Urteil des AG Kleve vom 18.01.2006

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Amtsgericht Kleve, 31 IK 18/00
Datum:
18.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Inso-Gericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 IK 18/00
Schlagworte:
Abfindung
Normen:
InsO § 36; ZPO § 850 i
Leitsätze:
Ermittlung eines pfändungsfreien Betrags für Einmalzahlung aus
Abfindung für Arbeitsplatzverlust in Wohlverhaltensperiode durch Abzug
von Freibetrag nach fiktiver Fortbeschäftigung.
Tenor:
Dem Schuldner wird aus dem Einkommen, dass von der Drittschuldnerin
als Abfindung an den Treuhänderin Kürze gezahlt werden wird, ein
monatlich pfändungsfreier Betrag von EUR 137,- festgesetzt.
Die Festsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom 01.05.2003 bis zum
31.12.2006.
Der Treuhänder wird angewiesen, sobald und sofern das Einkommen in
seine Verfügungsgewalt gelangt ist, während des festgelegten
Zeitraums den als pfändungsfrei festgesetzten Betrag, jeweils monatlich
im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Schuldner zu
zahlen.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.12.2001 wurde dem Schuldner die
Restschuldbefreiung angekündigt. Treuhänder ist Rechtsanwalt . Der Schuldner hat
dem Treuhänder seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus jedem Dienstverhältnis
oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten.
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Neben einem fortlaufendem Einkommen gehören zu den Bezügen auch sonstige
Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners
vollständig oder zu einem wesentlich Teil in Anspruch nehmen (§§ 36 Abs. 1 InsO, 850
Abs. 2 letzter Hbs. ZPO).
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Der Schuldner ist verheiratet. Seine Ehefrau erzielt ein durchschnittliches Einkommen
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aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von ca. 200,- EUR/mtl. Im Haushalt wohnt
noch eine minderjährige Tochter ohne eigene Bezüge. Der Schuldner hat in Kürze von
der Drittschuldnerin eine Abfindung gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz über EUR
12.500,- zu erwarten.
Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 15.01.2003, ihm von dem
Einmaleinkommen auf die Dauer von 43 Monaten monatlich EUR 234,-unter
Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten pfändungsfrei zu belassen.
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Der Treuhänder hat keine Bedenken gegen eine Teilbelassung der Abfindung an den
Schuldner.
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Der Antrag des Schuldners ist nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 i ZPO zulässig und
teilweise begründet. Ihm ist ein monatlich pfändungsfreier Betrag des
Einmaleinkommens festzusetzen. Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung
für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste in den Insolvenzbeschlag fällt, so kann
dem Schuldner soviel belassen werden, als er während eines angemessenen
Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten
Personen bedarf.
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Der fiktive Sozialhilfebedarf des Schuldners und der zwei tatsächlich unterhaltenen,
unterhaltsberechtigten Angehörigen wurde am 04.02.2003 von der Gemeinde Z1 mit
1.739,20 EUR/mtl. berechnet.
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Demgegenüber steht ein Familieneinkommen in Form einer Erwerbsunfähigkeitsrente
des Schuldners über 1.342,09 EUR/mtl., ein Kindergeld in Höhe von 154,- EUR/mtl. und
ein durchschnittliches Einkommen der Ehefrau mit 200,- EUR/mtl. zur Verfügung.
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Es verbleibt ein fiktiver monatlicher Sozialhilfebedarf in Höhe von 43, 11 EUR.
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Maximal ist dem Schuldner soviel zu belassen, als ihm verbliebe, wenn sein
Arbeitseinkommen aus laufenden Arbeits- oder Dienstlohn bestände (§§ 36 Abs. 1 InsO,
850 i Abs. 3 ZPO): Angelehnt an das frühere Einkommen würde d. Schuldn. - stünde er
weiterhin in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis - monatlich ca. 1.636,- EUR
verdienen.
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Nach §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 c ZPO wären davon unter Berücksichtigung der
Unterhaltsverpflichtungen 1.574,- EUR/mtl. nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst, so
dass ein maximaler Differenzbetrag in Höhe von 231,91 EUR/mtl. festsetzbar wäre.
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Da der fiktive Sozialhilfebedarf als Wahrung des Existenzminimums hinter dem
notwendigen Unterhalt i.S.d. § 850 i ZPO regelmäßig zurückbleibt, erscheint es
angemessen, dem Schuldner einen pfandfreien Betrag aus der Abfindung in Höhe von
137,- EUR/mtl. zu belassen; so werden Gläubiger- und Schuldnerinteressen
gleichermassen berücksichtigt.
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Da der Schuldner bereits seit 01.08.2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und
eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht absehbar ist, ist derzeit für einen
längeren Zeitraum nicht mit weiteren Einkünften zu rechnen.
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Als angemessenen und überschaubaren Zeitraum werden hier 44 Monate angesehen.
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Überwiegende Gläubigerbelange, die dem Pfändungsschutz entgegenstehen, sind nicht
ersichtlich. Betroffen von der Anordnung des Pfändungsschutzes ist die Allgemeinheit
der Masse- und Insolvenzgläubiger.
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Der Betrag, der bei einer Ablehnung der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrages
der Gesamtgläubigerschaft zusätzlich zukommen würde, ist - prozentual auf die
Einzelgläubiger verteilt - zu gering, um deren wirtschaftliche Lage nachhaltig zu
verbessern oder um die Notlage eines Einzelgläubigers zu beseitigen.
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Dieser Beschluss kann von dem Treuhänder und dem Schuldnerinnerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen
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