweltfreundlich gilt, was
die Beklagte in ihrer Werbung auch entsprechend herausstellt (Werbeflyer Bl. 10 d.A.).
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Nachdem das Fahrzeug am 07.05.2003 ausgeliefert worden war, bemerkte der Kläger,
dass die Lichtstärke der Beleuchtung schwankte. Aus diesem Grund brachte er sein
Fahrzeug - z.T. in Zusammenhang mit laufenden Inspektionen – verschiedentlich in die
Werkstatt der Beklagten, wo zunächst versucht wurde, die Schwankungen zu
beseitigen. Nachdem diese Bemühungen fehlgeschlagen waren, erklärte die Beklagte
schließlich mit Schreiben vom 23.07.2004, wegen dessen Einzelheiten auf die zu den
Akten gereichte Kopie (Bl. 15 d.A.) Bezug genommen wird, die Schwankungen der
Spannungshöhe seien betriebsbedingt, beeinträchtigten nicht Verkehrssicherheit des
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Fahrzeugs und nicht als Mangel zu bewerten.
Daraufhin und nachdem plötzlich beide Leuchtkörper des Fahrzeugs ausgefallen waren,
beauftragte der Kläger am 04.09.2004 Herrn Dipl.-Ing. L. mit der Erstellung eines
Privatgutachtens: Der Sachverständige sollte feststellen, ob
Fahrlichtintensitätsschwankungen feststellbar sind, worauf diese zurückzuführen sind,
ob und ggf. mit welchem Kostenaufwand sie beseitigt werden können, und ob der
Ausfall der Fahrlichtbirnen auf die Schwankungen zurückzuführen ist.
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Der Sachverständige erstattete am 25.04.2005 sein Gutachten, wegen dessen
Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 43 – 59 d.A.) Bezug genommen
wird, und führt im Wesentlichen aus, dass Fahrlichtintensitätsschwankungen
insbesondere in der Warmlaufphase bis 600 Wassertemperatur und bei
Motordrehzahlen von 2000 bis 2300 U/min aufträten, was zu einer
Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung führe. Ursache der Schwankungen, die auch den
Ausfall der Leuchtkörper verursacht hätten, seien Regelungsvorgänge im
Zusammenhang mit dem Rußpartikelfilter. Die Beeinträchtigung lasse sich mit einem
Kostenaufwand von rund 5.000,- € durch den Einbau einer Xenon-Lichtanlage
beseitigen.
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Auf Vorschlag des Sachverständigen kam es sodann im September und Oktober 2004
zu weiteren Aufenthalten des Pkw in der Werkstatt der Beklagten, die jedoch – aus Sicht
des Klägers – ergebnislos blieben.
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Zusammenfassend befand sich das Fahrzeug während der folgenden Zeiträume in der
Werkstatt der Beklagten:
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Zeitraum
Durchgeführte/geplante
Arbeiten
26.11.2003
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Erstinspektion
Vormerkung Austausch Lichtanlage
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30.12.2003
11
Austausch Lichtmaschine
12
07.07.2004 bis 09.07.2004
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14
19
20.000 km-Inspektion
Überprüfung Masseanschlusspunkte
11.09.2004 bis 13.09.2004
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Neuinstallation Software Motormanagements
bzw. deren Überprüfung
Erneuerung der Relais-Glühanlage, Prüfung
des Spannungszustandes der Batterie
16
12.10.2004 bis 15.10.2004
17
geplanter Einbau eines Kabels mit größerem
Querschnitt (diese Maßnahme wurde nicht
durchgeführt)
18
Schließlich beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten des hiesigen
Verfahrens, seine Ansprüche (zunächst außergerichtlich) geltend zu machen: Mit
anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2005 (Bl. 19 – 21 d.A.) wurde die Beklagte sodann
zur Nacherfüllung aufgefordert. Die Q. GmbH, an die das Schreiben weitergeleitet
wurde, lehnte – wie bereits die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2004 – jegliche
Nacherfüllung ab und erläuterte im Einzelnen die Ursache der Schwankungen (Bl. 22 –
24 d.A.).
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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nunmehr folgende Ansprüche gegen die
Beklagte geltend:
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Minderung 2.000,00 €
Sachverständigenkosten (Gutachten Dipl.-Ing. L.) 1.812,31 €
Aufwendungen (Fahrt- und Telefonkosten) 175,00 €
Nutzungsausfall für Werkstattaufenthalte (acht Tage zu je 59,- €) 472,00 €
Anwaltskosten (für außergerichtliche Tätigkeiten) 161,75 €
22
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= Summe
4.621,06 €
24
Hierzu behauptet er: Die Schwankungen in der Lichtstärke der Beleuchtung, die
verstärkt aber nicht ausschließlich während der Warmlaufphase aufträten, seien von
außerordentlicher Intensität und ursächlich für den plötzlichen und wiederholten Ausfall
der beiden Leuchtkörper; sie stellten ein verkehrsgefährdendes Risiko dar.
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Der Kläger, der schließlich mit Schreiben seines Anwalts vom 18.03.2005 (Bl. 25 – 27
d.A.) die Minderung erklärte, ist der Auffassung, der Kaufpreis sei um 2.000,- € reduziert.
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Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fahrtkosten sei zu berücksichtigen,
dass eine einfache Wegstrecke bis zur Werkstatt der Beklagten 25 km betrage; da er für
die Termine, an denen er das Fahrzeug in der Werkstatt belassen habe, die Strecken
z.T. mit Drittfahrzeugen doppelt habe zurücklegen müssen, seien – unter Einschluss von
drei Terminen bei dem Sachverständigen L. (6 km) – insgesamt 336 km angefallen, die
jeweils mit 0,40 € zu vergüten seien. Der Rest der geltend gemachten Aufwendungen
entfalle auf mindestens 45 Telefonate.
27
Für das Privatgutachten berechnete der Sachverständige L. dem Kläger am 22.02.2005
einen Betrag von 93,01 € (Bl. 30 d.A.) und am 26.04.2005 weitere 1.719,31 € (Bl. 41 –
42 d.A.). Der Kläger behauptet, er habe diese Beträge ausgeglichen und legt hierzu
Auszüge seines Kontos bei der D-bank Köln vor, aus denen sich für den 28.02.2005
eine Abbuchung von 93,01 € (Bl. 140 d.A.) und für den 14.11.2005 eine Abbuchung von
1.719,31 € (Bl. 141 d.A.) ergibt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ihn 4.621,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.740,- € seit dem 11.04.2005, aus
1.719,31 € seit dem 31.05.2005 sowie aus 161,75 € seit dem 23.06.2006 zu
zahlen.
30
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung ein Mangel bestehe nicht. Denn lediglich während der
ersten Kilometer nach einem Kaltstart seien - aufgrund einer vom Q.-Konzern
entwickelten Rußpartikelfiltertechnik für diese Fahrzeuge – minimale, absolut
unerhebliche und jedenfalls innerhalb der Toleranzen liegende aber unvermeidliche
Spannungsschwankungen gegeben, die im übrigen – außer dem Kläger – noch
niemand beanstandet habe. Die vorgeschriebene Lichtstärke der Leuchtkörper werde
nicht unterschritten, die Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt. Auch die Funktionsfähigkeit
der Leuchtkörper werde nicht herabgesetzt.
33
Entscheidend sei, dass aufgrund der neu entwickelten Rußpartikelfiltertechnik des
französischen Q.-Konzerns das Fahrzeug des Klägers im Vergleich zu anderen
Dieselfahrzeugen nur einen Bruchteil von 1/30 Rußpartikel an die Luft abgebe. Dies
werde technisch dadurch erreicht, dass sofort nach dem Start Glühstifte aktiviert werden,
so dass auch in kaltem Zustand des Motors Rußpartikel weitgehend verbrennen. Die
leichten Spannungsschwankungen seien somit gewissermaßen der Preis für eine
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besonders umweltfreundliche Technik.
Das vom Kläger eingeholte Gutachten sei unbrauchbar, da keinerlei objektiven
Anknüpfungspunkte – mit Ausnahme eines Abfalls der Bordnetzspannung von 14,38
Volt auf 13,42 Volt – mitgeteilt würden, z.B. zu welchem Prozentsatz die Lichtstärke
schwankt. Im übrigen seien die Kosten des Gutachtens überzogen: es seien keine acht
Besichtigungstermine erforderlich gewesen. Eine Erstattung der Kosten komme ferner
auch deshalb nicht in Betracht, da das Gutachten erst im Verlauf des Prozesses
vorgelegt wurde: Daher ist die Beklagte der Auffassung, es handele sich um Kosten des
Rechtsstreites.
35
Im übrigen seien eine Minderung von 2.000,- € und eine Aufwandspauschale von 175,-
€ übersetzt. Die vom Kläger angesetzten Entfernungen und die Zahlung der
Gutachtenkosten bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
36
Eine Geltendmachung von Nutzungsausfall komme bei der Durchführung von
Garantiearbeiten nicht in Betracht
37
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom
10.08.2005 (B. 73 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und
durch ergänzende mündliche Anhörung des beauftragten Sachverständigen. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. H. W. vom 30.05.2006 sowie auf den Inhalt des
Sitzungsprotokolls vom 30.06.2006 (Bl. 146 – 147 R. d.A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet: Der Kläger hat
gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises
gemäß den §§ 434 Abs. 1 Satz 2, Nr. 2, 437 Nr. 2, 441 BGB und auf Schadensersatz
nach den §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB, der in Höhe von
insgesamt 3.809,31 € gerechtfertigt ist (Minderung: 1.500,- €, Schadensersatz für
Gutachtenkosten von 1.812,31 €, Aufwendungen für Fahrt- und Telefonkosten in Höhe
von 50,00 € sowie Nutzungsausfall für seinen PKW für acht Tage zu jeweils 59,00 € pro
Tag = 472,- €).
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Im einzelnen:
42
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises
in Höhe von 1.500,- € gem. den §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 441 BGB.
43
Entscheidend – und zwischen den Parteien heftig umstritten – ist allein die Frage, ob
das vom Kläger erworbene Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft
im Sinne der Gewährleistungsvorschriften war, wobei der Kläger seine Auffassung,
der Pkw sei fehlerbehaftet, ausschließlich auf die Beschaffenheit der
Beleuchtungsanlage stützt. Vorliegend kann – mangels konkreter vertraglicher
Abrede über die Beschaffenheit der Beleuchtungsanlage – ein
Gewährleistungsanspruch allein auf § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt werden:
44
Danach war der vom Kläger bei der Beklagten erworbene Neuwagen Q. im Zeitpunkt
der Lieferung frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist
und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Es geht also zunächst darum, den Maßstab für die Mangelhaftigkeit der Lichtstärke
der Beleuchtung an dem PKW zu bestimmen.
45
Hierbei macht die im Kern
Beklagte
unter Ausschluß von Konkurrenzprodukten allein nach dem Stand der
(Rußpartikelfilter-)Technik von Fahrzeugen der Marke Q. zu bestimmen. Habe dieser
Typ nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Auslieferung
eine gewisse Schwäche (nämlich: leichte Spannungsschwankungen mit
Auswirkungen auf die Lichtstärke der Beleuchtung), müsse der Käufer dies
einschließlich der Folgen als gewissermaßen "normal" und damit als
Normalbeschaffenheit hinnehmen.
46
Demgegenüber macht der
Kläger
als Normalbeschaffenheit für die Beleuchtungsanlage (und nur für diese) seien auch
solche Fahrzeuge einzubeziehen, die nicht über die Rußpartikelfiltertechnik der
Beklagten verfügten und bei denen unstreitig die Schwankungen in der Lichtstärke
der Beleuchtung nicht gegeben sind.
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Nach Auffassung des Gerichts kann hier im Ansatz der Auffassung der Beklagten
nicht gefolgt werden, da sie den Fehlerbegriff zu sehr subjektiviert und damit einengt.
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Ob die (unstreitig vorhandenen aber nach Art und Ausmaß umstrittenen)
Schwankungen in der Lichtstärke der Beleuchtung als Konstruktions- oder als
Fabrikationsfehler einzuordnen sind oder ob Beschreibungen wie "konstruktive
Schwäche" oder "produktspezifische Eigentümlichkeit" den konkreten Fall treffen,
mag auf sich beruhen. Diese der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung ohnehin
fremden Kategorien haben allenfalls eine ordnende, fallgruppenbildende Funktion.
Abgesehen davon sind die Übergänge fließend. Gemeinsam ist all diesen
Beschreibungen, dass sie nicht Einzelfälle, sondern "Serienfehler" ("Systemfehler")
kennzeichnen.
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Was sie darüber hinaus verbindet, ist der Umstand, dass sie dem Käufer in der Regel
nicht bekannt sind und ihm vernünftigerweise auch nicht bekannt sein müssen. Ob
die hier durch den Rußpartikelfilter verursachte Unzulänglichkeit der
Beleuchtungsanlage einen Sachmangel nach den objektiven Kriterien des § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellt, ist daher in erster Linie eine Frage des richtigen
Vergleichsmaßstabs. Das Gesetz bringt dies durch die Formulierung "bei Sachen der
gleichen Art" zum Ausdruck (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858, 2859 am Ende).
50
Die maßgebliche Vergleichsgruppe will die Beklagte hier erheblich begrenzen:
Einbezogen werden sollen – da den im PKW des Klägers vorhandenen
Rußpartikelfilter jedenfalls im Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Auslieferung nur
Fahrzeuge des französischen Q.-Konzern hatten, der diesen Filter neu entwickelt hat
– nur Fahrzeuge des gleichen Typs derselben Marke mit "Q.-
Rußpartikelfiltertechnik", da andere Fahrzeuge diesen Filter eben nicht hatten.
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Im Ausgangspunkt ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn man allein
auf diesen und bei anderen Fahrzeugen nicht vorhandenen Rußpartikelfilter und
dessen Funktionsfähigkeit abstellt, da jedenfalls nach dem Sachvortrag der
Beklagten aufgrund der Neuentwicklung des Filters durch den Q.-Konzern der
technische Stand des von ihm entwickelten Rußpartikelfilters Standard war.
52
Die Beklagte geht indessen hier deutlich weiter: Auch soweit die
Rußpartikelfiltertechnik
auf völlig andere Bereiche
Beleuchtungsstärke – Auswirkungen hat, soll allein ein fabrikatsbezogener
Internvergleich maßgeblich sein.
53
Konsequent ist mit dieser Auffassung der Fehlerbegriff letztlich vollständig
subjektiviert: Soweit eine neue Technik auf andere Bereiche, z.B. der
Fahrzeugtechnik, Auswirkungen hätte, könnte ein Fehler nicht mehr angenommen
werden.
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Dies ist jedoch nach Auffassung des Gerichts eine unzulässige Einschränkung des
Fehlerbegriffs, da allein der jeweilige technische Stand der beklagten Verkäuferin der
Maßstab dafür wäre, ob ihr Produkt mit einem Fehler behaftet ist oder nicht. Die
einzige Voraussetzung wäre ein Ursachenzusammenhang mit einer neu
eingesetzten Technik.
55
Dieses Ergebnis entspricht jedoch nicht dem Wortlaut und dem Sinn von § 434 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 BGB: Mit "üblich" ist nicht gemeint, was bei einem bestimmten
Hersteller üblich oder normal ist. Die Üblichkeit ist vielmehr auch an dem faktischen
Niveau zu messen, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreicht haben und
das inzwischen die Markterwartung prägt.
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In der Tat wird der Erwartungshorizont eines durchschnittlichen und verständigen
Neufahrzeugkäufer nicht nur durch das von ihm ausgesuchte Produkt geprägt,
sondern auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte. Ohne konkrete
Absprachen bestimmt sich die Käufererwartung nach der "Darbietung" des
Fahrzeugs durch Verkäufer und Hersteller ("öffentliche Äußerungen") und auch nach
dem Zeitpunkt der Produktion.
57
Der so definierten Käufererwartung entsprach das Fahrzeug der Beklagten nicht.
Berechtigterweise kann und darf ein verständiger Durchschnittskäufer davon
ausgehen, dass ein fabrikneuer Mittelklassewagen Q. zum Preis von 27.514,40 €
über eine Beleuchtungsanlage verfügt, deren Lichtstärke nicht schwankt. Ein
durchschnittlicher Käufer muss – jedenfalls ohne gegenteilige Vereinbarung oder
einen gegenteiligen Hinweis durch den Verkäufer – nicht davon ausgehen, dass die
neue vom Q.-Konzern entwickelte Rußpartikelfiltertechnik Auswirkungen auf die
Beleuchtungsanlage hat, was im übrigen auch sowohl für den vom Kläger
beauftragten Sachverständigen als auch für den gerichtlichen Sachverständigen ein
Novum war.
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Im Ergebnis hat der Käufer keine Möglichkeit, den entsprechenden Nachteil oder die
besondere "konstruktive Eigentümlichkeit" zu überdenken und durch den Kauf zu
akzeptieren. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die von der Beklagten verwandte
Werbung (Bl. 10 d.A.) die Rußpartikelfiltertechnik lediglich als Vorteil herausstellt.
Dass mit der neuen Rußpartikelfiltertechnik Auswirkungen auf andere Bereiche der
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Fahrzeugtechnik – hier: der Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke – haben, ist in
der Werbung mit keinem Wort vermerkt.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Rechtssprechung berufen, wonach
"konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten" eines bestimmten
Fahrzeugtyps unter Umständen nicht die Qualität eines Sachmangels im rechtlichen
Sinne haben. Denn auch derartige Defizite können unter den Sachmangelbegriff im
Sinne des Auffangtatbestandes in § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fallen, wenn die
Gebrauchstauglichkeit und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht
beeinträchtigt ist.
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Entscheidend ist damit, ob die Schwankungen in der Lichtstärke der Beleuchtung
des Fahrzeuges ein Ausmaß erreichen, das nachteilig von der üblichen
Beschaffenheit bei Fahrzeugen gleicher Art ohne Rußpartikelfiltertechnik mit
demselben Qualitätsstandard (Autoklasse) abweicht.
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Vorliegend steht dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren
Überzeugung des Gerichts fest: Der beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. H. W. hat
in seinem Gutachten vom 30.05.2006 überzeugend und nachvollziehbar dargelegt,
dass die Bordspannung von 14,38 V auf 13,43 V einbricht, sobald die Vorglühanlage
für die Rußpartikelfiltertechnik einschaltet. Dieses Ergebnis bestätigt im übrigen die
Messungen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen L.. Bei einem solchen
Spannungsabfall beträgt der Lichtverlust 24 %, also rund ¼. Ferner führen die
Spannungsschwankungen zu einer erheblich sinkenden Lebensdauer der
Beleuchtungskörper, nämlich in der 14. Potenz zur Spannungsschwankung.
62
In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständigen ausgeführt, dass der
Lichtverlust von ¼ eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und im Rahmen des
Fahrens äußerst störend ist. Ferner ergibt sich – so der Sachverständige weiter –
eine erhebliche Einschränkung des Fahrkomforts durch den vorhandenen
Lichtverlust aber auch infolge der verkürzten Lebensdauer der Beleuchtungskörpers:
Es muss an und für sich ständig mit einem Ausfall der Birnen gerechnet werden;
unabhängig davon sind die Einschränkungen im Ergebnis auch ein Ärgernis.
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Soweit die Beklagte in der mündlichen Anhörung – erstmalig – behauptet hat, es
gebe eine Birne der Firma I., mit der sich die Leuchtdauerverkürzung beseitigen
lasse, ist dies nicht bewiesen: Der Sachverständige hat diese - vom Kläger im Termin
zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2006 zulässig mit Nichtwissen bestrittene -
Behauptung nicht bestätigt.
64
Gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht insbesondere aber auch, dass sich
nach den Ausführungen des Sachverständigen, die von keiner Partei in Zweifel
gezogen wurden, die Lebensdauer der Beleuchtungskörper in der 14. Potenz zum
Spannungsabfall verkürzt.
65
Da es – wie bereits ausgeführt wurde – lediglich auf den technischen Stand der
Beleuchtungsanlage (als solcher) ankommt, spielt es – entgegen den Ausführungen
der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 16.10.2006 -
im Ergebnis keine Rolle, ob der Sachverständige Dipl.-Ing. W. den technischen
Stand der Rußpartikelfiltertechnik im Jahre 2003 beurteilen konnte.
66
Ferner ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Lichtschwankungen auch
nicht nur in der Kaltstartphase auftreten. Der Kläger hat substantiiert unter Vorlage
des Privatgutachtens des Sachverständigen L. vom 25.04.2005 daregelegt, dass im
Bereich der Lichtanlage sowohl in der Warmlaufphase bis 60 0 Wassertemperatur als
auch bei Motordrehzahlen von 2000 bis 2300 U/min Abdunklungsphasen und
Lichtschwankungen auftreten.
67
Der Kläger hat ferner dargetan, dass er seinen PKW insgesamt fünfmal in die
Werkstatt der Beklagten gebracht hat (einfache Wegstrecke: 25 km), und dass das
Fahrzeug dort auf die Beanstandungen hin untersucht wurde.
68
Angesichts dieses substantiierten Vortrages und der Möglichkeit einer eingehenden
eigenen Überprüfung konnte die Beklagte die Behauptung, die Lichtschwankungen
seien auch bei warm gelaufenen Motor vorhanden, nicht unqualifiziert bestreiten. Ein
wirksames Bestreiten setzte insoweit zumindest voraus, dass dargelegt wird, ob die
eigenen Untersuchungen der Beklagten während der Werkstattaufenthalte – wobei
zu beachten ist, dass jedenfalls nach der Fahrt des Beklagten von zuhause zur
Werkstatt die Warmlaufphase abgeschlossen war – keine Lichtschwankungen bei
warm gelaufenem Motor ergeben haben.
69
Ferner hätte sich die Beklagte (auch in diesem Zusammenhang) mit dem Inhalt des
Privatgutachtens des Sachverständigen L. vom 25.04.2005 auseinandersetzen oder
zumindest hierzu Stellung beziehen müssen: Werden aber die Wahrnehmungen
dieses Sachverständigen nicht bestritten, ist davon auszugehen, dass der
Sachverständige L. während seiner Untersuchungen ebenfalls Lichtschwankungen
nach der Kaltstartphase wahrgenommen hat.
70
Im Ergebnis ist damit der bloße pauschale Vortrag der Beklagten, geringfügige
Schwankungen in der Lichtstärke der Beleuchtung träten lediglich die ersten
Kilometer nach einem Kaltstart auf, gegenüber dem Vortrag des Klägers
unsubstantiiert und damit im Ergebnis unerheblich.
71
Für die Entscheidung ist damit davon auszugehen, dass Lichtschwankungen von bis
zu 24 % zwar vermehrt aber nicht ausschließlich und allein in der Warmlaufphase
auftreten.
72
Damit steht fest, dass erhebliche Lichtschwankungen – Lichtverlust von bis zu 24 %
und eine erhebliche verkürzte Lebensdauer der Leuchtkörper – 14. Potenz zum
Spannungsabfall – und damit im Ergebnis ein Sachmangel an der
Beleuchtungsanlage vorliegt, da Fahrzeuge der gleichen Autoklasse ohne
Rußpartikelfiltertechnik (auch von anderen Herstellern) diese Schwankungen nicht
aufweisen.
73
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten ein
Mangel vorliegen dürfte: Denn sie hat lediglich vorgetragen, dass die im PKW des
Klägers zur Anwendung gekommene Rußpartikelfiltertechnik zu minimalen, absolut
unerheblichen und jedenfalls innerhalb der Toleranzen liegenden
Spannungsschwankungen führe. Nun ist es allerdings so, dass nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme ein Lichtverlust von 24 % aufgetreten ist, wobei auch davon
auszugehen ist, dass dieser Verlust nicht nur während der Warmlaufphase anhält.
Damit aber sind jedenfalls nach Auffassung des Gerichts diese Einschränkungen
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nicht mehr als minimal und absolut unerheblich anzusehen.
Neben dem Vorhandenseins eines Mangels, der hier – wie ausgeführt wurde – in
den Schwankungen in der Beleuchtungsstärke der Lichtanlage zu sehen ist, setzt die
Minderung grundsätzlich eine Fristsetzung voraus, § 323 Abs. 1 BGB, die hier jedoch
entbehrlich war: Denn die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 23.07.2004
jegliche Nacherfüllung abgelehnt hatte.
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Ausschlussgründe für ein Minderungsrecht sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
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Die Erklärung der Minderung erfolgte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten
des Klägers vom 18.03.2005.
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Der damit dem Grunde nach gegebene Anspruch des Klägers auf Minderung ist in
Höhe von 1500,- € gerechtfertigt, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur
sicheren Überzeugung des Gerichts feststeht.
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Die Höhe der Minderung ergibt sich aus § 441 Abs. 3 BGB: Der vereinbarte Kaufpreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt des Verkaufes der
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben
würde. Die verhältnismäßige Herabsetzung ist erforderlich, damit der Vertrag seine
subjektive Äquivalenz, seinen Charakter als mehr oder weniger vorteilhaftes
Geschäft für die beiden Vertragspartner behält. Bei der Berechnung der Minderung
sind also vier Posten miteinander in Beziehung zu setzen: Der vereinbarte Preis, der
geminderte Preis, der geschuldete Wert und der wahre Wert der Sache. Dabei muss
sich der herabgesetzte zu dem vereinbarten Preis wie der wirkliche Wert der Sache
zu dem Wert der Sache ohne Mangel verhalten.
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Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat in seinem Gutachten vom 30.05.2006
dargelegt, dass der Minderwert aufgrund des mangelhaften Betriebszustandes der
Beleuchtungsanlage mit 1500,- € zu bewerten ist. Diesen Wert hat er im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 11.10.2006 näher erläutert: Den Minderungsbetrag
von 1500,- € hat er anhand der Marktgegebenheiten wie folgt ermittelt: Da sich die
Beeinträchtigung eigentlich kaum mathematisch genau in Euro und Cent ermitteln
ließ, ist maßgeblich eine Ermittlung am Markt, d.h. es ist zu fragen, welchen
Minderwert im Falle eines Verkaufs Käufer und Verkäufer hierbei vereinbart hätten.
Diesen Minderwert bezifferte der Sachverständige aufgrund seiner Erfahrung auf
1.500,- €.
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Danach ergibt sich eine Differenz von 1500,- € zwischen dem wirklichen Wert des
Fahrzeuges und dem Wert des Fahrzeuges ohne Mangel. Da der Wert ohne Mangel
auch dem vereinbarten Preis entsprach errechnet sich ein Minderungsbetrag in Höhe
von 1500,- €.
81
Den Ausführungen des Sachverständigen zu den Ermittlungen des Minderwertes
folgt das Gericht: Denn bei der Ermittlung des Minderwertes anhand der
Marktgegebenheiten handelt es sich um die Vermittlung eines typischen
Erfahrungswertes, den der Sachverständige aufgrund seiner überragenden
Sachkunde gezogen hat. Das Gericht hat auch keinen Anlass die Sachkunde des
beauftragten Gutachters in Frage zu stellen. Denn bei Herrn Dipl.-Ing. H. W. handelt
82
es sich um einen bei Gericht seit langem tätigen und zuverlässigen
Sachverständigen, dessen Fachkompetenz auch in diesem Punkt nicht zu
bezweifeln ist und welche auch die Parteien nicht in Abrede gestellt haben.
Der Sachverständige hat auch – entgegen den Ausführungen der Beklagten im
Schriftsatz vom 13.10.2006 - den Minderwert nicht "angenommen" sondern aufgrund
von Erfahrungswerten anhand der Marktgegebenheiten ermittelt.
83
Da somit der Kaufpreis um 1500,- € herabgesetzt ist und der Kläger den vereinbarten
Kaufpreis von 27.514,40 € entrichtet hat, muss die Beklagte nach den §§ 441 Abs. 4,
346 Abs. 1 BGB den Differenzbetrag von 1500,- € an den Kläger zurückzahlen. Ein
weitergehender Minderungsanspruch besteht nicht.
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2. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz der
Gutachtenkosten, des Nutzungsausfalls für seinen PKW sowie der Fahrt- und
Telefonkosten gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB. Wie bereits ausgeführt
wurde war das veräußerte Fahrzeug bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel
behaftet.
85
In der Rechtsfolge sind die über das Erfüllungsinteresse des Käufers
hinausgehenden Vermögensnachteile des Käufers auszugleichen. Es geht also um
den Ersatz solcher Schäden, die nach früherem Recht auf der Grundlage der sog.
"positiver Forderungsverletzung" ersatzfähig waren, die also durch die
Mangelhaftigkeit der Kaufsache an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst
eingetreten sind. Hierzu zählen insbesondere auch die Vermögensschäden.
86
Nach Auffassung des Gerichts stellen auch Gutachterkosten einen ersatzfähigen
Mangelfolgeschaden dar. Vorliegend hat der Kläger für Gutachtenkosten insgesamt
1.812,31 € verauslagt. Soweit die Beklagte eine entsprechende Zahlung des Klägers
bestritten hat, ist dies (zwischenzeitlich) unsubstantiiert, da der Kläger entsprechende
Überweisungsbelege vorgelegt hat, die eine Belastung seines Kontos mit den
geltend gemachten Gutachtenkosten belegen. Hierzu hat sich die Beklagte nicht
mehr geäußert.
87
Nach Auffassung des Gerichts war die Einholung des Gutachtens auch nicht
überflüssig, da die Beklagte sowohl den Sachmangel als solchen als auch das
Ausmaß der Schwankungen bestritten hat.
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Ob das Gutachten im Ergebnis unbrauchbar war, spielt für die Erstattungsfähigkeit im
Ergebnis keine Rolle, da – worauf bereits der Kläger-Vertreter zutreffend
hingewiesen hat – sogar die Kosten eines objektiv unbrauchbaren Gutachtens zu
ersetzen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63 . Auflage, § 249 Rn. 22 unter Hinweis
auf OLG Hamm BP 1994, 1525). Entscheidend und maßgeblich ist, dass das vom
Kläger eingeholte Gutachten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung
notwendig war. Dies kann vorliegend nicht in Frage gestellt werden, da die Beklagte
das Vorhandensein eines Mangels massiv bestritten hat und der Kläger ohne
fachkundige Hilfe nicht in der Lage war, zu prüfen, ob die Angaben der Beklagten
zutreffend sind.
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Zu den Vermögensschäden zählt ferner der Nutzungsausfall für die Zeiträume,
innerhalb derer sich der PKW des Klägers in der Werkstatt der Beklagten zur
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Durchführung von Nachbesserungsarbeiten befunden hat. Der Ansatz von acht
Tagen ist – auch unter Berücksichtigung von Inspektionsarbeiten – nicht zu
beanstanden; insoweit kann auf die im Tatbestand enthaltene Tabelle Bezug
genommen werden.
Da die Beklagtenseite die Höhe des geltend gemachten Nutzungsausfalls mit 59,00
€ nicht bezweifelt hat, besteht ein Anspruch in Höhe von (acht Tage x 59,- € =) 472,-
€.
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Ferner hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der Fahrt- und Telefonkosten.
Insoweit besteht jedoch nach Auffassung des Gerichts lediglich ein Anspruch in
Höhe von 50,- €, § 287 ZPO: Legt man für eine Wegstrecke zwischen dem Wohnort
des Klägers und der Werkstatt der Beklagten eine Entfernung von 25 km zugrunde –
die entsprechende Angabe des Klägers hatte die Beklagte unzulässig mit
Nichtwissen bestritten – und rechnet drei Fahrten zur Werkstatt der Beklagten
(insoweit waren die Fahrten zur Durchführung der Inspektionen abzuziehen) und
multipliziert das Ergebnis mit zwei (Hin- und Rückfahrt), errechnet sich eine
insgesamt zurückgelegte Wegstrecke von (25 km x 3 Fahrten x 2 =) 150 km.
Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger von der Werkstatt der Beklagten auch
wieder nach Hause fahren musste und hierfür ein Zweitwagen zur Verwendung kam,
sind die insgesamt geltend gemachten 336 km nicht zu beanstanden.
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Mangels näherer Ausführungen zu der Höhe der Kosten bzw. der geltend gemachten
Kostenpositionen können diese 336 km jedoch nur hinsichtlich der Benzinkosten
berücksichtigt werden, wobei das Gericht hier einen Verbrauch von 12 Liter auf 100
km schätzt, bei einem angenommenen Preis von 1 € pro Liter. Es errechnet sich dann
ein Gesamtschaden von rund 40,- €. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass
weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, ob für die eingesetzten Drittfahrzeuge
etwas anderes gezahlt wurde außer den Bezinkosten.
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Telefonkosten können ohne nähere Darlegung seitens der Klägerseite lediglich mit
weiteren 10,- € geschätzt werden, so dass sich für Fahrt- und Telefonkosten ein
Gesamtanspruch in Höhe von 50,- € errechnet.
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Die erst mit Schriftsatz vom 19.06.2006 geltend gemachten außergerichtlichen
Anwaltskosten des Klägers sind nicht schlüssig dargelegt. Denn ein
Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn diese Kosten auch tatsächlich vom
Kläger gezahlt wurden, was weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Ebenso
gut, wenn nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass diese Kosten
noch nicht bezahlt wurden. In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass
der Kläger auch die Kosten für den Sachverständigen L. erst im November 2005
gezahlt hat. Hat der Kläger aber die vorgerichtlichen Anwaltskosten seines
Prozessbevollmächtigten noch nicht gezahlt, besteht kein Schadensersatzanspruch,
sondern lediglich ein Anspruch auf Freistellung, der hier indessen nicht geltend
gemacht wurde. Insoweit war die Klage damit abzuweisen.
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3. Im Ergebnis stehen dem Kläger mithin folgende Ansprüche gegen die Beklagte zu:
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Minderung 1.500,00 €
Sachverständigenkosten (Gutachten Dipl.-Ing. L.) 1.812,31 €
Aufwendungen (Fahrt- und Telefonkosten) 50,00 €
Nutzungsausfall (acht Tage zu je 59,- €) 472,00 €
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= Summe
3.834,31 €
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4. Der Zinsanspruch ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf
Minderung, Nutzungsausfall, einen Teil der Gutachtenkosten von 93,00 € sowie der
Fahrt- und Telefonkosten seit dem 11.04.2005 aus Verzug gerechtfertigt. Da der
Kläger die restlichen Sachverständigenkosten von 1.719,31 € erst am 14.11.2005
gezahlt hat, ergibt sich auch erst ab diesem Tag ein Anspruch auf Zahlung von
Verzugszinsen.
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Hinsichtlich der darüber hinausgehend geltend gemachten Zinsansprüche war die
Klage dem gemäß abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 709 Satz
1, 709 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
102
Im Rahmen der Entscheidung wurde der neue Vortrag der Beklagten in den
Schriftsätzen vom 13.10.2006 und 18.10.2006 und der Vortrag des Klägers im
Schriftsatz vom 19.10.2006 nicht berücksichtigt, § 296 a ZPO.
103
Der Vortrag der Parteien war auch nicht gemäß § 283 S. 2 ZPO zu berücksichtigen, da
es sich um nicht nachgelassene Schriftsätze handelt.
104
Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht, so dass im
Interesse einer Verfahrensbeschleunigung der Vortrag unberücksichtigt geblieben ist.
105
Streitwert
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danach:: 4.459,31 EUR
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