Urteil des AG Kleve vom 06.04.2001

AG Kleve: unterbringung, reiseveranstalter, angemessene entschädigung, hotel, abreise, vollstreckung, kündigung, umzug, wechsel, reisevertrag

Amtsgericht Kleve, 36 C 47/01
Datum:
06.04.2001
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 47/01
Schlagworte:
Wartezeiten am Ankunftstag, buchungswidrige Unterbringung in einem
anderen Hotel
Normen:
BGB §§ 651 d , 651 c
Leitsätze:
1.Unzumutbare Wartezeiten bei der Bereitstellung eines Zimmers am
Ankunftstag rechtfertigen eine Minderung des Tagesreisepreises von 30
%.
2.Die buchungswidrige Unterbringung in einem anderen Hotel führt zu
einer Minderung des Reisepreises von 10 %.
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,50 DM nebst Zinsen
in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2000
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 85 % und die
Beklagte 15 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die
durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts J entstanden
sind; diese hat die Klägerin allein zu übernehmen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, soweit nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Beklagte kann ihrerseits die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, soweit nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet
hat.
Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unbedingte und
unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 02.09. bis 16.09.2000 eine
Urlaubsreise nach F auf die J2 in das Zielgebiet T in die Anlage E. Der
Gesamtreisepreis betrug für zwei Erwachsene bei All-inklusive-Leistungen 3.402,00
DM. Ferner schloß die Klägerin eine Reiserücktrittskostenversicherung im Wert von
72,00 DM ab.
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Während ihres Urlaubsaufenthaltes wandte sich die Klägerin am 05.09.2000 an die
Reiseleitung der Beklagten und rügte unter anderem eine nicht ordnungsgemäße
Unterbringung in dem von ihr nicht gebuchten Hotel K. An diesem Tag wurde ein
Umbuchungsprotokoll aufgenommen, nach dem die Klägerin bereits am 07.09.2000
vom Urlaubsort abfliegen sollte (Bl. 15 d.A.). Nach ihrer vorzeitigen Rückkehr begehrte
sie mit Schreiben vom 11.09.2000 (Bl. 63 f. d.A.) eine finanzielle Entschädigung von der
Beklagten. Letzere lehnte mit Schreiben vom 23.10.2000 eine Einstandspflicht ab; nach
der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstattete sie einen Betrag
in Höhe von 390,00 DM.
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Die Klägerin trägt vor:
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Die Reiseleistung der Beklagten sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen (vgl. die
Aufzählung auf Bl. 5 ff., 38 ff. d.A. und das vorgelegte Lichtbild auf Bl. 52 d.A.). Da eine
Abhilfe der Reisemängel nicht möglich gewesen sei, habe sie den Reisevertrag auch
berechtigt gekündigt. Die Beklagte habe sämtliche Reisekosten nebst
Beförderungskosten (14,00 DM) und Bahnkosten (119,00 DM) sowie immateriellen
Schadensersatz in Höhe von 1.150,00 DM und eine Unkostenpauschale von 50,00 DM,
also insgesamt 4.807,00 DM an sie zu zahlen. Unter Anrechnung der vorgerichtlichen
Zahlung verbleibe hiernach eine Restforderung von 4.417,00 DM.
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Die Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.417,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 08.09.2000 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend:
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Die Klägerin habe am 05.09.2000 um eine vorzeitige Abreise gebeten. Als Grund habe
sie die Zustände in der gebuchten Anlage und die Lage des Hotels K genannt.
Desweiteren habe sie Probleme mit ihrer Schwangerschaft und der Hitze geltend
gemacht. Einen sodann von ihrer Reiseleiterin angebotenen Zimmerwechsel habe die
Klägerin aufgrund der vorgenannten Ausführungen abgelehnt; die Klägerin habe
schnellstmöglich nach G zurückreisen wollen. Dies ergebe sich auch aus dem
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unterzeichneten Umbuchungsprotokoll, nach dem alle Ansprüche der Klägerin
abgegolten seien. Außerdem habe die Klägerin sofort in die Häuser B sowie in die
ursprünglich gebuchte Anlage umziehen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Die Beklagte hat weitere 703,50 DM an die Klägerin zu zahlen. Insoweit war der
Reisepreis weitergehend zu mindern, §§ 651 d, 651 c, 472 BGB.
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Gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ist der Reisende berechtigt, eine Minderung des
Reisepreises zu verlangen, wenn die Reise mit Fehlern (§ 651 c Abs. 1 BGB) behaftet
war. Vorliegend wich die Reiseleistung der Beklagten insoweit von den vertraglichen
Vereinbarungen ab, als der Aufenthalt der Klägerin durch unzumutbare Wartezeiten bei
der Bereitstellung eines Zimmers am Ankunftstag, einer buchungswidrigen
Unterbringung in einem anderen Hotel, eine nicht einwandfrei funktionierende
Klimaanlage, Verpflegungsdefiziten und Bautätigkeiten in der Hotelanlage gestört
wurde. Hierzu im einzelnen:
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Die Klägerin hat konkret vorgetragen, dass das ihr im gebuchten Hotel zugewiesene
Zimmer mit insgesamt vier Betten vollgestellt war und aus dem Wasserhahn permanent
Wasser lief. Diese Beschreibung lässt darauf schließen, dass das Zimmer für eine
Unterbringung von lediglich zwei Personen noch nicht hergerichtet war. Die Beklagte
hat sich zu diesem konkreten Vorwurf nicht hinreichend geäußert. Ihr pauschales
Bestreiten genügte im Hinblick auf das substantiierte Vorbringen der Klägerin nicht.
Darüber hinaus begründet die Beklagte ihr Bestreiten damit, dass die Klägerin vor dem
05.09.2000 keinen Kontakt mit der Reiseleitung aufgenommen habe. Erfolgte das
Bestreiten also vor dem Hintergrund einer vereitelten Kenntnisnahme konkreter
Reisemängel, bleibt unklar, inwieweit die Beklagte die notwendigen Informationen über
die gerügten Umstände erlangt hat. Im Hinblick darauf ist die Erklärung der Beklagten
als ein unbeachtliches Bestreiten ohne genaue Kenntnis "ins Blaue hinein" zu werten.
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Die Bereitstellung einer von der Klägerin bezogenen Unterkunft erfolgte nach ihrem - als
unbestritten zu geltenden Vorbringen (siehe oben) - erst nach einem Wechsel der
Hotelanlage. Die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen rechtfertigen eine Minderung
des Tagesreisepreises um 30 %, mithin 72,90 DM.
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Bei der Bestimmung der Höhe des Gesamtreisepreises war der Wert der
Reiserücktrittskostenversicherung nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine
Nebenleistung der Beklagten gehandelt hat, die wertmäßig von dem Vorhandensein
von Reisemängeln nicht beeinträchtigt werden konnte.
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Bei der Bemessung der Minderung war neben der feststellbaren Intensität der
Beeinträchtigungen auch nach Maßgabe des § 472 BGB das Verhältnis entscheidend,
in welchem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden
hat. Dabei ist der Wert sämtlicher von dem Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in
Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der oben genannte
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Minderungsbetrag zuzusprechen, § 287 Abs. 2 ZPO.
Die weitere Unterbringung im Hotel K entsprach nicht den vereinbarten
Reiseleistungen, da diese Anlage von der Klägerin nicht gebucht war. Diese
Abweichung führt zu einer weitergehenden Minderung des Reisepreises (3.402,00 DM)
um 10 %, mithin 340,20 DM.
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Die Minderung war wegen dieser Störung trotz der vorzeitigen Abreise der Klägerin am
05.09.2000 auf den gesamten Reisezeitraum auszudehnen. Insoweit gelten die
Grundsätze der hypothetischen Minderung, die aufgrund der unberechtigten Kündigung
des Reisevertrages durch die Klägerin (wird ausgeführt) anzuwenden sind.
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Fehlen die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung gemäß § 651 e BGB, ist das
Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter nicht beendet.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis bestehen somit fort.
Der Reiseveranstalter ist daher weiterhin verpflichtet, die geschuldeten Leistungen
mangelfrei zu erbringen. Kommt er dem nicht nach und werden die vom Reisenden
während seines Urlaubsaufenthaltes am Urlaubsort angezeigten Mängel auch nach
dessen vorzeitiger Abreise nicht beseitigt, bezieht sich die Minderung auf den gesamten
Urlaubszeitraum. Dem Reisenden obliegt hierbei die Darlegungs- und Beweislast
sowohl für das Fortbestehen der Mängel als auch für die Unmöglichkeit einer Abhilfe.
Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Reisende durch sein Verhalten zu verstehen
gegeben hat, dass er auf eine (spätere) Abhilfe durch den Reiseveranstalter keinen Wert
legt. Die sich hierin widerspiegelnde, grundsätzliche und endgültige Ablehnung
zukünftiger Abhilfemaßnahmen enthebt den Reiseveranstalter auch davon, den
Reisenden noch nach seiner Abreise Abhilfeangebote zu unterbreiten. Hat der
Reiseveranstalter allerdings den Reisemangel trotz entsprechender Rügen des
Reisenden nicht umgehend beseitigt oder bestreitet er das Vorhandensein eines
Reisemangels im Prozess, besteht die tatsächliche Vermutung dafür, dass er die
Mängelbeseitigung auch in der restlichen Urlaubszeit unterlassen hätte. Vorliegend hat
die Beklagte das gesamte klägerische Vorbringen und somit auch das Vorhandensein
von Reisemängeln bestritten. Insoweit bleibt unklar, unter welchen (finanziellen)
Voraussetzungen ein konkretes Umzugsangebot unterbreitet worden wäre und welchen
konkreten, gerügten Umstand die Beklagte hierfür (erst) zum Anlass genommen hätte.
Die bestehenden Zweifel über eine beabsichtigte Abhilfe gehen hier jedoch zu Lasten
der Beklagten.
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Dem Minderungsanspruch der Klägerin steht auch nicht das von ihr unterzeichnete
Umbuchungsprotokoll vom 05.09.2000 entgegen. Zwar wurde dort der Umzug vom E in
das K als Kundenwunsch vermerkt. Dies steht einer Einordnung als Abhilfemaßnahme
jedoch nicht entgegen. Denn wird ein bestimmter Missstand durch einen Wechsel der
Unterkunft beseitigt, wird dies stets im Interesse und auf Wunsch des Reisenden
erfolgen.
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Der lautstarke Betrieb der Klimaanlage im Zimmer der Klägerin führt zu einer weiteren
Herabsetzung des Reisepreises um 5 %, mithin 170,10 DM. Hinsichtlich der
Bemessung der Minderung wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen
(siehe oben).
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Die vorgenannten grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für die beanstandete
Verpflegung. Das Fehlen von All-inklusive-Leistungen und jeglicher Gemüse- und
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Obstsorten stellte ein minderungsrelevantes Defizit bei der Bereitstellung der
Verpflegungsleistungen dar. Die vorzunehmende Minderung von 10 % (340,20 DM) war
wiederum auf den gesamten Urlaubszeitraum der Klägerin auszudehnen. Gleiches gilt
für die Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeiten in der Alternativanlage. Auf dem
vorgelegten Lichtbild sind allerdings lediglich geringfügige Auswirkungen von
Bauarbeiten in der Außenanlage zu sehen. Dies berechtigt zu einer Minderung von 5 %
des Gesamtreisepreises, mithin 170,10 DM, §§ 472 BGB, 287 Abs. 2 ZPO.
Der Minderungsanspruch der Klägerin war auch nicht wegen einer unterbliebenen
Mitwirkungshandlung bei der Abhilfe von Reisemängeln ausgeschlossen (§ 162 BGB
analog). Grundsätzlich verliert der Reisende zwar seinen Minderungsanspruch wegen
gerügter Reisemängel, wenn er bei deren Abhilfe eine gebotene und zumutbare
Mitwirkung unterlässt. Hierfür genügt auch die ernsthafte und endgültige Ablehnung
eines Wechsel der Unterbringung. Für die Annahme einer grundsätzlichen
Ablehnungshaltung des Reisenden gelten jedoch gesteigerte Anforderungen. So
genügt es nicht, dass die Reiseleitung vor Ort nur eine vage Möglichkeit eines
Hotelwechsels in Aussicht stellt. Hierdurch wird für den Reisenden nicht deutlich, dass
ein Umzug unter zumutbaren Bedingungen auch ernsthaft in Betracht kommt.
Vorliegend behauptet die Beklagte lediglich, die Klägerin habe einen angebotenen
Hotelwechsel, den sie in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 23.10. als
"allgemeinen Hotelwechsel" bezeichnete, abgelehnt. Es bleibt aber zweifelhaft, ob ihre
Reiseleitung vor Ort nicht nur beiläufig das Interesse der Klägerin an einem Umzug
erforschen wollte. Die Ernsthaftigkeit des Angebots wäre für die Klägerin unter diesen
Umständen nicht erkennbar gewesen. Da sich die Beklagte hier nicht näher erklärt hat,
gehen die insoweit bestehenden Zweifel zu ihren Lasten.
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Schließlich ist der Erstattungsanspruch der Klägerin auch nicht aufgrund der
Abgeltungsklausel in dem Umbuchungsprotokoll ausgeschlossen. Derartige
Vereinbarungen des Reiseveranstalters mit den Reisenden über den Verzicht von
Ansprüchen verstoßen gegen § 651 l BGB und sind daher nichtig (vgl. Bechhofer,
Reisevertragsrecht, Seite 143 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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Nach alledem beziffert sich der Gesamtminderungsanspruch auf 1.093,50 DM (72,90
DM + 340,20 DM + 170,10 DM + 340,20 DM + 170,10 DM). Unter Anrechnung der
bereits erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von 390,00 DM verbleibt eine
Restforderung von 703,50 DM.
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Eine weitergehende Minderung des Reisepreises kommt dagegen nicht in Betracht, §§
651 d, 651 c BGB.
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Die Unterbringung der Klägerin in einem Appartement statt in einem Hotelzimmer ist
nicht als Reisefehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB anzusehen, da Appartements
üblicherweise mindestens gleichwertig wenn nicht höherwertiger sind. Auch die Lage
dieser Unterkunft stellt nach dem Vorbringen der Klägerin keinen Reisemangel dar.
Soweit sie lediglich auf einen steilen Weg hinweist, der von der Rezeption des Hotels
bis zum Appartement verlief, bleibt schon unklar, ob aus objektiver Sicht nicht eine
hinzunehmende Unannehmlichkeit vorlag und die Erschöpfung der Klägerin lediglich
auf ihre fortgeschrittene Schwangerschaft zurückzuführen war.
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Die Beschreibung der Strandbeschaffenheit durch die Klägerin war nicht geeignet, eine
weitere negative Abweichung zwischen dem gebuchten und der Alternativanlage
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anzunehmen. Die Behauptung, es habe sich um ein Felsenmeer gehandelt, war ohne
nähere Angaben zur Beschaffenheit des Untergrundes und des Strandes nicht
nachzuvollziehen.
Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der
erklärten Kündigung des Reisevertrages, §§ 651 e Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1, 651 c Abs. 1
BGB.
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Gemäß § 651 e Abs. 3 S. 1 BGB verliert der Reiseveranstalter zwar seinen Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende den Reisevertrag ordnungsgemäß
gekündigt hat. Dies setzt aber voraus, dass die Reise entweder durch einen Mangel
erheblich beeinträchtigt oder sie infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund für den Reisenden unzumutbar geworden ist (§
651 e Abs. 1 BGB). Ein derartiger Kündigungsgrund ist vorliegend nicht gegeben.
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Nach § 651 e Abs. 1 S. 1 BGB berechtigen nur Reisemängel von einigem Gewicht zum
vorzeitigen Abbruch der Reise. Bei "einfachen" Reisemängeln ist der Reisende in der
Regel gehalten, am Reisevertrag festzuhalten, die restliche Urlaubszeit im Vertragshotel
zu verbringen und sein Minderungsrecht geltend zu machen. Die Frage, wann genau
ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt, kann nur im Einzelfall aufgrund
einer wertenden Betrachtung beantwortet werden. Vorliegend war die Reiseleistung der
Beklagten zwar teilweise objektiv mangelhaft (siehe oben). Die vorhandenen
Reisefehler waren hingegen nicht gravierend, was sich auch in den zugesprochenen
Minderungsquoten widerspiegelt.
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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr sei
im Rahmen der Umbuchung erklärt worden, sie könne zurückfliegen, da vor Ort
jedenfalls keine der Buchung auch nur annähernd entsprechende Unterbringung
möglich sei. Eine einvernehmliche Vertragsänderung zwischen den Parteien lässt sich
hierin nicht erblicken. Als einzige Alternative zu der damaligen Unterbringung der
Klägerin ergab sich nach ihrem Vorbringen eben nur die vorzeitige Rückreise. Der
Verbleib in der Alternativanlage war aber noch möglich und auch zumutbar (siehe
oben).
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Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu, § 651 f BGB.
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Die geltend gemachten Beförderungs- und Bahnkosten sind nicht durch einen
objektiven Reisemangel bzw. eine berechtigte Kündigung entstanden.
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Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit war ebenfalls nicht zu
gewähren.
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Nach § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende zwar eine angemessene Entschädigung
verlangen, wenn die Reise zumindest erheblich beeinträchtigt wurde. Eine derartige
Beeinträchtigung wird nach der überwiegenden Rechtsprechung, so auch nach der des
angerufenen Gerichts, aber erst ab einer Minderungsquote von 50 % angesehen (vgl.
Seyderhelm, Reiserecht, § 651 f, RdNr. 34 mit weiteren Nachweisen). Diese Grenze ist
vorliegend nicht erreicht (siehe oben).
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Der Zinsanspruch der Klägerin resultiert aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1
BGB.
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Einen früheren Verzugszeitpunkt als den durch das Ablehnungsschreiben der
Beklagten vom 23.10.2000 eingetretenen hat die Klägerin nicht dargelegt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3, 708 Nr.
11, 711, 108 ZPO.
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