Urteil des AG Kleve vom 27.05.2005

AG Kleve: zustand, verkehrsunfall, zivilrichter, datum

Amtsgericht Kleve, 28 C 55/05
Datum:
27.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 55/05
Schlagworte:
Geschäftsgebühr
Normen:
BGB §§ 280, 286, 249
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von Kosten
anwaltlicher Tätigkeit zur Rechtsverfolgung aus dem Verkehrsunfall vom
28.08.2004 in E2 durch Zahlung von € 85,21 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2004 an
Rechtsanwalt T, E-Straße, ####1 E.Der Beklagte wird weiter verurteilt,
den Kläger freizustellen von Kosten anwaltlicher Tätigkeit durch Zahlung
von € 26,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 an Rechtsanwalt T, E-Straße, ####1
E.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Die Klage ist
1
einen gegen gerichteten Zahlungsanspruch aus §§ 7 StVG, 823, 249 BGB im geltend
gemachten Umfang ableiten.
2
Die geltend gemachten Geschäftsgebühr ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB
erstattungsfähig. Gemäß § 249 Absatz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz
verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht des Schädigers
erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit diese
erforderlich, d.h. notwendig und angemessen, waren (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., §
286 Rdnr. 47; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 929; AG Kehl, NZV 2004, 416).
3
Die anwaltliche Bearbeitung eines üblichen Verkehrsunfalls stellt grundsätzlich eine
durchschnittliche Angelegenheit dar. Sofern dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe von
4
1,3 berechnet wird, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. AG Greifswald RVGreport 2005,
191, AG Heidelberg RVGreport 2005, 148, AG Nürnberg RVGreport 2005, 192).
Anhaltspunkte für eine "... deutlich unterdurchnittliche” Schwierigkeit, die die
Bearbeitung " ... in die Nähe der Abfassung eines einfachen Schreibens gemäß VV
2402 rücken”, lassen sich aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht ableiten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
5