Urteil des AG Kleve vom 19.12.2005

AG Kleve: mahnung, vollstreckbarkeit, prozesskosten, verzug, zivilrichter, zugang, datum

Amtsgericht Kleve, 29 C 432/05
Datum:
19.12.2005
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 C 432/05
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,90 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
22.07.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58 % und die
Beklagte zu 42 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Ablichtung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 29,90 €
gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 287 BGB.
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Die Beklagte befand sich mit der Begleichung der Rechnung der Klägerin vom
07.04.2005 gemäß § 286 Abs. 3, 287 BGB 30 Tage nach Zugang der Rechnung in
Verzug. Die Beklagte ist daher verpflichtet, der Klägerin den hieraus entstandenen
Verzugsschaden zu ersetzten. Die Klägerin kann daher die Kosten für die
Mahnschreiben vom 11.05.2005, 02.06.2005 und 16.06.2005 verlangen. Die Kosten
hierfür schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 15,- €. Daneben steht der Klägerin die
Kosten für die Auskunftseinholung beim Gewerberegister in Höhe von 10,- € zu. Weiter
ist der Klägerin ein Zinsschaden in Höhe von insgesamt 4,90 € entstanden.
Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten erhebt die Beklagte
nicht
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Demgegenüber hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 40,95 EUR. Zwar ist der hälftige Betrag der
vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach der Einführung des
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht mehr in voller Höhe auf die Prozesskosten
anrechenbar. Die Kosten eines vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens sind
jedoch nur dann zu ersetzen, wenn das Mahnschreiben eine zweckentsprechende
Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Tätigt somit der Gläubiger bei der Verfolgung
seines Anspruches Aufwendungen oder geht er zur Durchsetzung des Anspruchs
weitere Verbindlichkeiten ein, so hat ihn der Schuldner nur freizustellen, soweit der
Gläubiger diese weiteren Aufwendungen nach den Umständen des Falles als
notwendig ansehen durfte. Dies war bislang bereits ständige Rechtsprechung des
erkennenden Gerichts im Hinblick auf vorgerichtliche Inkassokosten. Nach der
Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten diese Grundsätze jedoch
auch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Soweit der Gläubiger den Rechtsanwalt
beauftragt, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern, kann er die hierdurch verursachten
Kosten nur dann vom Schuldner ersetzt verlangen, wenn er bei Beauftragung des
Rechtsanwaltes anhand konkreter Umstände damit rechnen konnte, die Forderung
werde sich auf diesem Wege ohne Einschaltung des Gerichts beitreiben lassen. Soweit
der Schuldner jedoch nach dem Vorbringen der Gläubigerin bereits auf die
vorgerichtlichen eigenen Mahnungen der Gläubigerin nicht gezahlt hat, liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, nach denen die Gläubigerin im vorliegenden Fall vor der
Beauftragung des Rechtsanwaltes mit der erneuten außergerichtlichen Mahnung mit
einer Beitreibung der Forderung ohne gerichtliche Hilfe rechnen konnte. Die hierdurch
entstandenen Kosten beruhen somit nicht auf einer zweckentsprechenden Maßnahme
der Rechtsverfolgung, sodass diese Kosten vom Gegner nicht ersetzt verlangt werden
können. Vielmehr ist die klagende Partei in derartigen Fällen aus dem Gesichtspunkt
der Schadensminderungspflicht gehalten, unmittelbar Klageauftrag zu erteilen.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286, 287 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 70,85 €
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