Urteil des AG Köln vom 30.06.2009

AG Köln: reparatur, versicherungsnehmer, firma, wiederherstellung, abtretung, versicherungsvertrag, versicherungsleistung, datum

Amtsgericht Köln, 263 C 480/08
Datum:
30.06.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 263
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
263 C 480/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,82 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.07.2008 zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlich
entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.07.2008 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht aus dem zwischen dieser
und der Zedentin, der Zeugin I., abgeschlossenen Versicherungsvertrag die mit der
Klage geltend gemachte weitere Versicherungsleistung verlangen. Ein Verstoß gegen
das Abtretungsgebot des § 3 Abs. 4 AKB liegt nicht vor, da die Beklagte gegenüber der
Klägerin (und nicht gegenüber der Zeugin I.) den streitgegenständlichen Schaden
jedenfalls teilweise reguliert und die Abtretung damit konkludent genehmigt hat
(Stiefel/Hofmann, § 3 AKB Rn 86 m. R.). Nach § 13 Abs. 5 AKB sind zu ersetzen die
erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Erforderlich sind dabei die Kosten, die der
Versicherungsnehmer objektiv zur Beseitigung des Schadens aufwenden muss. Die
Zedentin hat die Reparatur unstreitig bei der Klägerin und damit in einer Opel-
Fachwerkstatt ausführen lassen, wozu sie grundsätzlich berechtigt war. Dass diese, d.
h. die Klägerin, der Zeugin I. dafür Kosten berechnet hat, die die üblichen Kosten einer
entsprechenden Reparatur in einer Opel-Fachwerkstatt übersteigen, hat die Beklagte
nicht dargelegt. Dafür finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Firma D. die
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Reparatur zu einem niedrigeren Preis vorgenommen hätte, macht die dazu von der
Beklagten angegebenen Kosten noch nicht zu den üblichen und die von der Klägerin
berechneten Kosten nicht zu überhöhten und damit nicht erforderlichen Kosten.
Zinsen und Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gem. §§ 286 ff BGB verlangen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,
713 ZPO.
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Streitwert:
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