Urteil des AG Köln vom 02.03.2006

AG Köln: wegnahme, zugang, gewaltanwendung, fax, raub, vollstreckung, klagefrist, unterlassen, hauptsache, treppe

Amtsgericht Köln, 122 C 616/05
Datum:
02.03.2006
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 122
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
122 C 616/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % der vollstreckbaren Gegenforderung abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicher-
heit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen in deren
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Rahmen sie gemäß § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2a VHB 84 auch gegen Raub versichert ist.
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Die Klägerin begehrt Erstattung eines Schadens in Höhe von 766,39 EUR aufgrund
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einer Begrenzungsklausel nach § 19 Ziffer 3a VHB 84. Die Klägerin begehrt Erstattung
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aufgrund eines Vorfalls vom 18.05.2005 gegen 18.55 Uhr im Zuge von Eindhoven
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nach Venlo.
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Die Klägerin behauptet, dass sie zu dem Zeitpunkt die Stufen zur 2. Etage des ICE
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empor gestiegen sei zwischen den Zeuginnen I. und N.. Bei dieser Gelegen-
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heit habe ihr ein Unbekannter in die Kniekehle getreten. Ein zweiter Unbekannter habe
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die Zeuginnen angerempelt wobei sich die Klägerin am Geländer habe festhalten
müssen.
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Nach diesem Vorfall habe die Klägerin beim Hinsetzen bemerkt, dass ihre Handtasche
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offen gewesen sei und ihr Portemonnaie entwendet. Darin seien 980,00 EUR aus
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Entnahme am Geldautomaten sowie aus Gewinnen im Spielcasino gewesen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Raub im Sinne von § 5 Nr. 2a VHB 84 vorliege
dagegen die Klägerin Gewalt angewandt worden sei um deren Wiederstand gegen
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die Wegnahme ihres Portemonnaies auszuschalten. Der Tritt habe dazu gedient, die
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Klägerin zu hindern sich gegen die Wegnahme des Portemonnaies zur Wehr zu setzen.
Ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme sei daher
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gegeben.
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Die Klägerin beantragt unter Rücknahme im Übrigen,
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die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 766,39 EUR nebst
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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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seit dem 25.11.2005 zu zahlen, die Beklagte ferner zu verurteilen
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die Klägerin vom Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten auf
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Zahlung außergerichtlicher anrechnungsfreier Rechtsanwaltsge-
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bühren in Höhe von 87,29 EUR frei zu stellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, dass die Klageausschlussfrist die am 17.06.2005 in Gang ge-
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setzt worden sei verstrichen sei bei einem angenommenen Zugang der Erklärung der
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Beklagten am 20.06.2005 und Eingang der Klage am 21.12.2005.
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Die Schilderung der Klägerin werde bestritten. Diese ergebe im Übrigen nicht das Bild
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eines Raubes, auch nicht die Schilderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin
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vom 10.11.2005. Zwischen Gewalt und Entwendung erforderliche Finalzusammenhang
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sei danach nicht feststellbar.
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Im Übrigen werde der Verlust der Klägerin bestritten.
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Wegen der abweichenden Schilderungen der Klägerin liege auch eine Verletzung der
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allgemeinen Aufklärungsobliegenheit nach § 21 Ziffer 2b VHB 84 vor.
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Die Klägerin erwidert, dass mit Eingang des Faxes der Klageschrift am 19.12.2005 die
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Klageausschlussfrist gewahrt sei.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitenden
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Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Beklagte ist der Klägerin nicht aus der abgeschlossenen Hausratsversicherung zur
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Erstattung eines am 18.05.2005 eingetretenen Schadens verpflichtet.
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Insofern ist durch den Eingang des Fax-Schreibens am 19.12.2005 zwar die Klagefrist,
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die durch das Schreiben vom 17.06.2005 in Gang gesetzt worden ist gewahrt worden.
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Es ist mit der Beklagten von einem Zugang des Schreibens am 20.06. auszugehen,
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so dass der Zugang des Fax-Schreibens fristgerecht erfolgte.
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Die Beklagte ist jedoch aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes nicht wegen eines
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Raubes im Rahmen der Hausratsversicherung einstandspflichtig.
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Das vorgetragenen Geschehen ergibt keinen Sachverhalt bei dem gegen die Klägerin
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Gewalt angewendet wurde, um deren Wiederstand gegen die Wegnahme versicherterer
Sachen auszuschalten.
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Das geschilderte Anrempeln und der Tritt in eine Kniekehle der Klägerin führten dazu
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dass sich diese an einem Geländer des Aufgangs zur 1. Etage in dem entsprechenden
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ICE-Wagon festhalten musste. Die Klägerin war hierdurch jedoch nicht gezwungen ein
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Öffnen ihrer Handtasche und ein Entwenden ihres Portemonnaies zu unterlassen. Viel-
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mehr liegt in diesem Vorgehen ein sogenannten Trickdiebstahl dar. Der Klägerin wurde
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insofern nicht durch die Gewaltanwendung gegen ihre Kniekehle ihr Portemonnaie ent-
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wendet. Sie stellte vielmehr erst anschließend beim Hinsetzen fest, dass ihre
Handtasche offen war.
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Im Hinblick darauf, dass die Klägerin während des gesamten Vorganges keinen An-
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griff im Sinne eines Wegnahmes des Portemonnaies gewahr wurde, kann auch deren
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Festhalten am Geländer der Treppe nicht als Wiederstand gegen die Wegnahme des
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Portemonnaies angesehen werden. Auch nach dem Vortrag der Klägerin hat sie erst
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nach diesem Vorfall die Entfernung bemerkt.
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Es liegt insofern nicht etwa der Fall eines Wegreißens einer Handtasche die fest von
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dem Geschädigten umklammert wird vor, sondern vielmehr das Bild eines Trick-
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diebstahls.
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Es kann insofern dahinstehen, ob die Klägerin gegen Aufklärungsobliegenheiten ver-
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stoßen hat im Sinne von § 21, 2b VHB 84.
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Aufgrund der Klageabweisung zur Hauptsache besteht auch keine Verpflichtung der
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Beklagten zur Freistellung der Klägerin vom Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten
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auf Zahlung der außergerichtlichen anrechnungsfreien Rechtsanwaltsgebühr.
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Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 91, 708 Ziffer 11,
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711 ZPO.
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Der Streitwert bis zum 02.02.2006 1.067,29 EUR, ab dem 01.02.2006 853,68 EUR.
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