Urteil des AG Kleve vom 13.07.2010

AG Kleve (wohl des kindes, kind, mutter, voller beweis, vater, geburt, antrag, zustimmung, erklärung, berichtigung)

Amtsgericht Kleve, 8 III 34/08
Datum:
13.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 III 34/08
Normen:
PStG 1957 § 47; PStG § 48; EGBGB Art. 10; BGB § 1618; EGBGB Art.
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Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Leitsätze:
Zur Ehenamenserteilung gemäß § 1618 BGB zum Erfordernis einer
Rechtswahl bei § 1618 BGB
Tenor:
Der Antrag des Landrates Kleve vom 5. August 2008 wird
zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Das Standesamt Kleve hat unter dem 3. März 1981 die Geburt des Kindes Meikel
Stephan H (geboren am 1. März 1981) beurkundet. Mutter des Kindes ist ausweislich
des Geburtseintrages Frau H.
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Unter dem 27. November 1981 ist dem Geburtseintrag folgender Randvermerk
hinzugefügt worden:
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"Vater des Kindes ist der Schreiner I5, wohnhaft in Kleve, Am T2 7, geboren am
5. Oktober 1961 in X (St.Amt X-Elberfeld, Nr. 3981). Er hat die Vaterschaft am
15. Oktober 1981 vor dem Stadtjugendamt Kleve anerkannt. (…)"
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Die Kindesmutter hat am 08. Februar 1991 vor dem Standesamt in K (Heiratsbuch Nr.
16/1991) mit Herrn I die Ehe geschlossen. Unter dem 4. Juni 1991 haben die Eheleute I
und Petra I2 (geb. H) dem Kind Meikel Stephan H (Geb. 01.03.1981, Geb.-Reg. Nr. 95,
Standesamt Kleve) ihren Ehenamen gem. § 1618 BGB erteilt. Unter dem 6. Juni 1991 ist
dem Geburtseintrag folgender weiterer Randvermerk hinzugefügt worden:
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"Die Mutter und deren Ehmann haben dem Kind mit Wirkung vom 04. Juni 1991
ihren Ehenamen "I2" erteilt. (…)"
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Das Standesamt Kleve hat unter dem 30. Juli 2008 beantragt, das Geburtenbuch Nr.
95/1981 des Standesamtes Kleve (Meikel Stephan I zu berichtigen und beantragt, den
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zweiten Randvermerk (Einbenennung gemäß § 1618 BGB) zu streichen.
Zur Begründung hat der Standesbeamte ausgeführt:
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"Am 01.03.1981 wurde das Kind "Meikel Stephan H" geboren. Die Mutter war
zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ledig und niederländische
Staatsangehörige. Der Vater des Kindes, I5, hat am 15.10.1981 die Vaterschaft
vor dem Jugendamt Kleve anerkannt. Der Vater ist deutscher
Staatsangehöriger. Die Mutter und deren Ehemann haben dem Kind ihren
Ehenamen "I2" erteilt. Das Kind führt demnach den Geburtsnahmen "I2". Die
Erklärung über die Einbenennung nach § 1618 BGB wurde am 04.06.1991 beim
Jugendamt Kleve aufgenommen. Herr I2 hat am 19.12.2007 in I3 geheiratet. Mit
Schreiben vom 14.05.2008 hat sich die Aufsicht über die Standesämter in I3 mit
der Frage an das Standesamt Kleve gewandt, wie es im Jahre 1991 zu der
Einbenennung kommen konnte. Nach erneuter Prüfung und Rücksprache mit
Herrn S stellt sich heraus, dass die Einbenennung nicht rechtmäßig zu Stande
gekommen ist. Eine Ehenamenserteilung nach § 1618 BGB setzt voraus, dass
das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist hier nicht der Fall.
Herr I2 selber ist sehr daran gelegen seine bisherige Namensführung "I2"
beizubehalten."
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Der Landrat Kleve als untere staatliche Verwaltungsbehörde – Standesamtsaufsicht –
hat den Antrag des Standesamtes Kleve an das Gericht weitergeleitet und keine
Bedenken gegen eine antragsgemäße Entscheidung erhoben.
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Der Betroffene ist mit der Streichung des Randvermerks nicht einverstanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
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Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
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Art. 10 EGBGB (in der am 04.06.1991 geltenden Fassung, zitiert nach
Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 6. Auflage,
München 1992; ferner: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 10 [Stand:
Anfang 1996], Art. 10 EGBGB, S. 342/343)
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(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person
angehört.
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(2) … (5) (…)
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(6) Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates
erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehört.
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Art. 23 EGBGB (in der am 04.06.1991 geltenden Fassung, zitiert nach
Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 6. Auflage,
München 1992)
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Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer
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Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer
Abstammungserklärung, Namenserteilung, Legitimation oder Annahme als Kind
unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit
es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht
anzuwenden.
§ 1617 BGB (in der bis einschließlich 31.12.1991 geltenden Fassung)
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(1) Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit
der Geburt des Kindes führt. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs.
3 dem Ehenamen vorangestellte Name.
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(2) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den
Geburtsnamen des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur
dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. Ein in der
Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem
Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden.
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(3) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung
erstreckt sich nicht auf das Kind.
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(4) Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so
erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die
Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 und 3 gemeinsam abgeben. Für
den Namen von Abkömmlingen des Kindes gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz
1 entsprechend.
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§ 1618 BGB (in der bis einschließlich 31.12.1991 geltenden Fassung)
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(1) Die Mutter und deren Ehemann können dem Kind, das einen Namen nach §
1617 führt und eine Ehe noch nicht eingegangen ist, ihren Ehenamen, der Vater
des Kindes seinen Familiennamen durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3
dem Ehenamen vorangestellte Name. Die Erteilung des Namens bedarf der
Einwilligung des Kindes und, wenn der Vater dem Kind seinen Familiennamen
erteilt, auch der Einwilligung der Mutter.
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(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte
Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf
hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
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(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt werden.
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(4) Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4
entsprechend.
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§ 47 PStG i.d.F. bis zum 31.12.2008
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(1) Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des
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Gerichts berichtigt werden. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte Zweifel
hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.
(2) Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die
Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören
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§ 47 PStG
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(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler
zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des
Standesamts sind außerdem zu berichtigen
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1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern,
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2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde
gelegen haben,
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3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des
Verstorbenen.
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Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt
werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch
Personenstandsurkunden festgestellt wird.
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(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so
sind außerdem zu berichtigen
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1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie
das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden
ist,
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2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn
der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
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3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft
gerichtlicher Entscheidungen.
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(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören.
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§ 48 PStG
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(1) Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des
Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
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(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das
Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu
hören.
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III.
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Der Antrag ist zwar zulässig (§ 47 Abs. 1 PStG a.F.; § 48 Abs. 1 PStG n.F.), er ist aber
nicht begründet. Eine Berichtigung kann das Gericht nur anordnen, wenn die
Unrichtigkeit des Eintrages zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne jeden
Zweifel feststeht, wozu voller Beweis notwendig ist (so Johansson/Sachse,
Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Abschnitt C I 5.,
Rn.580). Die Eintragung des Randvermerkes am 6. Juni 1991 ist indes zu Recht erfolgt
und ist weiterhin richtig, so dass eine Berichtigung nicht möglich ist.
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Im Einzelnen:
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Gem. Art. 10 Abs. 6 EGBGB in der am 4. Juni 1991 geltenden Fassung kann ein
nichteheliches Kind – hier also der Beteiligte zu 2. – den Namen auch nach dem Recht
des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehört. Hier
haben die Eheleute I und Petra I2 (geb. H) durch Urkunde des Stadtjugendamtes Kleve
vom 4. Juni 1991 (UR-Nr. 50/1991) dem Beteiligten zu 2. gem. § 1618 BGB ihren
Ehenamen erteilt. Der Ehemann – Herr I – ist ausweislich der genannten Urkunde
deutscher Staatsangehöriger, so dass die Namenserteilung an den Beteiligten zu 2.
gem. § 1618 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 6 EGBGB a.F. zu Recht nach deutschem Recht
erfolgt ist mit der Folge, dass die entsprechende Aufnahme des Randvermerks im
Geburtseintrag nicht unrichtig ist. Spätere Änderungen des EGBGB führen nicht zu einer
Unrichtigkeit der erfolgten Beurkundung.
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Soweit – worauf die Freie und Hansestadt I3 durch Schreiben vom 14. Mai 2008 (Bl. 7
der Akte) hinweist – eine Wahl des deutschen Rechts erforderlich sein sollte, so ist eine
entsprechende Rechtswahl mindestens konkludent – nämlich durch die ausdrückliche
Bezeichnung des § 1618 BGB in der Urkunde des Stadtjugendamtes Kleve vom 4. Juni
1991 – erfolgt. Im übrigen hält das Gericht ein Rechtswahl nicht für erforderlich (im
Anschluss an Henrich, Anknüpfungsprobleme im Kindesnamensrecht, StAZ 1989, S.
159 – 165 [S. 163]).
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Auch Art. 23 EGBGB a.F. steht der Richtigkeit des Randvermerks nicht entgegen. Zwar
bestimmt Art. 23 EGBGB in der am 4. Juni 1991 geltenden Fassung ferner:
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Art. 23
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Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer
Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer
Abstammungserklärung, Namenserteilung, Legitimation oder Annahme als Kind
unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit
es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht
anzuwenden.
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Die Zustimmung des betroffenen Kindes und seiner nichtehelichen Mutter zu der
Namenserteilung ist hier jedoch erteilt. Soweit das niederländische Recht keine
Möglichkeit der Namenserteilung vorsieht (vgl. Buch 1, Titel 2 des niederländischen
bürgerlichen Gesetzbuches (dort Art. 4 – 9)) hindert dies die hier erfolgte
Namenserteilung nicht, denn gem. Art. 23 Satz 2 EGBGB a.F. findet in diesem Fall an
Stelle des niederländischen Rechts deutsches Recht Anwendung, denn es entsprach
im Jahr 1991 dem Kindeswohl, dass die Eltern (die Eheleute I und das Kind (Meikel
Stephan H) einen gemeinsamen Familiennamen tragen.
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IV.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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