Urteil des AG Kleve vom 28.02.2001

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Amtsgericht Kleve, 35 C 209/00
Datum:
28.02.2001
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
35 C 209/00
Schlagworte:
Reisepreisminderung
Normen:
BGB 651 d
Leitsätze:
Für das Fehlen vom Zustellbett, Bettwäsche und Handtüchern bei einer
All-inclusive-Pauschalreise für ein mitreisendes Kind ist eine 50 %
Minderung des auf das Kind anfallenden Reisepreises ausreichend.
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von
500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 03. - 18.08.00 eine
Pauschalflugreise nach Mexiko in das Zielgebiet Playa Del Carmen in die Anlage Reef
Club Playacar für sich und seine mitreisende Ehefrau und das Kind zu einem Preis bei
Verpflegung All inklusive von 6.987,00 DM. Die Unterbringung sollte in einem
Doppelzimmer mit Zustellbett erfolgen.
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Vor Ort wurde ein Zustellbett nicht zur Verfügung gestellt.
3
Der Kläger erhob vor Ort Rüge gegenüber der Reiseleitung.
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Nach Urlaubsrückkehr machte er Ansprüche geltend u. a. mit anwaltlichem Schreiben
vom 29.09.00 mit Fristsetzung bis zum 28.10.00.
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Die Beklagte erstattete vorgerichtlich 585,00 DM.
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Der Kläger meint, für das Fehlen des Zustellbettes könne er eine Reisepreisminderung
von 25 % geltend machen. Er behauptet, im übrigen habe es an Handtüchern,
Bettwäsche etc. für das gefehlt. Hierfür macht er eine weitere Minderung von 5 %
geltend. Hieraus errechnet er einen Gesamterstattungsbetrag von 2.096,10 DM auf den
er den bereits gezahlten Betrag von 585,00 DM anrechnet.
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Die Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.511,10 DM nebst 9,26 % Zinsen
hieraus seit dem 29.10.00 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Zahlung. Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers soweit er
Ansprüche des mitreisenden Kindes geltend macht. Hinsichtlich der Rüge betreffend
Handtücher, Bettwäsche etc. beruft sich die Beklagte auf § 651 g Abs. 1 BGB. Im
übrigen rügt sie das klägerische Vorbringen als unschlüssig und unsubstantiiert.
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Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
wechselseitigen Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Reise
mangelbehaftet im Sinne des § 651 c BGB war. Unstreitig fehlte das gebuchte
Zustellbett. Die geleistete Zahlung ist aber ausreichend, die Beeinträchtigungen
abzugelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nur die Reise des Kindes beeinträchtigt
war. Dieses hat kein Bett zur Verfügung gestellt bekommen, auch keine Bettwäsche
hierfür und nach klägerischem Vortrag auch keine Handtücher. Auf das Kind entfiel ein
anteiliger Reisepreis von 1.149,00 DM. Mit gezahlten 585,00 DM hat die Beklagte 50 %
des auf das Kind entfallenden Reisepreises erstattet. Das ist ausreichend, die
Beeinträchtigungen abzugelten.
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Soweit darüber hinaus gerügt wird, es habe an Zahnputzbechern und Fön für die Dritte
Person gefehlt, handelt es sich hierbei um eine bloße Reiseunannehmlichkeit. Ein
gesonderter Fön für jede im Zimmer anwesende Person war nicht zugesichert.
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Soweit der Kläger einen mangelnden Erholungseffekt deshalb rügt, weil er gezwungen
gewesen sei, mit seiner Ehefrau in einem Bett zu schlafe, ergibt sich aus dem
klägerischen Vortrag nicht, inwieweit er hierdurch übermäßig beeinträchtigt war.
Unstreitig handelte es sich bei dem Bett um ein solches in einer Größe 1,40 x 2,00
Metern. Ein solches Bett ist für 2 Personen vorgesehen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 1.511,10 DM
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