Urteil des AG Kleve vom 29.05.2006

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Amtsgericht Kleve, 30 C 78/06
Datum:
29.05.2006
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 78/06
Schlagworte:
Güteverfahren, Klageerweiterung
Normen:
GüSchlG NRW § 10 zu EGZPO § 15a
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Das Güteverfahren ist auch erforderlich, wenn im Rahmen der
Klageerweiterung ein weiterer Antrag geltend gemacht wird, hinsichtlich
dessen - im Gegensatz zum ursprünglich alleine geltend gemachten
Antrag - das Mahnverfahren nicht zulässig war, (gegen AG Halle NJW
2001, 2099
Tenor:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
40,48 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 19.01.2006 sowie 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 83 %, die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 17 % zu tragen.
3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2
Die Klage ist teilweise begründet.
3
1.
4
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 10 Nr. 3 des Mietvertrages vom
20.02.2004 hinsichtlich des P-Straße in L die Erstattung der Reparaturkosten gemäß
Rechnung der Firma ... GmbH vom 08.12.2005 in Höhe der Klagehauptforderung
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verlangen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Gericht keine Bedenken, den hier
infrage stehenden Defekt des Lüfters im Bad unter die im Mietvertrag beklagtenseits
übernommene Kostentragungspflicht zu subsumieren.
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Da die entsprechende Vereinbarung auch als "Allgemeine Geschäftsbedingungen"
wirksam ist, sind die Beklagten insoweit zur Zahlung der 40,48 € verpflichtet.
7
2.
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Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
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a)
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Dies gilt zum Einen hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung vom 27.12.2005 für den
Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2005.
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Zwar haben die Parteien abzurechnende und von den Beklagten zu zahlende
Betriebskosten vereinbart (§ 556 BGB).
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Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Abrechnungsbetrag steht dem Kläger
jedoch nicht zu, weil die Abrechnung vom 27.12.2005 nicht ordnungsgemäß ist.
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Die Abrechnung gem. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ist zwar rechtzeitig erfolgt, entspricht
jedoch nicht den Anforderungen.
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Nach BGH NJW 2005, 219 ist eine Betriebskostenabrechnung formell nur dann
ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht,
also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit
keine besonderen Abreden getroffen worden sind, sind in die Abrechnung bei
Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestabgaben
aufzunehmen:
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- Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten
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- die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel
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- die Berechnung des Anteils des Mieters
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- der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
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Die hier infrage stehende Nebenkostenabrechnung scheitert im Hinblick auf die
vorstehend angeführten Anforderungen daran, dass sie keinen Verteilerschlüssel
enthält. Dies haben die Beklagten zurecht gerügt. Die im vorliegenden Rechtsstreit
klägerseits vorgenommene nachträgliche Ergänzung bzw. Klarstellung ist verspätet. Für
die Einhaltung der Abrechnungsfrist, die vorliegend mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte am 31.12.2005 abgelaufen ist, kommt es zwar auf die materielle
Richtigkeit der Abrechnung nicht an;
inhaltliche Fehler
korrigiert
Abrechnung, die vorliegend nicht gegeben ist.
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Dies führt dazu, dass der Kläger weder den eingeklagten Abrechnungsbetrag von
220,36 € noch die um monatlich 13,00 € gemäß § 560 BGB erhöhten
Nebenkostenabschlagszahlungen für Januar und Februar 2006 in einer Gesamthöhe
von 26,00 € verlangen kann, da die Abschlagszahlungserhöhung gem. § 560 Abs. 4
BGB eine
ordnungsgemäße
verlangt.
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b)
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Die mit der "Zwischenfeststellungsklage" beantragte Verpflichtung der Beklagten, ab
01.01.2006 eine Betriebskostenvorauszahlung von monatlich 113,00 € zu zahlen, ist
bereits unzulässig, so dass es auf die fehlende Begründetheit des
Erhöhungsverlangens – wie vorstehend ausgeführt – nicht mehr ankommt.
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Hinsichtlich des Feststellungsverlangens fehlt es nämlich – worauf die Beklagten
zurecht hingewiesen haben – an dem Einigungsversuch gem. Art. 1 § 10 des
Ausführungsgesetzes zu § 15 a EGZPO (AG § 15 a EGZPO). Nach dieser Vorschrift
verlangt die Zulässigkeit der Erhebung einer Klage unter anderem in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten zumindest den Versuch einer einvernehmlichen
Beilegung in einer der in § 12 des vorerwähnten Gesetzes genannten Gütestelle.
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Dies ist vorliegend unstreitig nicht geschehen.
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Die Notwendigkeit des Güteverfahrens entfällt hier ausnahmsweise auch nicht etwa
deshalb, weil der Feststellungsantrag im Rahmen der Klageerweiterung nach einem
durchgeführten Mahnverfahren hinsichtlich des Zahlungsantrags geltend gemacht wird.
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Das Gesetz sieht für Fälle dieser Art keine Ausnahmeregelung vor.
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Der klägerseits zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Halle in NJW 2001, 2099 folgt
das Gericht nicht, da jene Entscheidung dem gesetzlich vorgegebenen Regel –
Ausnahm -Verhältnis nicht gerecht wird. Art. 1 § 10 Abs. 1 AG § 15 a EGZPO geht von
dem Grundsatz aus, dass eine Klage hinsichtlich der unter Nr. 1 – 3 angeführten
Streitgegenstände die vorherige Durchführung des Güteverfahrens verlangt, wobei das
Güteverfahren auch nicht etwa nach Klageerhebung durchgeführt werden kann.
Gegenüber den in Absatz 1 des Gesetzes statuierten Grundsatz enthält Abs. 2 die
Ausnahmen. Ein Ausnahmetatbestand ist jedoch hinsichtlich des hier infrage stehenden
Feststellungsantrags nicht gegeben. Deshalb bleibt es bei der Regelvoraussetzung.
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Das vom Amtsgericht Halle letztlich angeführte Argument, die Durchführung des
Güteverfahrens würde das Verfahren insgesamt erheblich verzögern, vermag deshalb
nicht zu überzeugen, weil zum Einen das Güteverfahren jedenfalls zwangsläufig immer
dann zu einer Verzögerung führt, wenn es erfolglos ist, was aufgrund statistischer
Erhebungen in der überwiegenden Zahl der Fälle der Fall ist. Dennoch hält der
Gesetzgeber das Güteverfahren bei.
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Zum Anderen ist vorliegend – anders als bei dem vom Amtsgericht Halle zu
entscheidenden Fall – zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits bei Einleitung des
Mahnbescheidsverfahrens auch hinsichtlich des Zahlungsantrags das Güteverfahren
hätte durchführen können. Er hätte damit eine Verzögerung der gerichtlichen
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Durchsetzung seines Begehrens entgegenwirken können.
Deshalb ist es auch unerheblich, dass der Kläger aufgrund des vorprozessualen
Verhaltens der Beklagten nicht von einem Erfolg des Güteverfahrens ausgehen konnte.
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3.
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Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen sowie der vorprozessualen Mahnauslagen
ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 4 BGB.
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Die Voraussetzungen der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe
von 47,50 € sind nicht gegeben.
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Zum Einen beläuft sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten lediglich auf
40,48 €, so dass der klägerseits zugrunde zu legende Gegenstandswert bereits bei
weitem überhöht ist.
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Zum Anderen sieht der Kläger davon ab, das Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2006 vorzulegen, das lediglich beklagtenseits
erwähnt wird. , Deshalb kann eine Beurteilung der Erforderlichkeit des
Anwaltsschreibens durch das Gericht nicht vorgenommen werden kann.
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Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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