Urteil des AG Köln vom 02.09.2010

AG Köln (kläger, zpo, ablauf der frist, gegenstand des verfahrens, rechtshängigkeit, verhandlung, zahlung, antrag, schmerzensgeld, frist)

Amtsgericht Köln, 264 C 401/09
Datum:
02.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 264
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
264 C 401/09
Leitsätze:
Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit.
Kein Wegfall der Rechtshängigkeit bei (versehentlich) nicht
weiterverfolgtem und nicht
zurückgenommenen Zinsantrag; die Klage bleibt insoweit rechtshängig.
Kein Fall der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO, sofern über alle in der
mündlichen Verhandlung gestellten Anträge entschieden worden ist.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 328,25 nebst Jahreszinsen
i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 zu
zahlen.
Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87% und die Beklagte
zu 13%
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt es nachgelassen die gegen sie gerichtete
Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils
vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v.
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der
sich am 27.12.2003 mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug ereignet hat.
Die Ansprüche des Klägers aus diesem Unfall – aufgrund der von ihm erlittenen
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Verletzungen – gegen die Beklagte waren bereits Gegenstand eines Verfahrens vor
dem Landgericht Wiesbaden (Az. 9 O 62/07). Der dortige Prozessverlauf stellte sich –
soweit für den hiesigen Rechtsstreit erheblich – wie folgt dar:
Zunächst hatte der Kläger unbedingt Klage erhoben und u.a. in der Klageschrift
beantragt:
3
"1.
4
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe
von mindestens weiteren 22.500 EUR sowie 6046,11 nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 30.09.2006 zu zahlen."
5
[Bl. 2 d.A. Landgericht Wiesbaden, 9 O 62/07 = Beiakte (BA)]
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Des Weiteren beantragte er die Erstattung materiellen Schadens, Zahlung einer Rente
und stellte weitere Feststellungsanträge.
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Die Klageschrift ist der Beklagten am 03.04.2007 zugestellt worden (Bl. 63 d.BA.). Mit
Schriftsatz vom 25.06.2007 beantragte der Kläger sodann, ihm für die gestellten Anträge
Prozesskostenhilfe zu gewähren (Bl. 87, 93 d.BA.). Hierauf gewährte das Landgericht
Wiesbaden dem Kläger Prozesskostenhilfe, im Bezug auf den Antrag zu 1. jedoch nur
hinsichtlich eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von € 10.000,00 (Bl. 102 d.BA.). In
der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2007 (Bl. 111 d.BA.) stellten die Parteien keine
Anträge und erklärten sich damit einverstanden, diesbezüglich zunächst die
Entscheidung über die vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde (Bl. 113 d.BA.)
abzuwarten. Nach teilweiser Abhilfe (nur hinsichtlich der vom Kläger gem. § 120 Abs. 1
ZPO zu zahlenden Raten) wurde die sofortige im Übrigen durch das Oberlandesgericht
Frankfurt a.M. (Az. 7 W 55/07, Bl. 117 d.BA.) zurückgewiesen, woraufhin der Kläger mit
Schriftsatz vom 12.10.2007 (Bl. 130 ff. d.BA.) den Schmerzensgeldanspruch – unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlich von der Beklagten hierauf gezahlten weiteren
€ 5.000,00 – wie folgt formulierte:
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"Es wird nunmehr unter Berücksichtigung der Klagerücknahme hinsichtlich des
ursprünglich gestellten Antrages auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von
125,- EUR vom 09.08.2007 beantragt:
9
1.
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v.
mindestens weiteren 17.500 EUR sowie 7.943 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6046,11 EUR seit dem 30.09.2006 sowie
aus 804,- EUR seit dem 11.06.2007 sowie aus 810,30 EUR seit dem 20.09.2007 sowie
aus 283,20 seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen."
11
[Bl. 136, 137 d.BA.]
12
Diesen Antrag stellte die Klägervertreterin auch in der mündlichen Verhandlung vom
28.11.2008 vor dem Landgericht Wiesbaden (Bl. 245 d.BA.). Mit Urteil vom 20.02.2008
(Bl. 253, 254 d.BA.) wurde die Beklagte sodann u.a. verurteilt,
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"an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,- Euro zu zahlen."
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Eine Verzinsung des Schmerzensgeldbetrages wurde nicht ausgesprochen.
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Insgesamt – unter Berücksichtigung der vorprozessual und im Verfahren vor dem
Landgericht Wiesbaden gezahlten Schhmerzensgeldbeträge – hatte die Beklagte nach
Zahlung der austenorierten Beträge ein Gesamtschmerzensgeld i.H.v. € 17.500,00,
Verdienstausfall i.H.v. € 5.736,76, Haushaltsführungsschaden i.H.v. € 70,00,
Fahrtkosten i.H.v. € 362,40 und Behandlungskosten i.H.v. € 6.396,79 sowie
Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 979,56 gezahlt.
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Der Kläger verlangt mit der hiesigen Klage zum einen ausgerechnete Verzugszinsen
i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 30.09.2006 bis zum
03.05.2009 auf den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von € 10.000,00, welche er mit
€ 2.018,53 beziffert. Zum anderen begehrt er – unter Berücksichtigung eines
Gegenstandswertes von € 30.065,95 und der geleisteten Teilzahlung von
Rechtsanwaltskosten noch offene Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. € 328,25.
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Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm weiterverfolgten Zinsansprüche seien nicht
verjährt. Auch sei über sie durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden weder über sie
rechtskräftig entschieden worden, noch seien sie dort noch anhängig. Zwar sei der mit
der hiesigen Klage geltend gemachte Zinsanspruch ursprünglich dort rechtshängig
gewesen, über diesen jedoch nicht entschieden worden. Es sei daher davon
auszugehen, dass das Landgericht Wiesbaden den Anspruch versehentlich
übergangen habe. Daher sei die Rechtshängigkeit spätestens nach Ablauf der 2-
Wochen-Frist gem. § 321 Abs. 2 ZPO entfallen.
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Mit Schriftsatz vom 19.08.2010 hat der Kläger diesbezüglich noch die Vernehmung des
damals in Wiesbaden tätigen Vorsitzenden Richters am Landgericht T. beantragt
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.530,25 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stünden keine weiteren Ansprüche zu. Der
Zinsanspruch sei bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor
dem Landgericht Wiesbaden gewesen. Dort hätte der Kläger eine Urteilsergänzung
beantragen können oder Berufung einlegen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Im
Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Zinsanspruches.
Insoweit sei von einer konkludenten Teilklagerücknahme hinsichtlich der Zinsen
auszugehen.
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Hinsichtlich des Antrages auf Zahlung weitergehender Anwaltskosten ist die Klägerin
der Ansicht, dass der Gegenstandswert unzutreffend berechnet worden sei, da mit dem
Urteil nur ein Schmerzensgeld i.H.v. € 10.000,00 zugesprochen worden sei.
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Das Gericht hat in dieser Sache zuletzt am 12.08.2010 mündlich verhandelt. In dieser
lag die Beiakte – Landgericht Wiesbaden, 9 O 62/07 – vor und war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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1. Die Klage ist zum überwiegenden Teil – nämlich hinsichtlich des nunmehr als
Hauptforderung geltend gemachten Zinsanspruches – unzulässig.
28
Der Kläger kann die begehrten Verzugszinsen auf den im Urteil des Landgericht
Wiesbaden austenorierten Schmerzensgeldbetrag nicht vor dem angerufenen
Amtsgericht Köln geltend machen, weil dieser Anspruch noch beim Landgericht
Wiesbaden rechtshängig ist, sodass die hiesige Klage wegen entgegenstehender
Rechtshängigkeit (insoweit) gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig ist.
29
a) Der Zinsanspruch ist durch Zustellung der unbedingt erhobenen Klage vom
19.02.2007, die unstreitig einen Zinsantrag auch hinsichtlich des begehrten
Schmerzensgeldbetrages beinhaltete, am 03.04.2007 (Bl. 63R d.BA.) gem. §§
261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO rechtshängig geworden. Eine Entscheidung über
diesen Zinsantrag erging im Urteil nicht, sodass eine entgegenstehende
Rechtskraft nicht in Betracht kommt, die ursprüngliche Rechtshängigkeit
jedoch auch nicht durch rechtskräftige Entscheidung (§ 705 ZPO) beendet
wurde.
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b) Die Rechtshängigkeit ist auch nicht auf andere Weise weggefallen oder
beendet worden.
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aa) Die Klage ist hinsichtlich des ursprünglich ausformulierten
Zinsanspruches nicht zurückgenommen worden, mit der Folge, dass die
Rechtshängigkeit nicht gem. § 269 Abs. 3 S. 1 1. HS ZPO entfallen ist.
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Eine ausdrückliche (Teil-)Klagerücknahme ist insoweit zu keinem
Zeitpunkt erfolgt. Insbesondere ist mit Schriftsatz vom 12.10.2007 (Bl.
130 ff. d.BA.), in dem die Anträge nach Abschluss des PKH-Verfahrens
neu gefasst worden sind, eine ausdrückliche Teilklagerücknahme nur
hinsichtlich des ursprünglichen Antrages auf Zahlung einer monatlichen
Rente erfolgt (Bl. 136 d.BA.).
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bb) Auch kann nicht von einer konkludenten Teilklagerücknahme
hinsichtlich des Zinsantrages bezüglich des Schmerzensgeldes
ausgegangen werden. Von einer Solchen ist immer nur dann
auszugehen, wenn sich aus dem Verhalten der Partei der Willen zur
Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH NJW-RR 1989,
1276; Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 269 Rn 12). Hiervon kann
vorliegend nicht ausgegangen werden, da aus dem Gesamtverhalten des
Klägers vielmehr hervorgeht, dass er den Zinsanspruch grundsätzlich
weiterverfolgen und gerade die Klage insoweit nicht zurücknehmen
wollte. Schließlich war ihm auch für den Zinsanspruch
Prozesskostenhilfe gewährt worden. Auch und insbesondere wird der
fehlende Willen zur Teilklagerücknahme durch den hiesigen Prozess
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evident, in dem der Zinsanspruch weiterhin geltend gemacht wird. Das
prozessuale Verhalten des Klägers im Verfahren vor dem Landgericht
Wiesbaden erweckt insgesamt den Eindruck, dass der Zinsantrag bei der
Abfassung der Anträge im Schriftsatz vom 12.10.2007 übersehen worden
ist. Anhaltspunkte für eine insoweit erfolgte Teilklagerücknahme ergeben
sich hingegen nicht.
cc) Auch ist die Rechtshängigkeit des Zinsantrages nicht nach Ablauf der
2-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen.
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Zwar ist es zutreffend, dass die Rechtshängigkeit eines i.S.d. § 321 Abs.
1 ZPO "übergangenen" Antrages nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2
ZPO entfällt, sofern keine Ergänzung des Urteils beantragt wurde (BGH
BauR 2007, 431 und NJW-RR 2005, 790; Zöller-Vollkommer, a.a.O.,
§ 321 Rn 8 m.w.N.). Jedoch nur dann und nur soweit überhaupt ein Fall
der Urteilsergänzung gem. § 321 Abs. 1 ZPO gegeben ist (BGH NJW-RR
2005, 790 Tz. 19, zitiert nach juris). Dies ist nur dann der Fall, wenn der
Tenor der Entscheidung versehentlich ganz oder teilweise nicht über
einen erhobenen Anspruch entscheidet; auch dann, wenn die Erhebung
des Anspruches erst nach Berichtigung des Urteils festgestellt ist
(Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Auflage, § 321 Rn 1 m.w.N.).
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Ein Fall des § 321 Abs. 1 ZPO war vorliegend jedoch nicht gegeben.
Denn das Landgericht Wiesbaden hat – dies ergibt sich eindeutig aus
dem Inhalt der Beiakte – nicht etwa versehentlich nicht über die Zinsen
hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches
entschieden, sondern bewusst. In der mündlichen Verhandlung vom
28.11.2008 (Bl. 245 d.BA.) sind von der Klägervertreterin ausdrücklich
die Anträge aus dem Schriftsatz vom 12.10.2007 gestellt worden, die
einen Antrag auf Verzinsung des Schmerzensgeldbetrages nicht
enthalten. Folgerichtig ist auch in dem Tatbestand des Urteils vom
20.02.2008 ein solcher Antrag nicht genannt. Ein Fall des § 320 ZPO lag
insoweit ersichtlich nicht vor.
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Das Landgericht Wiesbaden hat demnach im Urteil über alle in der
mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 gestellten Anträge
entschieden. Hinsichtlich des (nunmehr weiterhin begehrten)
Zinsantrages ist insoweit von einem "Übergehen" durch das Gericht
(i.S.d. § 321 ZPO) nicht auszugehen. Zwar mag es sein, dass auch dem
entscheidenden Richter nicht mehr bewusst war, dass ein – mit
Zustellung der Klage rechtshängig gewordener – Zinsanspruch weder
zurückgenommen, noch aktiv weiterverfolgt wurde; jedoch erfolgte die
Entscheidung (nur) über die in der mündlichen Verhandlung gestellten
Anträge – die den Zinsantrag nicht enthielten – bereits aufgrund des §
128 Abs. 1, 4 ZPO bewusst, da eine Entscheidung über den
Zinsanspruch ohne mündliche Verhandlung nicht ergehen konnte.
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In einem solchen Fall ist eine Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO jedoch
ausgeschlossen (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 321 Rn 2;
Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 321 Rn 2 jeweils m.w.N.), mit der
Folge dass auch hinsichtlich des nicht beschiedenen Zinsantrages die
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Rechtshängigkeit nicht nach Ablauf der 2-wöchigen Frist des § 321 Abs.
2 ZPO entfallen ist.
Einer Vernehmung des damals entscheidenden Vorsitzenden Richters
am Landgericht T. zu dieser Frage bedurfte es nach alledem nicht, zumal
der diesbezügliche Antrag des Klägers erst nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung erfolgte und somit verspätet und unbeachtlich
i.S.d. §§ 296 282 ZPO ist.
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Ebenso war ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung nicht gegeben. Das Gericht hatte auf die bestehende
Problematik bereits mit Hinweisbeschluss vom 18.03.2010 (Bl. 67 d.A.)
ausführlich hingewiesen. Hiernach hatte auch der Kläger Gelegenheit
vorzutragen und ggf. Beweismittel zu benennen. Warum dies nicht erfolgt
ist, wurde vom Kläger nicht vorgetragen.
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dd) Schließlich ist auch durch das längere Nichtbetreiben des Verfahrens
vor dem Landgericht Wiesbaden die Rechtshängigkeit des
Zinsanspruches nicht entfallen (Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 261
Rn 9).
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c) Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20.02.2008 stellt daher ein
sog. "verdecktes Teilurteil" dar, mit der Folge, dass der mit der hiesigen Klage
verfolgte Zinsanspruch – nach wie vor – beim Landgericht Wiesbaden
rechtshängig ist.
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2. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ist die Klage
hingegen zulässig und begründet. Die geltend gemachten weiteren
Rechtsanwaltskosten waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens vor
dem Landgericht Wiesbaden, sodass sich die o.g. Problematik vorliegend nicht
stellt.
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Dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der ihm entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren besteht, ist zwischen den Parteien unstreitig und von der
Beklagten durch Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. € 979,56 auch
anerkannt worden.
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Auch ist die Höhe des Gegenstandswertes anhand der unstreitig von der Beklagten
zu leistenden / geleisteten Zahlungen vom Kläger zutreffend mit € 30.065,95
beziffert worden. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung ergibt sich (bei
1,3-facher Geschäftsgebühr + Post- und Telekommunikationspauschale zzgl. USt.)
der geltend gemachte Restbetrag i.H.v.
€ 328,25
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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: € 2.530,25
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