Urteil des AG Kleve vom 16.09.2002

AG Kleve: zivilprozessordnung, erlass, verfügung, datum

Amtsgericht Kleve, 38 IK 13/02
Datum:
16.09.2002
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
38 IK 13/02
Tenor:
wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 24.08.2002 wird als
unzulässig zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Der Eröffnungsantrag ist unzulässig.
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Die Schuldnerin hat beim Amtsgericht L Antrag auf Eröffnung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 38 IK
8/02.
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Hinsichtlich jenes Verfahrens hat das Gericht mit Verfügung vom 10.04.2002 der
Schuldnerin die Rücknahmefiktion gem. § 305 Abs. 3 S. 2 InsO mitgeteilt. Der dagegen
gerichteten Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht L (4 T 166/02)
genausowenig abgeholfen wie einer Gegenvorstellung vom 30.04.2002 gegen den
Nichtabhilfebeschluss. Die Entscheidungen des Landgerichts sind nicht rechtskräftig;
die Akten befinden sich derzeit beim Bundesgerichtshof.
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Mit Antrag vom 24.08.2002 hat die Schuldnerin einen weiteren, gleichartigen Antrag auf
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt.
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Das Gericht hat die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass dieser weitere Antrag bis auf
weiteres nicht bearbeitet werden könne, da über den gleichartigen Antrag zu 38 IK 8/02
noch nicht rechtskräftig abschließend entschieden sei.
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Im Hinblick darauf hat die Schuldnerin den Erlass einer rechtsmittelfähigen
Entscheidung für den Fall, dass die Bearbeitung des Antrages nicht umgehend wieder
aufgenommen werde, gestellt.
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An einer Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens sieht sich das erkennende Gericht
durch das noch laufende Verfahren 38 IK 8/02 gehindert. Der Antrag ist nämlich -
jedenfalls derzeit - unzulässig:
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Bei einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Eröffnung eines weiteren
Verbraucherinsolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens der selben Person durch
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den selben Schuldner mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. insoweit
auch LG L, Beschluss vom 18.11.2001, zu 4 T 499/01). Dieses zwingende Ergebnis
ergibt sich aus dem Umstand, dass im Falle, dass die Rücknahmefiktion gem. § 305
Abs. 3 S. 2 InsO im Rahmen der Rechtsbehelfe der Schuldnerin für unwirksam erklärt
werden wird, zwei gleichartige Anträge auf Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin existieren. Ein
solches Ergebnis lässt jedoch weder die Insolvenzordnung noch die gem. § 4 InsO zur
Anwendung gelangende Zivilprozessordnung nicht vor.
Der Antrag war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
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Die getroffenen Folgeentscheidungen ergeben sich deshalb zwangsläufig.
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