Urteil des AG Kleve vom 21.03.2002

AG Kleve: drucksache, erheblichkeit, glaubhaftmachung, drittschuldner, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Kleve, 38 IK 2/02
21.03.2002
Amtsgericht Kleve
Insolvenzgericht
Beschluss
38 IK 2/02
wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung
trägt der Schuldner.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 08.05.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden.
Der Schuldner hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
Am 27.02. 2003 fand der Schlusstermin statt.
Die Versagungsantragstellerin hat mit Schreiben vom 11.02.2003 beantragt,
die Restschuldbefreiung zu versagen.Sie trägt vor, sie habe gegen den Schuldner eine
(Teil-)Forderung über 40.000 DM zuzüglich Zinsen, über den sich der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 19.10.1999 des Amtsgerichts S bzgl. des Arbeitsamtes X als
Drittschuldner verhalte. Dieser Beschluss sei dem Schuldner am 29.10.1999 zugestellt
worden.
Die Drittschuldnerin habe ihre Zahlungen an sie -die Versagungsantragstellerin- ab
22.06.2000 eingestellt, da sich die Höhe des Leistungsanspruchs des Schuldners geändert
habe. Die (Haup-)Forderung der Versagungsantragstellerin bestehe demnach in Höhe von
über 50.000 Euro fort.
Ihre Forderung habe der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht nicht angegeben und
somit bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens unvollständige Angaben über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Erst im Dezember 2002 habe der Schuldner sie -die
Versagungsantragstellerin- im Zuge einer erneuten Überprüfung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse über die Eröffnung des ihn betreffenden Insolvenzverfahrens informiert.
Der Schuldner hält den Versagungsantrag bereits für unzulässig und behauptet, "ein
laufender Schriftverkehr mit ihm sei höchstens bis Ende 1999" erfolgt. Er habe bis zum
Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zur Durchführung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten keinen
Überblick über seine Schuldensituation gehabt und sei davon ausgegangen, dass alle
Forderungen gegen ihn in den seinem Verfahrensbevollmächtigten übergebenen
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Unterlagen enthalten gewesen seinen. Unterlagen bzgl. der Versagungsantragstellerin
seinen nicht vorhanden gewesen.
Der Versagungsantrag ist zulässig und begründet.
Insbesondere ist er rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
Der Versagungsantrag ist zulässig und begründet.
Insbesondere ist er rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
Schließlichch erfolgt die gem. § 290 Abs. 2 InsO erfoderliche Glaubhaftmachung der
Versagungsgründe sinnvollerweise und in der Regel durch Schriftstücke bzw. Urkunden.
Für deren "Beweis"-wert ist es unerheblich, ob sie zusammen mit dem schriftliche
Versagungsantrag -allerdings rechtzeitig bis zum Schlusstermin- bei Gericht eingehen oder
im Termin übergeben werden (a.A.: Frankfurter Kommentar, 3. Aufl., § 290 Rz. 58).
Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vor.
Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu
versagen, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden
Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der
gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht hat. Der bestehende Anspruch der
Versagungsantragstellerin ist genauso unstreitig wie der Umstand, dass die
Versagungsantragstellerin nicht in den entsprechenden Verzeichnissen als Gläubigerin
aufgeführt ist.
Im Hinblick auf die Höhe der Forderung stellt sich auch die Frage der Erheblichkeit nicht.
Schließlich liegt auch das hier lediglich problematische Erfordernis einer grob fahrlässige
Verhaltensweise des Schuldners vor:
Dabei ist bei der Frage, ob ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorliegt,
nicht etwa ein großzigiger Maßstab anzulegen:
Von einem redlichen Schuldner, der Restschuldbefreiung begehrt, kann und muss erwartet
werden, dass er den insoweit den mit dem Restschuldbefreiungsantrag
zusammenhängenden Verpflichtungen genau nachkommt (LG H ZInsO 2002, 734 unter
Hinweis auf RegE BT-Drucksache 12/2443 S. 190 f, m.w.N.; AG H RPfl 2003, 117; a.A. FK
§ 290 Rn. 55).
Bei der Höhe der hier in Frage stehenden Forderung einerseits und dem zugusten des
Schuldners zu unterstellenden letzten Zeitpunkt seiner "Berührung" mit der
Versagungsantragstellerin Ende 1999 im Hinblick auf die Beauftragung seines
Bevollmächtigten Ende 2001 andererseits erscheint das Verhalten des Schuldners nicht
nachvollziehbar, sondern zeugt von einer leichtfertigen Vorgehensweise des Schuldners
bzgl. des Insolvenzverfahrens.
Wollte man jedes Vergessen einer Forderung bzw. eines Gläubigers seitens eines einen
Insolvenzantrag stellenden Schuldners hinnehmen, würde die Bestimmung des § 290 Abs.
1 Nr. 6 InsO leerlaufen.
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Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der vom Schuldner angeführte
Umstand, über keine Unterlagen in diesem Zusammenhang mehr zu verfügen, ihn nich zu
entschuldigen vermag.
Schließlich ist der Hinweis des Schuldners auf die Einbeziehung seines
Verfahrensbevollmächtigten in diesem Zusammenhang belanglos: Wenn der Schuldner
durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Angaben übernimmt, dann muss er die
Konsequenzen für ein mögliches Fehlverhalten seines Bevollmächtigten tragen (vgl. LG N
Rpfleger 2002, 222 m.w.N.; AG H ZInsO 2002, 544; RPfl 2003, 11).
Die Restschuldbefreiung war dem Schuldner mithin gem. §§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1
Nr. 6 InsO zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO,§ 91 ZPO.