Urteil des AG Kleve vom 27.01.1998

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Amtsgericht Kleve, 3 C 543/97
Datum:
27.01.1998
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 543/97
Schlagworte:
Abhilfeangebot am Urlaubsort, Hotelwechsel
Normen:
BGB § 651 a, 651 c, 162
Leitsätze:
Ein konkretes Abhilfeangebot muss die Reiseleitung erst dann
unterbreiten, wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem
Ersatzhotel zeigt.
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,71 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 16.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und die
Beklagte zu 23 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651 d
Abs. 1; 472 BGB gegen die Beklagte.
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Ein Minderungsanspruch wegen des Fehlens eines Kinderminiclubs und eines
ungereinigten Strandes ist entsprechend § 162 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Kläger
haben eine Abhilfe vereitelt. Denn sie haben einen Hotelwechsel ohne ausreichende
Begründung abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob die Reiseleiterin der Klägerin
lediglich ein Hotelwechsel angeboten hat, ohne ein konkretes Hotel zu nennen. Von der
Reiseleiterin kann nicht erwartet werden, dass sie stets genaue Kenntnis über freie
Kapazitäten vergleichbarer Hotels hat. Rügt der Reisende Mängel der Reiseleistung,
genügt es, wenn die Reiseleistung zunächst den Reisenden fragt, ob dieser Interesse
an der Unterbringung in einem anderen Hotel hat. Denn nicht jeder Reisende möchte
sich wegen eines Mangels der Reise einem Hotelwechsel unterziehen. Erst wenn der
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Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt, muss ein konkretes
Angebot erfolgen.
Die Kläger haben auf eine Nachfrage der Reiseleiterin einen Hotelwechsel abgelehnt.
Bei dieser Sachlage konnten sie nicht erwarten, dass die Reiseleiterin ihnen gleichwohl
noch ein konkretes Ersatzangebot unterbreitet. Eine Unterbringung in einem
vergleichbarem Ersatzhotel wäre auch ein ordnungsgemäßes Abhilfeangebot gewesen.
Zwar ist nach Auffassung des Gerichts eine Unterbringung in einem anderen Hotel dann
nicht zumutbar, wenn die Reisenden in einer Gruppe gereist sind und durch die
anderweitige Unterbringung die Gruppe getrennt worden wäre. Die Kläger mussten es
also nicht hinnehmen, von den
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Eheleuten N getrennt zu werden. Andererseits jedoch, dies geht zu Lasten der Kläger,
wären sie entsprechend § 651 d Abs. 2 BGB gehalten gewesen, der Reiseleiterin
zumindest anzuzeigen, dass sie gemeinsam mit den Eheleuten N gereist sind und den
Urlaub mit ihnen gemeinsam verbringen wollten. Da sie die Reise nicht gemeinsam
gebucht hatten, sondern getrennte Buchungen erfolgt sind, konnte die Reiseleiterin dies
von sich aus nicht wissen. Wenn die Reiseleiterin dies gewusst hätte, hätte sie die
Möglichkeit gehabt, beiden Familien ein gemeinsam Ersatzhotel anzubieten, zumal
auch die Eheleute N mit einem Kind angereist sind. Dagegen spricht nicht, dass die
Reiseleiterin den Eheleuten N wegen des Fehlens des Miniclubs keinen Hotelwechsel
angeboten hat. Denn sie rügten den entsprechenden Mangel erst 3 Tage vor ihrer
Abreise. Zu diesem Zeitpunkt war es zu spät, um einen Hotelwechsel noch als
zumutbare Abhilfemöglichkeit anzusehen.
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Da die Klägerin den Grund für die Ablehnung des Ersatzhotels nicht mitgeteilt hat, hat
sie ein ordnungsgemäßes Abhilfeangebot der Reiseleiterin vereitelt.
Minderungsansprüche sind entsprechend § 162 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
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Ein Minderungsanspruch besteht allerdings hinsichtlich des Minderungsbetrages, den
das Gericht auch dann anerkannt hätte, wenn die Klägerin ein Ersatzangebot
angenommen hätte. Auch wenn die Klägerin das Ersatzangebot angenommen hätte,
wäre der neue Preis wegen des Umzugsaufwandes in Höhe des Wertes eines
Miettages zu mindern gewesen. Denn durch das treuwidrige Verhalten der Klägerin darf
die Beklagte nicht besser stehen, als sie bei ordnungsgemäßen Verhalten der Klägerin
stehen würde. Dies ergibt den zuerkannten Betrag in Höhe von 219,71 DM.
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Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11; 713 ZPO.
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Streitwert: 922,80 DM.
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