Urteil des AG Kleve vom 12.03.1999

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Amtsgericht Kleve, 3 C 460/98
Datum:
12.03.1999
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 460/98
Schlagworte:
Plastikarmband, Flughafentransfer, Wartezeit am Ankunftstag, Fahrstuhl
Normen:
BGB § 651 d, 651 c
Leitsätze:
Das Tragen von Plastikarmbändern bei all-inklusive-Reisen,
Wartezeiten beim Flughafentransfer und bei der Ankunft am Hotel stellen
keinen Reisemangel dar. Auch ist die Reise nicht deswegen fehlerhaft,
weil dem Reisenden in einem Touristenhotel mit 335 Wohneinheiten ein
Hotelzimmer zugewiesen wird, dass in unmittelbarer Nähe eines
Aufzugs liegt.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils zu 50 % zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen
Sicher-heitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag geltend.
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Sie buchten bei der Beklagten eine Flugreise nach Spanien in die Anlage für die Zeit
vom 15.05. – 29.05.1998. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene mit einem All-
Inklusive-Angebot insgesamt 2.912,-- DM. Wegen des Inhaltes der Reiseleistung der
Beklagten nimmt das Gericht Bezug auf eine Ablichtung der Katalogbeschreibung der
Beklagten (Blatt 9 d.A.).
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In ihrem Reisekatalog wies die Beklagte weiter darauf hin, dass es bei All-Inklusiv-
Reisen in einigen Anlagen erforderlich sei, während des Urlaubsaufenthaltes ein
Plastikarmband zu tragen.
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Auch die Kläger mussten ein solches Plastikarmband während ihres
Urlaubsaufenthaltes tragen.
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Das Zimmer, in welchem die Kläger untergebracht waren, war nur mittels einer
dünnwandigen Verbindungstür vom Nachbarzimmer getrennt. Sämtliche Geräusche aus
dem Nachbarzimmer waren im Zimmer der Kläger zu hören.
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Im Speisesaal befanden sich am Nachbartisch geistig behinderte Menschen und junge
Menschen mit Schüttellähmung, welche dort gefüttert wurden und unartikulierte Laute
ausstießen.
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Die Kläger rügen weitere Beanstandungen der Reiseleistung der Beklagten. Wegen der
weiteren Beanstandung nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung in der Klageschrift
vom 31.08.1998 (Blatt 2 – 5 d.A.).
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Vorprozessual erstattete die Beklagte 72,-- DM.
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Die Kläger begehren eine Minderung des Reisepreises um 50 % sowie Schadensersatz
wegen vertaner Urlaubszeit.
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Sie beantragen,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 1.378,-- DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 30.09.1998 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin zu 2. 1.378,-- DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 30.09.1998 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, anlässlich der Mängelanzeige habe der Reiseleiter den Klägern einen
Zimmerwechsel angeboten, welchen diese jedoch ablehnten.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.11.1998 (Blatt 54
d.A.).
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Soweit die Reiseleistung der Beklagten fehlerhaft war, sind etwaige
Minderungsansprüche der Kläger gemäß §§ 651 d Abs. 1; 472 BGB jedenfalls aufgrund
der von der Beklagten bereits vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 72,-- DM
erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
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Überwiegend fehlt es allerdings bereits an einem Fehler der Reiseleistung der
Beklagten.
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Die Reiseleistung der Beklagten war nicht deswegen gemäß § 651 c Abs. 1 BGB
fehlerhaft, weil die Kläger verpflichtet waren, während ihres gesamten
Urlaubsaufenthaltes ein Plastikarmband zu tragen. Dieses Plastikarmband sollte es
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dem Hotelpersonal ermöglichen festzustellen, ob die Kläger ein All-Inklusive-Angebot
gebucht hatten. Indem die Beklagte die Kläger verpflichtete, Plastikarmbänder zu tragen,
wich die Reiseleistung noch nicht von der allgemein üblichen Beschaffenheit einer
Reiseleistung ab. Dem Reiseveranstalter bzw. seinem Leistungsträger muss es im
Interesse einer Kontrolle sowie zur Vermeidung von Missbräuchen gestattet sein, die
geeigneten Maßnahmen zu tragen, damit das Hotelpersonal erkennen kann, welchem
Reisegast kostenlos Getränke und Verpflegung zur Verfügung zu stellen sind. Die
geschilderte Handhabung ist danach nicht zu beanstanden, da andere weniger
beeinträchtigende Kennzeichnungen, die auch nicht durch Weitergabe an andere
Reisegäste missbraucht werden können, nicht zu erkennen sind. Das
Persönlichkeitsrecht des Reisenden ist nicht betroffen. Er wird durch die Kennzeichnung
weder in seiner Persönlichkeit benachteiligt noch seiner Menschenwürde beraubt. Eine
solche Kennzeichnung kommt keineswegs nur bei Tieren und Säuglingen vor, die ihrer
Persönlichkeit noch keinen Ausdruck verleihen können. Sie ist auch bei erwachsenen
Menschen anzutreffen, zum Beispiel bei Kongressteilnehmern sowie Hotel- oder
Wachpersonal, ohne dass man sagen kann, dass hierdurch die individuelle
Persönlichkeit des Trägers hinter der Kennzeichnung zurücktritt (siehe dazu: Tempel,
geringfügige Reisemängel, NJW 1997 Seite 2206 (2213)). Zudem wies die Beklagte in
ihrem Reisekatalog auch darauf hin, dass Reisende, die ein All-Inklusive-Angebot
gebucht haben, damit rechnen müssen, dass sie am Urlaubsort ein Plastikarmband
tragen müssen. Ob dieser Hinweis bei jedem einzelnen Hotel erfolgen muss, welches
eine All-Inklusive-Leistung anbietet, mag dahinstehen. Denn unstreitig haben die Kläger
jedenfalls diesen Hinweis schon vor der Buchung der Reise zur Kenntnis genommen.
Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Kläger
nach ihrer Ankunft in Malaga zunächst im Transferbus warten mussten, bis
Urlaubsgäste, welche mit einem anderen Flugzeug angekommen waren, ebenfalls den
Transferbus erreicht hatten. Die Kläger haben eine Auslandsreise mit Vollverpflegung
für 2 Wochen für nur ca. 1.500,-- DM pro Person gebucht. Ein verständiger Reisender
muss sich darüber im Klaren sein, dass ein Reiseveranstalter eine solche Reise nur
deswegen zu einem solchen günstigen Preis anbieten kann, weil eine Vielzahl von
Reisegästen aus ganz Deutschland diese Reise buchen. Je mehr Reisegäste an einer
Reise teilnehmen ,desto eher ist mit geringfügigen Störungen zu rechnen. Bei dem
Flughafentransfer kann es deswegen auch einmal zu geringfügigen Wartezeiten
kommen, bis alle Reisegäste den Bus erreicht haben. Das die Wartezeit über das Maß
des entschädigungslos Hinzunehmenden hinausgegangen sei, haben die Kläger nicht
hinreichend konkret vorgetragen. Sie legen nicht dar, wie lange sie nun tatsächlich auf
die übrigen Reisegäste haben warten müssen.
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Die Reiseleistung der Beklagten war nicht deswegen fehlerhaft, weil die Kläger nach
ihrer Ankunft im Hotel um 10:30 Uhr bis 13:30 Uhr warten mussten, bis sie ihren
Zimmerschlüssel erhielten. Auch dies widersprach der allgemein üblichen
Beschaffenheit der Reiseleistung nicht. Es war zu berücksichtigen, dass die
abreisenden Gäste des Hotels das Zimmer erst am Morgen verlassen hatten.
Anschließend muss dem Hotelier eine gewisse Zeitspanne zur Reinigung der Zimmer
verbleiben. Diese angemessene Zeitspanne war hier noch nicht überschritten.
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Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil das Zimmer
der Kläger unmittelbar gegenüber von vier Fahrstühlen lag, so dass ständig das
Stimmengewirr von Urlaubern zu hören war, welche auf den Aufzug warteten. Sie war
auch nicht deswegen fehlerhaft, weil gelegentlich Zigarettenrauch in das Zimmer
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gelangte. Wer ein 11stöckiges Touristenhotel mit 335 Wohneinheiten und 4 Liften bucht,
muss bei objektiver Betrachtung damit rechnen, dass sich auch andere Hotelgäste in
der Anlage aufhalten und eine Unterbringung in der Nähe einer der vier Lifte erfolgt. Es
kann dann auch einmal vorkommen, dass sich andere Hotelgäste vor dem Zimmer
unterhalten oder rauchen, während sie auf den Aufzug warten. Dies liegt noch im
Rahmen der allgemein üblichen Beschaffenheit der Reise.
Der Reisepreis war auch nicht deswegen zu mindern, weil das Zimmer der Kläger nur
mittels einer dünnwandigen Verbindungstür vom Nachbarzimmer abgetrennt war und
das Zimmer deswegen so hellhörig war, dass die Kläger durch das Intimleben ihrer
Nachbarn gestört wurden.
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Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises ist insoweit entsprechend § 162 Abs. 1
BGB ausgeschlossen. Denn die Kläger haben wider Treu und Glauben eine Abhilfe
durch die Beklagte vereitelt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Reiseleiter K den
Klägern auf eine entsprechende Mängelanzeige einen Zimmerwechsel anbot, welchen
die Kläger indes ablehnten. Dabei stützt sich das Gericht auf die entsprechenden
Angaben des Zeugen K. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht, dass er den
angebotenen Zimmerwechsel neben den von den Klägern erhobenen Beanstandungen
in seinem Agenda unter dem Namen der Kläger eintrug. Es ist deswegen
nachvollziehbar, dass er sich auch noch geraume Zeit nach dem Vorfall an diesen
Geschehensablauf erinnern konnte.
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Die Zeugen konnten zu dem Hergang keine ergiebige Aussage machen, weil sie das
Gespräch nicht verfolgt haben.
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Die Richtigkeit der Aussage des Reiseleiters wird auch nicht durch die Aussage des
Zeugen in Frage gestellt. Zwar bekundete er, ein solches Zimmer sei den Klägern nicht
angeboten worden. Er konnte jedoch dem Gericht nicht in nachvollziehbarerer Weise
vermitteln, weshalb er sich nach rund 6 Monaten noch an ein solches für ihn selbst
belangloses Detail erinnern konnte. Es ist demzufolge nicht auszuschließen, dass er
den angebotenen Zimmerwechsel lediglich vergessen hat und deswegen meint, ein
solcher sei ihm nicht angeboten worden.
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Der erfolglos angebotene Zimmerwechsel führt entsprechend § 162 BGB zu einem
Ausschluss des Minderungsrechtes.
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Unmittelbar ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil sie nur für rechtsgeschäftlich
vereinbarte Bedingungen gilt.
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Sie lässt sich jedoch analog anwenden. Die reisevertraglichen
Gewährleistungsbestimmungen sind insoweit lückenhaft. Sie enthalten nämlich keine
Regelung dazu, ob der Reisepreis auch dann zu mindern ist, wenn der Reisegast selbst
eine Abhilfe verhindert. § 254 BGB findet nur bei Schadensersatzansprüchen
Anwendung.
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§ 162 Abs. 1 BGB regelt eine vergleichbare Interessenlage. Das Minderungsrecht des
Reisenden dauert fort, bis der Reiseveranstalter dem Fehler abhilft. Da es sich hierbei
für den Reisegast um ein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis handelt, liegt
eine Bedingung vor.
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Lehnt der Reisegast ein ihm zumutbares Abhilfeangebot ab, vereitelt er diesen
Bedingungseintritt. Entsprechender Interessenlage des § 162 Abs. 1 BGB ist der
Reisegast dann so zu behandeln, als habe der Reiseveranstalter dem Fehler
abgeholfen.
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Die Beklagte hat den Klägern einen Zimmerwechsel angeboten. Hätten die Kläger
dieses Angebot angenommen, wären sie nicht mehr den Lärmbeeinträchtigungen vom
Nachbarzimmer ausgesetzt gewesen. Der Reisepreis wäre demnach nicht mehr zu
mindern gewesen. Da die Kläger dieses Angebot ablehnten, vereitelten sie wider Treu
und Glauben der Abhilfe durch die Beklagte.
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Es konnte dahinstehen, ob die Beklagte statt des im Reisekatalog angekündigten
mehrsprachigen Animationsprogramms lediglich ein englischsprachiges
Animationsprogramm angeboten hat.
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Eine Minderung wegen dieser fehlenden zugesicherten Eigenschaft der Reise ist
aufgrund der Zahlung der Beklagten in Höhe von 72,-- DM, die einer Minderung des
Reisepreises um ca. 2,5 % entspricht, jedenfalls bereits abgegolten.
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Bei der Bemessung der Minderung ist zu fragen, welchen Verkehrswert die Reise unter
Berücksichtigung des Fehlers der Reiseleistung gehabt hat.
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Bei dieser Bewertung war zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger ein All-
Inklusive-Angebot gebucht hatten. Alleine die Verpflegungsleistung machte demnach
bereits einen erheblichen Teil der Reiseleistung der Beklagten aus.
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Zudem versprach die Beklagte ausweislich der Katalogbeschreibung zahlreiche weitere
Freizeitangebote, welche unstreitig ordnungsgemäß waren.
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Darüber hinaus versprach die Beklagte lediglich ein mehrsprachiges und kein
deutschsprachiges Animationsprogramm. Die Beklagte hätte demnach ihrer
Zusicherung genügt, wenn sie beispielsweise ein Animationsprogramm in englischer
und spanischer Sprache angeboten hätte. Die Kläger tragen jedoch nicht vor, überhaupt
über Fremdsprachenkenntnisse zu verfügen.
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Die Reiseleistung der Beklagten war auch nicht deswegen gemäß § 651 c Abs. 1 BGB
fehlerhaft, weil sich am Nachbartisch im Speisesaal geistig behinderte Menschen und
junge Menschen mit Schüttellähmung befanden, welche gefüttert werden mussten und
unartikulierte Laute ausstießen.
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Ein Reisefehler liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistung von
dem abweicht, was der Veranstalter und der Reisende vereinbart haben, so dass der
Wert oder die Tauglichkeit der betroffenen Reiseleistung zu dem gewöhnlichen oder
nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist (Führich,
Reiserecht, Randnummer 212). Fehlen für die Leistungspflichten Angaben des
Reiseveranstalters, wie es hier der Fall ist, werden Leistungen mittlerer Art und Güte
nach einer objektiven Anschauung eines Durchschnittsreisenden mit inländischem
Standard geschuldigt (vgl.: Führich, am angegebenen Ort).
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Bei einer entsprechenden Auslegung hat das Gericht auch die Grundrechte als eine
objektive Werteordnung zu beachten. Gemäß Artikel 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz darf
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niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Vielmehr ist die soziale
Integration behinderter Menschen ein allgemein anerkanntes Anliegen. Die Bejahung
eines Reisemangels bei einem Zusammentreffen des Reisenden mit körperlich und
geistig Behinderten im selben Hotel würde die erstrebenswerte Eingliederung solcher
Behinderter in die Gesellschaft erheblich erschweren, wenn ein Reiseveranstalter es
wegen drohender Gewährleistungsansprüche ablehnen würde, solche Behinderten
mitreisen zu lassen. Eine Diskreminierung und Isolierung reisewilliger Behinderter wäre
die Folge (siehe dazu: Brox, Störungen durch geistig Behinderte als Reisemangel?,
NJW 1980 Seite 1939). Nicht behinderte Menschen haben daher gegenüber
behinderten Menschen eine besondere Toleranz entgegenzubringen.
Nach dem Vorstehenden begründet der bloße Anblick bzw. die Anwesenheit
behinderter Menschen in einem Urlaubshotel in keinem Fall einen Fehler der
Reiseleistung.
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Die gebotene Toleranz gegenüber behinderten Menschen war auch nicht deswegen
überschritten, weil sie am Nachbartisch gefüttert wurden und unartikulierte Laute
ausstießen. Die behinderten Menschen waren darauf angewiesen, gefüttert zu werden.
Es war ihnen aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht möglich, sich anders zu
artikulieren. Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass die gebotene
Toleranzschwelle bereits überschritten wurde.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit
gemäß § 651 f Abs. 2 BGB gegen die Beklagten. Denn es fehlt an einer erheblichen
Beeinträchtigung der Reise. Eine solche liegt nur dann vor wenn eine Minderung des
Reisepreises um zumindest 50 % gerechtfertigt ist.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11; 711 ZPO.
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Streitwert: 2.756,-- DM.
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