Urteil des AG Köln vom 16.10.2002

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Amtsgericht Köln, 71 IK 103/02
Datum:
16.10.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 71
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
71 IK 103/02
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Schuldners
Verfahrensbevollmächtigte:
Der Eröffnungsantrag vom 27.8.2002 gilt kraft Gesetzes als,
zurückgenommen.
G r ü n d e
Am 27.8.2002 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Hierzu benutzte er einen Vordruck mit der sich auf
dem rechten oberen Rand des Antrags befindlichen Aufschrift
"INSOsoft". Mit Verfügung vom 30.8.2002 beanstandete das Gericht den
Antrag unter Hinweis darauf, dass seit dem 1.3.2002 Vordruckzwang
herrsche. Mit Schriftsatz vom 6.9.2002 wiesen die
Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners darauf hin, der Antrag sei
zulässig, weil er zu 100% dem amtlichen Formular entspreche. Eine
Abweichung lediglich mit dem aufgedruckten Logo der Firma INSOsoft
bewirke nicht, dass inhaltlich von dem Formularvordruck in irgendeiner
Weise abgewichen werde. Der Eröffnungsantrag gilt gemäß § 305 Abs.
3 S. 2 InsO als zurückgenommen, weil er unvollständig ist und der
Schuldner nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Aufforderung
die Beanstandung des Gerichts behoben hat. Nach § 305 Abs. 3 S. 1
InsO hat das Insolvenzgericht die vom Schuldner eingereichten
Unterlagen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Unvollständig sind die
Unterlagen, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form
eingereicht werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Schuldner hat nicht
den amtlichen Vordruck verwendet. Ein ordnungsgemäßer
Insolvenzantrag liegt mithin nicht vor (vgl. auch LG Kleve ZVI 2002, 200,
201). Eine gestalterische Änderung oder Ergänzung des Vordrucks ist
nicht zulässig, weil es sich um einen amtlichen Vordruck handelt, der auf
Grund der am 1.3.2002 in Kraft getretenen
"Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung" (VerbrInsVV) bei
Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens obligatorisch
verwendet werden muss. Soweit der Schuldner einwendet, inhaltlich
stimme der von ihm verwendete Vordruck mit dem amtlichen Formular
überein, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Würde man der
Argumentation des Schuldners folgen, hätte dies zur Folge, dass das
Insolvenzgericht jedes nicht amtliche Formular zunächst auf seine
inhaltliche Übereinstimmung mit dem amtlichen Vordruck zu überprüfen
hätte. Dies stünde aber dem mit der Einführung des amtlichen Vordrucks
verfolgten Zweck entgegen. Der Vordruckzwang soll dem Gericht eine
zügige Prüfung des Antrags insbesondere auf Vollständigkeit erleichtern
(Stellungnahme des Bundesrates zum RegE, EGInsOÄndG, BT-Drucks.
14/49 S. 9). Eine Abweichung von dem amtlichen Vordruck sieht 2
VerbrInsW nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Diese
sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Anträge des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten und auf
Restschuldbefreiung werden damit gegenstandslos.