Urteil des AG Köln vom 02.04.2009

AG Köln: mietsache, interessenabwägung, wohnung, kabel, minimal, informationsfreiheit, grundrecht, vermieter, datum, mietvertrag

Amtsgericht Köln, 221 C 485/08
Datum:
02.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 221
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
221 C 485/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
(Ohne Tatbestand nach den §§ 313 a, 495 a ZPO.)
2
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3
Die Klage ist nicht begründet.
4
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus keinem Rechtsgrund,
insbesondere nicht aus § 541 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag, ein
Unterlassungsanspruch in geltend gemachtem Umfang zu.
5
Ein Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB besteht nämlich nur dann, wenn ein
vertragswidriger Gebrauch der Mietsache zu verzeichnen ist. Vorliegend hat die
Klägerin zwar das Aufstellen der Parabolantenne im Garten der Beklagten nicht
genehmigt, so dass eine Vertragswidrigkeit an sich vorliegt. Die Beklagten können der
Klägerin aber im Wege der Dolo-agit-Einrede einen Anspruch auf Zustimmung zur
Aufstellung der Antenne entgegenhalten, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht
gegeben ist.
6
Ein Vermieter muss nämlich die Entscheidung über die Zustimmung zur
Aufstellung/Anbringung einer Parabolantenne aufgrund einer Interessenabwägung
treffen und darf dabei die Zustimmung nur dann versagen, wenn er hierfür triftige,
sachbezogene Gründe geltend machen kann (u. a. BverfG WuM 1991, 573 ff; Schmidt-
Futterer-Blank-§541 BGB, Rnr. 15 m. w. N.). Bei der Interessenabwägung sind dabei
7
zwei Grundrechte zu berücksichtigen, so kann sich der Mieter einmal auf das
Grundrecht der Informationsfreiheit berufen, nachdem er das Recht hat, sich aus
allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Dem Eigentumsgrundrecht des
Vermieters aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist dabei andererseits ebenfalls Rechnung
zu tragen.
Vorliegend steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die
Eigentumsinteressen der Klägerin nicht beeinträchtigt sind. Der durchgeführte
Ortstermin hat ergeben, dass zunächst keinerlei Substanzverletzung der Mietsache
durch das Aufstellen der Parabolantenne zu gewärtigen ist. Diese ist lose auf mehreren
Waschbetonplatten aufgestellt, ohne dass sie mit dem Untergrund fest verbunden ist.
Auch das in die Wohnung geleitete Kabel ist nicht durch in die Terrassentür gebohrte
Löcher verlegt, sondern verläuft einfach durch die geöffnete Tür hindurch. Des Weiteren
ist auch keinerlei optische Beeinträchtigung zu verzeichnen. Von dem der
Parabolantenne gegenüberliegenden Fußweg aus war diese hinter der Gartenhecke
nur minimal an der Oberkante bzw. gar nicht wahrzunehmen. Sie war etwa so im Garten
aufgestellt, wie die Beklagten als Mieter einen Liegestuhl oder ähnliche
Gartenutensilien im Garten aufstellen mögen.
8
Angesichts dessen, dass das Eigentumsrecht des Vermieters nicht beeinträchtigt war,
konnte im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Beklagten sich auf ein
Informationsinteresse marokkanische Heimatsender betreffend berufen können und
wirksam berufen haben.
9
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach den §§ 91, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
10
Streitwert: 500,00 €.
11